Schlagwort: Entfernungspauschale

Höhere Fahrtkosten in den meisten Outsourcing-Fällen

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) steuerlich abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

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Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums in voller Höhe absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
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