Ein Wechsel der Veranlagungsart kann steuerlich sinnvoll sein – aber er befreit Ehegatten nicht automatisch von bereits festgesetzten Nachzahlungszinsen. Wer eine Änderung von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung beantragt, muss auch mit den rechtlichen Folgen leben. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Nachzahlungszinsen trotz Veranlagungswechsel in solchen Fällen bestehen bleiben.
