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Feldhilfe: (2020) Anzurechnende Steuern nach § 50a EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Anzurechnende Steuern nach § 50a EStG

Die folgenden Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a EStG:

  • Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, die in Deutschland ausgeübt werden,
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung solcher Darbietungen,
  • Lizenzeinnahmen sowie
  • Aufsichtsratsvergütungen.

Der Steuerabzug beträgt zwischen 5 % und 15 % der gesamten Einnahmen, für Aufsichtsratsvergütungen 30 %. Die angefallenen Steuern können Sie hier erfassen.  

Bitte fügen Sie ggf. Nachweise Ihrer Steuererklärung bei.

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