Nicht selten nimmt der auswärts beschäftigte Arbeitnehmer seine Ehefrau, seinen Lebenspartner oder seine Lebensgefährtin mit an den auswärtigen Beschäftigungsort und lebt mit dem Partner gemeinsam in der Zweitwohnung. Gleichzeitig behalten sie am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Manchmal erlangen die Finanzbeamten – auf welche Weise auch immer – davon Kenntnis und verweigern dann die Anerkennung der Kosten wegen doppelter Haushaltsführung. Sie unterstellen, der Lebensmittelpunkt habe sich an den auswärtigen Beschäftigungsort verlagert.
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Schlagwort: Doppelte Haushaltsführung
Doppelter Haushalt: Bei Wegzug vom Arbeitsort Verpflegungskosten abzugsfähig
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.
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Doppelter Haushalt: Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein. Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Mietkosten noch anerkannt werden.
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Doppelter Haushalt: Eigener Hausstand auch im Mehrgenerationenhaushalt
Zahlreiche ledige Arbeitnehmer, die an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind und dort eine Zweitwohnung innehaben, leben an ihrem Heimatort in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil. Will der oder die Ledige dann Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen, lehnt das Finanzamt ab mit der Begründung, am Heimatort werde kein eigener Hausstand geführt. Ist das richtig?
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