Steuerbescheid prüfen

Selbst in Zeiten von ELSTER kann der Steuerbescheid vom Finanzamt fehlerhaft sein. Es ist also wichtig, seinen Steuerbescheid genau zu prüfen, um kein Geld zu verschenken.

Mit Lohnsteuer kompakt geht das auch ohne Steuerberater.

Ob man zu viel gezahlte Steuern zurückbekommt oder nachzahlen muss, geht aus der Festsetzungstabelle hervor. Hier gilt es zu prüfen, ob die gezahlten Beträge für Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag mit Ihren übermittelten Daten übereinstimmen.

Vor der Prüfung der Berechnung sollten Sie unbedingt auch Ihre persönlichen Daten, inklusive Ihrer Kontoverbindung auf Fehler kontrollieren. Es wäre doch sehr ärgerlich, wenn Ihre Steuererstattung wegen eines Zahlendrehers nicht auf Ihrem Konto landet.

Nach den persönlichen Informationen folgt eine Übersicht mit den Angaben zur Steuerberechnung. Prüfen Sie Ihren Bescheid auch auf diese Punkte sorgfältig.

1. Ihr Steuerabzug und Ihre Steuererstattung

Gleich auf der ersten Seite Ihres Steuerbescheids sehen Sie, ob und wie viel Geld vom Finanzamt erstattet werden. Kontrollieren Sie hier, ob der Steuerabzug vom Lohn richtig übernommen wurde. Vergleichen Sie dazu die Zahlen aus den Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitgeber. Hat der Finanzbeamte möglicherweise zu viel Lohnsteuer berechnet?

Besonders genau hinschauen sollten Sie, wenn Sie im Steuerjahr bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren. Prüfen Sie an dieser Stelle auch, ob die Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen korrekt ausgewiesen sind.


2. Ihre Einkünfte und Werbungskosten

Im nächsten Schritt prüfen Sie die Übersicht Ihrer Einkünfte. Hat das Finanzamt hier alle Werbungskosten richtig erfasst oder etwas nicht anerkannt? Wenn Sie mit Ihren Werbungskosten unterhalb der 1.000-Euro-Grenze liegen, sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in dieser Höhe abgezogen wurde.


3. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge

Hat das Finanzamt alle Aufwendungen für die Altersvorsorge angerechnet? Sind die Beiträge für Riester-Verträge angerechnet worden? Kontrollieren Sie die angegebene Höhe der Einzahlungen mit Ihren eigenen Unterlagen. Maximal zieht das Finanzamt 2.100 Euro einschließlich der Zulagen ab.


4. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Stimmen die Ausbildungskosten mit den eigenen Daten überein? Wurden alle Spendenzahlungen berücksichtigt? Sind die Aufwendungen für die Haushaltshilfe, die Heimunterbringung oder den Unterhalt korrekt, ebenso wie die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen?

Wenn Sie Kinder haben sollten auch die Kinderbetreuungskosten richtig erfasst worden sein (2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro).

5. Steuerfreie Leistungen

Wenn Sie im Steuerjahr steuerfrei Leistungen erhalten haben, sollten Sie diesen Passus genau prüfen. Auch wenn Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld steuerfreie Einnahmen sind, haben sie doch Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes. Kontrollieren Sie also die Erläuterungen zu diesen Punkten.

 

6. Frei- und Pauschbeträge

Last but not least prüfen Sie, ob alle Frei- und Pauschbeträge wie der Kinderfreibetrag oder der Ausbildungsfreibetrag vom Finanzamt berücksichtigt wurden.

Unser Tipp: Achten Sie insbesondere auf die „Erläuterung zur Festsetzung“ (Fließtext unter der Berechnung des Finanzamtes), da dort das Finanzamt genau angibt, wenn es bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht anerkannt hat! Hier kann es auch hilfreich sein, bei Ihrem Finanzamt telefonisch nachzufragen, welche Werbungskosten nicht anerkannt wurden und warum.

Lesen Sie auf der folgenden Seite, wie Sie bei einem fehlerhaften Steuerbescheid Einspruch einlegen.

Fehler gefunden? Einspruch einlegen!

Der Steuerbescheid stimmt nicht? Dann wird es höchste Zeit, etwas dagegen zu tun und Einspruch einzulegen. Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Sie nur einen Monat Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerbescheid „bestandskräftig“. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie im Urlaub oder auf Kur waren und das amtliche Schreiben erst später in Augenschein nehmen konnten, steht einer entsprechenden Verlängerung meistens nichts im Wege.

Wollen Sie gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen können Sie das Muster-Formular von Lohnsteuer kompakt nutzen, das in Ihrem Nutzerbereich zu finden ist. Die Begründung, was und warum etwas beanstandet wird, trägt man dazu in den entsprechenden Feldern ein.


Das Einspruchsverfahren ist für jeden Steuerzahler kostenlos. Das Einspruchsschreiben kann formlos beim Finanzamt abgegeben werden. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders.

Übrigens: Wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist, kann man auch per Mail Einspruch einlegen. Damit lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Natürlich kann sich die erneute Prüfung aber auch als Boomerang erweisen: Gibt die Finanzbehörde dem Einspruch zwar statt und findet aber zusätzliche steuererhöhende Sachverhalte, muss das Finanzamt auf diese Verböserung hinweisen. Dann hat der Steuerpflichtige immer noch die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen und es bleibt alles beim Alten.

Sollte man vor dem Finanzamt gescheitert sein, kann man vor dem Finanzgericht eine Klage dagegen einreichen und noch auf eine zufrieden stellendes Urteil hoffen, vielleicht sogar inklusive Schadensersatzgeld.

Berichtigungsantrag – Die schnelle Variante

Hat man im Steuerbescheid nur „kleine“ Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler gefunden, kann man auf einen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen.

Wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes erhält man schneller eine Entscheidung des Finanzamtes. Jedoch kann dann im Gegensatz zum Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden. Kleiner Tipp: Geben Sie nicht nur einen Berichtigungsantrag, sondern gleichzeitig auch ein Einspruchsschreiben mit ab!


Leistungsumfang und Updates

Welche Einkunftsarten und Anlagen kann ich mit Lohnsteuer kompakt bearbeiten?

Mit Lohnsteuer kompakt kann der Großteil aller in Deutschland Steuerpflichtigen seine private Einkommensteuererklärung (bei Arbeitnehmern auch Lohnsteuer-Jahresausgleich genannt) einfach online erstellen und abgeben – und dabei Steuern sparen.

Die neueste Version für das Steuerjahr 2018 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

EST1A Mantelbogen: insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Pflegeaufwendungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
WA-ESt Weitere Angaben und Anträge zum Hauptformular (neu ab 2017)
Kind Kinder
VOR Vorsorgeaufwendungen: insbesondere Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung
AV Riester-Verträge
N Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
N-AUS Ausländische Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
R Renteneinkünfte, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
V Vermietung und Verpachtung
KAP Einkünfte aus Kapitalvermögen
KAP-BET Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen
KAP-INV Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.
S Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro. Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
G Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro. Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
EÜR Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Art der Gewinnermittlung
SO Sonstige Einkünfte, private Veräußerungsgeschäfte, ohne Abgeordnetenbezüge und begünstigte Einkünfte
Unterhalt Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)
U Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Anlage ist als PDF-Datei verfügbar.

Die Abgabe der Steuererklärung ist dabei entweder elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle der deutschen Finanzverwaltung oder durch Ausdruck der Steuerformulare und Versand per Post möglich.

Geplante Updates von Lohnsteuer kompakt

Lohnsteuer kompakt führt regelmäßige Updates an der bestehenden Software aus. Updates werden dabei vollautomatisch im Hintergund auf unseren Servern eingespielt, so dass der Anwender bei der Nutzung des Programms keine Nachteile hat. So ist z.B. jederzeit gewährleistet, dass die Steuerdaten immer mit der aktuellsten Version von ELSTER an das zuständige Finanzamt übertragen werden.

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Blog, Newsletter und auf Facebook, Google Plus und Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Vorerst nicht unterstützte Einkunftsarten:

Neben dem aktuellen Funktionsumfang und den geplanten Updates im aktuellen System ist die Umsetzung der folgenden Einkunftsarten und Anlagen zur Einkommensteuererklärung vorerst noch nicht geplant:

– Anlage N-Gre – Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
– Anlage FW – Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)

– Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Anlage Forstwirtschaft – Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
– Anlage WEIN – Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)

– Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern

– EST 1C – für beschränkt steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz/Aufenthalt in Deutschland


Steuern sparen mit der Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Rentner und nicht berufstätige Kinder können Zinsen und Dividenden oft über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.004 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten.
Weiterlesen »


Steuererklärung: Auch Auslandsrentner im Fokus des Finanzamts

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Rentner, die heute im Ausland leben, aber früher in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bezahlt haben, müssen ihre deutsche Sozialversicherungsrente in den meisten Fällen auch in Deutschland versteuern. Das betrifft sowohl Deutsche, die ihren Lebensabend nun im Ausland verbringen, als auch Ausländer, die nach vielen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Weiterlesen »


Formulare für die Steuererklärung 2010

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 noch machen müssen, finden hier die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2010. Die Steuerformulare für 2010 können Sie sich kostenfrei als pdf downloaden.

Steuerformulare für alle Bürger
Einkommensteuer-Mantelbogen – ESt 1A
Anlage AV – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge

Steuerformulare für Arbeitnehmer
Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Steuerformulare für Selbständige und Gewerbetreibende
Anlage EÜR
Anlage EÜR – Anlageverzeichnis
Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Steuerformulare für Eltern
Anlage Kind

Steuerformulare für Rentner
Anlage R – Renten und andere Leistungen

weitere Anlagen für die Steuererklärung
Einkommensteuer-Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige – ESt 1C
Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
Anlage Forstwirtschaft
Anlage FW – Förderung des Wohneigentums
Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage SO – Sonstige Einkünfte
Anlage St – Statistische Angaben
Anlage U – Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben
Anlage Unterhalt
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage VL – Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen
Anlage Weinbau
Anlage zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG)
Anlage Zinsschranke

Anleitungen zur Steuererklärung
Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2010
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
Anleitung zur Anlage AUS
Anleitung zur Anlage EÜR
Anleitung zur Anlage AV
Anleitung zur Anlage KAP
Anleitung zur Anlage FW
Anleitung zur Anlage SO
Anleitung zur Anlage R
Anleitung zur Anlage V

Die Formulare für Steuererklärung 2011 können Sie sich ebenfalls kostenlos als pdf downloaden: Steuerformulare 2011 kostenlos

Unser Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt zu erledigen. Im Vergleich zur Nutzung der Steuerformulare bieten sich folgenden Vorteile:

Lohnsteuer kompakt Steuerformular
Datenabfrage per Interview Ja Nein
Automatische Steuerberechnung Ja Nein
Verständliche Erklärung relevanter Eingaben Ja Teilweise
Import alter Steuerdaten Ja Nein
Briefvorlagen und Musterschreiben Ja Nein
Online-Abgabe per ELSTER Ja Nein
Prüfung vor der Abgabe Ja Nein
Umfangreiches Steuerhandbuch Ja Nein
Speicherung der Eingaben Ja Nein
Automatische Berechnung von Wegstrecken Ja Nein
Optimierung der Veranlagungsart bei Ehepaaren Ja Nein

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.


Formulare für die Steuererklärung 2011

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 noch machen müssen, finden hier die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2011. Die Steuerformulare für 2011 können Sie sich kostenfrei als pdf downloaden.

Steuerformulare für alle Bürger
Einkommensteuer-Mantelbogen – ESt 1A
Anlage AV – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge

Steuerformulare für Arbeitnehmer
Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Steuerformulare für Selbständige und Gewerbetreibende
Anlage EÜR
Anlage EÜR – Anlageverzeichnis
Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Steuerformulare für Eltern
Anlage Kind

Steuerformulare für Rentner
Anlage R – Renten und andere Leistungen

weitere Anlagen für die Steuererklärung
Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
Einkommensteuer-Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige – ESt 1C
Anlage Forstwirtschaft
Anlage FW – Förderung des Wohneigentums
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anlage SO – Sonstige Einkünfte
Anlage Unterhalt
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage Weinbau
Anlage zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG)
Anlage Zinsschranke

Anleitungen zur Steuererklärung
Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2011
Anleitung zur Anlage AUS
Anleitung zur Anlage EÜR
Anleitung zur Anlage AV
Anleitung zur Anlage FW
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
Anleitung zur Anlage V
Anleitung zur Anlage SO
Anleitung zur Anlage KAP
Anleitung zur Anlage R
Anleitung zur Anlage N-AUS

Unser Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt zu erledigen. Im Vergleich zur Nutzung der Steuerformulare bieten sich folgenden Vorteile:

Lohnsteuer kompakt Steuerformular
Datenabfrage per Interview: Ja Nein
Automatische Steuerberechnung: Ja Nein
Verständliche Erklärung relevanter Eingaben: Ja Teilweise
Import alter Steuerdaten: Ja Nein
Briefvorlagen und Musterschreiben: Ja Nein
Online-Abgabe per ELSTER: Ja Nein
Prüfung vor der Abgabe: Ja Nein
Umfangreiches Steuerhandbuch: Ja Nein
Speicherung der Eingaben: Ja Nein
Automatische Berechnung von Wegstrecken: Ja Nein
Optimierung der Veranlagungsart bei Ehepaaren: Ja Nein

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.