Arbeitszimmer: Wie Sie ein Klimagerät steuerlich richtig absetzen

Arbeitszimmer: Wie Sie ein Klimagerät steuerlich richtig absetzen
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Bei hohen Sommertemperaturen sorgen mobile Klimageräte oder Ventilatoren für die nötige Abkühlung im häuslichen Arbeitszimmer, damit das Arbeiten leichter fällt. Doch wie werden die Ausgaben dafür in der Steuererklärung geltend gemacht?

Grundsätzlich gilt:

  • Klimageräte gehören zur Ausstattung des Arbeitszimmers, und nach dem Gesetz teilen die Kosten der Ausstattung das Schicksal der Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Das bedeutet: Die Kosten der Ausstattung sind – wie die Kosten des Arbeitszimmers – entweder im Rahmen des Höchstbetrages von 1.250 Euro, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzbar. Diese Gegenstände dienen der funktionsgerechten Nutzbarmachung des Arbeitszimmers.
  • Ein Klimagerät stellt keinen beruflichen Einrichtungsgegenstand dar, wie etwa Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherregal, Bücherschrank, Beistelltisch, Computertisch, Schreibtischlampe. Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände sind „Arbeitsmittel“ und deshalb immer in voller Höhe zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar, ggf. im Wege der Abschreibung. Die Kosten sind auch dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer selbst nicht anerkannt wird.

Falls das Arbeitszimmer – und damit auch das Klimagerät – absetzbar ist:

  • Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro netto bzw. 952 Euro (einschl. 19 % MwSt.), können Sie die Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer sofort in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Dies gilt bei Anschaffung ab dem 1.1.2018. Bei Anschaffung vor 2018 liegt die Grenze bei 410 EUR netto bzw. 487,90 EUR (einschl. 19 % MwSt.).
  • Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro bzw. bei Anschaffung vor 2018 mehr als 410 Euro, müssen Sie die Kosten über eine Nutzungsdauer von 11 Jahren verteilen, d.h. „abschreiben“. In jedem Jahr ist die sog. „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) in Höhe von 9,09 Prozent als Werbungskosten absetzbar. Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die Abschreibungsdauer ab (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Lohnsteuer kompakt

Die Sofortabschreibung ist eine „Kann-Regelung“. Das bedeutet, dass Sie auch Anschaffungskosten unter 800 Euro auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und in jedem Jahr mit der jeweiligen Jahres-Abschreibung absetzen können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Dies empfiehlt sich, wenn Werbungskosten sich nicht oder kaum auf Ihre Steuerschuld auswirken, beispielsweise weil Ihre Einkünfte nur sehr niedrig oder gar negativ sind. Wenn Sie dann lediglich eine Jahres-Abschreibung statt der Gesamtabschreibung ansetzen, können Sie den restlichen Betrag in den kommenden Jahren steuerwirksam nutzen.

HINWEIS: Für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende gibt es eine weitere Regelung für Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1 000 Euro: Sie können für die Wirtschaftsgüter einen Sammelposten bilden und diesen über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd auflösen, sog. Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).

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