Abnehmspritze Ozempic: Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung?

Die Abnehmspritze Ozempic ist derzeit in aller Munde – nicht nur wegen ihrer Wirkung bei Typ-2-Diabetes, sondern vor allem wegen ihres Einsatzes zur Gewichtsreduktion. Da Krankenkassen die Kosten in der Regel nicht übernehmen, stellt sich für viele die Frage: Kann die Abnehmspritze Ozempic zumindest steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden? Ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof könnte entscheidende Klarheit schaffen.

Wann Medikamente steuerlich abgesetzt werden können

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt medizinisch notwendige Behandlungskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung an – geregelt in § 33 EStG. Doch dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Behandlung muss ärztlich verordnet und medizinisch notwendig sein.
  • Die Kosten müssen zwangsläufig entstehen – also nicht vermeidbar sein.
  • Für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich – und zwar vor Behandlungsbeginn (§ 64 EStDV).

Diese Kriterien werden beim Einsatz der Abnehmspritze Ozempic nicht automatisch erfüllt – das zeigt ein aktueller Fall aus Sachsen-Anhalt.

Finanzgericht lehnt Abzug der Abnehmspritze Ozempic ab

Ein Steuerpflichtiger wollte in seiner Steuererklärung für 2023 die Kosten für die Abnehmspritze Ozempic in Höhe von mehreren hundert Euro monatlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Seine Ärztin hatte das Medikament aufgrund von Adipositas (Obesity Class 1) und Bluthochdruck verschrieben. Doch das Finanzamt lehnte den Abzug ab – ebenso wie später das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24).

Die Gründe für die Ablehnung:

  • Ozempic war im Jahr 2023 in Deutschland ausschließlich zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen – nicht jedoch zur Therapie von Adipositas.
  • Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung mit Ozempic gegen Übergewicht sei damit nicht wissenschaftlich anerkannt.
  • Der Kläger legte weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor – beides wäre erforderlich gewesen.
  • Zweifel bestünden zudem, ob Medikamente wie die Abnehmspritze Ozempic oder Wegovy überhaupt steuerlich berücksichtigt werden können, da es sich dabei um sogenannte „Lifestyle-Medikamente“ handele.

Trotz dieser Entscheidung ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Entscheidung des BFH zur Abnehmspritze Ozempic steht bevor

Das Verfahren ist aktuell unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 beim Bundesfinanzhof anhängig. Die BFH-Entscheidung könnte einen Wendepunkt darstellen – nicht nur für Ozempic, sondern auch für das vergleichbare Medikament Wegovy, das mittlerweile zur Behandlung von Adipositas zugelassen ist.

Die zentrale Frage: Können Kosten für die Abnehmspritze Ozempic bei medizinischer Indikation als außergewöhnliche Belastung gelten – auch ohne Zulassung für Adipositas?

Steuerlicher Praxistipp für Betroffene

Auch wenn aktuell keine einheitliche Rechtsprechung besteht, können Steuerpflichtige aktiv werden:

  • Kosten für Ozempic weiterhin in der Steuererklärung angeben – unter außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG).
  • Gegen ablehnende Steuerbescheide fristgerecht Einspruch einlegen.
  • Ruhen des Verfahrens beantragen – mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim BFH (VI R 12/25).

Gerade bei ärztlich bestätigter Adipositas in Verbindung mit Begleiterkrankungen wie Bluthochdruck kann ein steuerlicher Abzug durchaus gerechtfertigt sein – abhängig von der künftigen BFH-Rechtsprechung.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder