Schlagwort: Familienheim

Familienheim bei Erbschaft: Geplante Nutzung reicht nicht

Familienheim bei Erbschaft: Geplante Nutzung reicht nicht

Die Vererbung eines selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner kann vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein. Auch Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder können von der Steuerbefreiung profitieren. Bei ihnen ist die Begünstigung allerdings auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
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Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim trotz befristeter Vermietung?

Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim trotz befristeter Vermietung?

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit – und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.
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