Viele Ehepaare entscheiden sich für die Steuerklassenkombination III/V, um während des Zusammenlebens möglichst viel Netto vom Brutto zu erhalten. Doch was, wenn die Beziehung zerbricht? Ein aktueller Beschluss des OLG München zeigt deutlich: Ein Ausgleich für Steuerklasse V bei Trennung ist nicht vorgesehen. Das hat spürbare finanzielle Konsequenzen für den benachteiligten Ehepartner – und wirft Fragen zur Veranlagungsform im Trennungsjahr auf.