Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: BFH entscheidet über An- und Abreisetage

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: BFH entscheidet über An- und Abreisetage
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Berufskraftfahrer, die regelmäßig im Fernverkehr unterwegs sind, können von attraktiven steuerlichen Pauschalen profitieren. Neben den Verpflegungsmehraufwendungen steht ihnen seit 2020 auch eine spezielle Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer zu. Doch für wie viele Tage darf diese Pauschale angesetzt werden? Aktuell beschäftigt diese Frage sogar den Bundesfinanzhof.

Zum 1. Januar 2020 wurde eine spezielle Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Zunächst betrug die Pauschale 8 Euro pro Kalendertag. Zum 1. Januar 2024 wurde dieser Betrag auf 9 Euro erhöht (siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Der Gesetzeswortlaut bestimmt, dass die Pauschale für Kalendertage gewährt wird, an denen der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Verpflegungspauschale hätte. Doch was bedeutet das in der Praxis?

Streitfall: An- und Abreisetage bei mehrtägigen Fahrten

Die zentrale Frage lautet: Erhalten Berufskraftfahrer die Übernachtungspauschale nur für tatsächliche Übernachtungen im Lkw oder auch für An- und Abreisetage?

Genau dazu muss der Bundesfinanzhof im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 6/25 eine Grundsatzentscheidung treffen. Das Thüringer Finanzgericht hat sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. 2 K 534/22) bereits klar positioniert: Die Übernachtungspauschale stehe nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Nächte zu.

Der konkrete Fall

Ein Berufskraftfahrer im Fernverkehr war häufig mehrere Tage am Stück unterwegs. Für das Jahr 2020 machte er in seiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend, darunter auch reine An- und Abreisetage. Die Übernachtungspauschale von 8 Euro setzte er ebenfalls für alle 220 Tage an, obwohl er nur an 166 Tagen tatsächlich im Lkw übernachtete.

Der Kläger argumentierte unter anderem mit dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auslegung unterstütze. Dennoch erkannte das Finanzamt die Übernachtungspauschale nur für die tatsächlichen Übernachtungen an. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Die Begründung des Finanzgerichts

Laut Finanzgericht ist die Übernachtungspauschale nur für Kalendertage zu gewähren, an denen sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch tatsächliche Übernachtungskosten entstehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG spreche von „notwendigen Mehraufwendungen“, was auf tatsächlich entstandene Kosten hinweise.

Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/13436) unterstützt diese Auffassung: Die Pauschale soll tatsächliche Aufwendungen pauschalieren, nicht aber fiktive Kosten vergüten.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus

Das Finanzgericht ließ zunächst keine Revision zu. Erst im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision zugelassen. Offenbar sieht auch der Bundesfinanzhof Klärungsbedarf, weshalb in ähnlichen Fällen derzeit Einspruch eingelegt und das Verfahren offengehalten werden sollte.

Wichtig: Steuerpflichtige haben weiterhin die Möglichkeit, anstelle der Pauschale auch höhere tatsächliche Übernachtungskosten geltend zu machen. Allerdings muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich entschieden werden, ob die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

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