Steuernachzahlung: Kleinbetragsregelung bei der Finanzverwaltung

Steuernachzahlung: Kleinbetragsregelung bei der Finanzverwaltung
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Auch kleine Beträge spielen bei der Steuer eine Rolle. Doch für die Steuernachzahlung gelten besondere Regeln, damit nicht unnötig Aufwand entsteht. Hier erfährst du, wann du Kleinbeträge erst später zahlen musst oder gar nicht bezahlen musst.

Wann gilt die Kleinbetragsregelung?

Grundsätzlich verlangt das Finanzamt auch kleine Steuernachzahlungen. Doch wenn Sie nach einem Steuerbescheid weniger als 3 Euro nachzahlen müssen, gibt es Erleichterungen. Sie können diesen Betrag zusammen mit der nächsten Steuerzahlung begleichen, sobald insgesamt mindestens 3 Euro offen sind. In Ihrem Steuerbescheid finden Sie dazu den folgenden Hinweis:

Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.

Auch beim SEPA-Lastschriftverfahren wird der Betrag der Steuernachzahlung erst dann eingezogen, wenn eine größere Zahlung fällig wird.

Was gilt bei Säumniszuschlägen und Mahnungen?

Wenn Sie einen Steuerbetrag zu spät zahlen, können Säumniszuschläge anfallen. Auch hier gelten Kleinbetragsgrenzen: Liegen diese Zuschläge unter 5 Euro, fordert das Finanzamt sie normalerweise nicht separat an. Es kann die Zuschläge aber zusammen mit anderen offenen Beträgen einziehen.

Für Mahnungen liegt die Grenze bei 10 Euro. Wenn der Gesamtbetrag, der gemahnt werden müsste, unter 10 Euro liegt, verzichtet das Finanzamt auf eine Mahnung. Dabei werden auch Nebenleistungen und bisher nicht geforderte Säumniszuschläge berücksichtigt.

Steuernachzahlung: Aufrechnung und Umbuchung bleiben möglich

Auch wenn kleine Beträge nicht sofort eingezogen werden, kann das Finanzamt jederzeit Beträge miteinander verrechnen (Aufrechnung) oder umbuchen. Diese Möglichkeit bleibt immer bestehen.

Besondere Regeln für Erstattungen und Nachzahlungen unter 1 Euro

Für besonders kleine Beträge unter 1 Euro gelten noch strengere Vorgaben:

  • Erstattungen unter 1 Euro erfolgen nur, wenn Sie einen Antrag stellen oder wenn sich durch Zusammenfassung mehrerer Beträge ein Guthaben von mindestens 1 Euro ergibt.
  • Nachzahlungen unter 1 Euro müssen Sie erst leisten, wenn mehrere kleine Beträge zusammengerechnet mindestens 1 Euro ergeben.

Im Steuerbescheid finden Sie dazu den folgenden Hinweis:

Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 Euro werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.

Auch hier gilt: Erstattungen und Nachzahlungen unter 1 Euro dürfen jederzeit miteinander verrechnet werden. Falls jedoch jemand versucht, diese Regelungen absichtlich auszunutzen, kann das Finanzamt von den Erleichterungen abweichen.

Fazit: Mehr Übersicht bei einer kleinen Steuernachzahlung

Die Kleinbetragsregelung sorgt dafür, dass Sie kleine Nachzahlungen nicht sofort begleichen müssen. Das spart Aufwand – sowohl für Sie als auch für das Finanzamt. Gleichzeitig bleibt das Steuerrecht dabei fair und nachvollziehbar.

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