Fehlerhafte elektronische Meldungen können zu falschen Steuerbescheiden führen. Doch darf das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern trotz Fehler des Finanzamts? Genau diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Besonders wichtig ist dabei § 175b Abs. 1 AO, der die Korrektur von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten erlaubt.
Was sind eDaten im Steuerrecht?
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung verarbeitet das Finanzamt viele Daten automatisch. Grundlage dafür ist § 93c AO. Dazu gehören insbesondere elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen, Meldungen der Sozialversicherungsträger sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Informationen werden häufig als „eDaten“ bezeichnet. In der Praxis kommt es jedoch regelmäßig zu Problemen: Daten werden verspätet übermittelt, Beträge sind falsch oder Meldungen werden später korrigiert. Die Folge können fehlerhafte Steuerbescheide sein.
Wann darf das Finanzamt den Steuerbescheid ändern?
Nach § 175b Abs. 1 AO darf das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern, wenn elektronisch übermittelte Daten nachträglich erstmalig eingehen oder korrigiert werden.
Besonders wichtig: Die Vorschrift kann auch greifen, wenn die ursprüngliche Veranlagung wegen einer falschen Rechtsanwendung des Finanzamts fehlerhaft war. Entscheidend ist, dass elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
BFH bestätigt weitreichende Korrektur nach § 175b AO
Der Bundesfinanzhof hat diese weite Auslegung bereits mehrfach bestätigt. Im Urteil vom 20.2.2024, Az. IX R 20/23, entschied der BFH, dass eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO selbst dann zulässig sein kann, wenn der Fehler auch bei Vorlage einer Papierbescheinigung passiert wäre.
Im Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22, bestätigte der BFH diese Auffassung erneut. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Finanzamt den Sachverhalt bereits rechtlich geprüft hatte oder ob ein Bearbeitungsfehler vorlag.
Aktueller Streitfall: Abfindung und Fünftel-Regelung
Aktuell liegt dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/26 erneut ein Fall zur Korrektur nach § 175b AO vor. Vorausgegangen ist das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.2.2026, Az. 4 K 64/23 E.
Der Kläger erhielt nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Für diese Zahlung kam die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 EStG in Betracht.
Der Steuerpflichtige verstand die Regelung jedoch falsch. Er ging davon aus, dass nur ein Fünftel der Abfindung im Zahlungsjahr zu versteuern sei. Tatsächlich wird die Abfindung aber vollständig im Jahr der Auszahlung besteuert. Die Fünftel-Regelung dient lediglich dazu, den Steuersatz abzumildern.
Die Sachbearbeiterin im Finanzamt übernahm den Fehler zunächst und setzte ebenfalls nur ein Fünftel der Entschädigung an. Später korrigierte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid nach § 175b Abs. 1 AO und berücksichtigte die Abfindung in voller Höhe.
Warum das Finanzgericht die Änderung erlaubt hat
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster durfte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern trotz Fehler des Finanzamts. Elektronisch übermittelte Daten seien ursprünglich nicht zutreffend berücksichtigt worden. Warum dies passiert sei, spiele keine entscheidende Rolle.
Eine falsche Rechtsanwendung durch das Finanzamt schütze den Steuerpflichtigen daher nicht zwingend vor einer späteren Korrektur.
Exkurs: So wirkt die Fünftel-Regelung tatsächlich
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2026 eine Abfindung von 50.000 Euro. Ohne Fünftel-Regelung könnte die Steuerbelastung stark steigen, weil die Zahlung vollständig in einem Jahr zufließt.
| Schritt | Vereinfachte Darstellung |
|---|---|
| Zu versteuernde Abfindung | 50.000 Euro |
| Gedanklicher Ansatz für die Steuersatzberechnung | 10.000 Euro |
| Berechnung | Steuer auf ein Fünftel wird ermittelt und anschließend verfünffacht |
| Wichtig | Die Abfindung wird nicht auf fünf Jahre verteilt |
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Auch wenn die bisherige BFH-Rechtsprechung eher zugunsten der Finanzverwaltung ausfällt, kann sich ein Einspruch im Einzelfall lohnen. Betroffene mit vergleichbaren Fällen sollten prüfen, ob die Einspruchsfrist noch läuft und ob ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden kann.
Wichtig ist außerdem: § 175b AO wirkt nicht nur zugunsten des Finanzamts. Die Vorschrift kann auch Steuerpflichtigen helfen, wenn fehlerhafte eDaten später zu ihren Gunsten korrigiert werden.
Fazit: Weniger Bestandsschutz bei fehlerhaften eDaten
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid ändern trotz Fehler des Finanzamts, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Für Steuerpflichtige bedeutet das weniger Bestandsschutz. Ob der BFH im Verfahren IX R 3/26 noch Grenzen zieht, bleibt abzuwarten.
