Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen beide die Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten nutzen – selbst bei ähnlicher Tätigkeit. Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit darüber, wann die doppelte Anwendung zulässig ist und wo die Grenze zur missbräuchlichen Gestaltung verläuft.