Hinzuverdienst während der Kurzarbeit erleichtert

Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeit während der Kurzarbeit
pixabay/congerdesign Lizenz: Pixabay Lizenz

Wer derzeit in Kurzarbeit ist, darf sich im Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.10.2020 in „systemrelevanten Branchen“ etwas dazuverdienen. Der Verdienst soll in diesem Fall nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung für den Hinzuverdienst ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Bislang wurde bei Kurzarbeit ein Hinzuverdienst aus einer Zweitbeschäftigung vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die bislang geltenden Zuverdienstgrenzen wurden entsprechend angehoben. Zudem sind die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.  Durch diese Maßnahmen soll das vorübergehende Aushelfen in systemrelevanten Bereichen für Kurzarbeiter leichter zugänglich und attraktiver gemacht werden (§ 421c SGB III, eingefügt durch das „Sozialschutzpaket-Gesetz“ vom 27.3.2020).

Was sind „systemrelevante Branchen„?

Das sind Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen folgende Bereiche (lt. BMAS vom 31.3.2020):

  • Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung inklusive Logistik (z. B. kommunale Energieversorger), Wasser und Entsorgung, hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung sowie die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker, Wasserwerke, Kläranlage).
  • Ernährung & Hygiene: Produktion, Groß- und Einzelhandel inklusive Zulieferung, Logistik (z. B. Landwirte, Erntehelfer, Verkäufer). Informationstechnik & Telekommunikation: insbesondere Netze entstören und aufrechterhalten (z. B. Informatiker, Systemelektroniker).
  • Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinprodukthersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore.
  • Finanz- & Wirtschaftswesen: Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers.
  • Transport & Verkehr: insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personen- und Güterverkehr sowie Flug- und Schiffsverkehr.
  • Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.
  • Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune).
  • Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz).
  • Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe: Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sicherstellt.

Diese Liste ist angelehnt an die „Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz)„.

2 Kommentare zu “Hinzuverdienst während der Kurzarbeit erleichtert”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Birgit,

      was meinen Sie genau?

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder