Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice von der Steuer absetzen

Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice lassen sich komplett von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen TĂ€tigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall, gibt es abweichende Regelungen. Sowohl Mieter als auch ImmobilieneigentĂŒmer dĂŒrfen das Homeoffice steuerlich anteilig von den Kosten fĂŒr das gesamte GebĂ€ude absetzen.

 

Gesetzliche Regelung zur steuerlichen Absetzung

Ob ein individueller Bankkredit, Ausstattung, Renovierungskosten oder andere im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehende Kosten: Die wichtigste Grundlage fĂŒr das steuerliche Absetzen des Arbeitszimmers bildet das Einkommenssteuergesetz, abgekĂŒrzt mit EstG. Dort sind im vierten Paragrafen die Bestimmungen nĂ€her erlĂ€utert:

‱ Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung sind steuerlich absetzbar.
‱ Bedingung hierfür ist, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
‱ Steht ein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, so sind die Aufwendungen für das Homeoffice maximal bis zu einer Höhe von 1.250 € jährlich absetzbar.
‱ Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Kosten für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in vollem Umfang absetzbar.

Das Gesetz macht in seiner Formulierung keinen Unterschied zwischen Angestellten und SelbststĂ€ndigen, ebenso wird nicht zwischen Mietern und ImmobilieneigentĂŒmern unterschieden.

 

Wer kann das Homeoffice in vollem Umfang steuerlich absetzen und wer in gemindertem Umfang?

Eine typische Einteilung ist die in SelbststĂ€ndige und Angestellte. SelbststĂ€ndige dĂŒrften demnach das Homeoffice in vollem Umfang absetzen, Angestellte in dem geminderten Umfang von bis zu 1.250 € im Jahr. Auch wenn sich diese Einteilung oftmals in der Praxis bewahrheitet, ist sie fehlerhaft. Entscheidend ist die Frage nach der VerfĂŒgbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes zur AusĂŒbung der betrieblichen und beruflichen TĂ€tigkeiten. Selbstständige, die beispielsweise ein lokales Büro an anderer Stelle unterhalten, haben bereits einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie können nur bis zur Grenze von 1.250 € im Jahr absetzen. Gleiches trifft auf Angestellte wie Lehrer und Journalisten zu, die in der Schule bzw. in der Redaktion beim Arbeitgeber den Großteil ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
Personen, die das Homeoffice in vollem Umfang absetzen dĂŒrfen, sind ausschließlich diejenigen, die nur im Homeoffice ihrer betrieblichen bzw. beruflichen TĂ€tigkeit nachgehen. Typische Personengruppen sind für gewöhnlich alle Selbstständigen, die kein eigenes Büro unterhalten und ihre Arbeit nicht an anderen Orten ausüben:

  • KĂŒnstler
  • Schriftsteller
  • Webdesigner
  • Grafiker

Ausnahmen bestĂ€tigen allerdings die Regel. Es gibt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem beschlossen wurde, dass in EinzelfĂ€llen eine GesamtwĂŒrdigung der objektiven UmstĂ€nde erforderlich ist. Wer beispielsweise in seinem eigenen Büro über Arbeitsplätze verfügt, diese aber größtenteils von den Angestellten vereinnahmt sind, hat unzumutbare Umstände zur Erledigung der Arbeit im Büro. In diesem Fall lässt sich das Homeoffice trotz eines eigenen separaten Büros steuerlich geltend machen.

 

Wie setzen Mieter und wie setzen ImmobilieneigentĂŒmer steuerlich ab?

Sowohl Mieter als auch ImmobilieneigentĂŒmer mĂŒssen die Kosten fĂŒr das Homeoffice nach dessen Anteil an dem GebĂ€ude absetzen. Dabei ist die GrĂ¶ĂŸe des Arbeitszimmers der entscheidende Faktor. Die Quadratmeter-FlĂ€che des Arbeitszimmers wird durch die Quadratmeter-FlĂ€che des GebĂ€udes geteilt und anschließend mit 100 multipliziert. Das Ergebnis ist der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an den gesamten Kosten, der sich steuerlich absetzen lĂ€sst. Die Nebenkosten – hauptsächlich Strom, Müllabfuhr und Wasser – werden gemäß dem prozentualen Anteil des Arbeitszimmers ebenfalls anteilig errechnet.
Ein Unterschied zwischen Mietern und Immobilieneigentümern ergibt sich bei der anteiligen steuerlichen Absetzung durch das Berechnungsverfahren. Mieter legen den Anteil des Arbeitszimmers an den Mietkosten zugrunde, Immobilieneigentümer wiederum den Anteil des Arbeitszimmers an dem Abschreibungssatz. Hierzu mehr im folgenden Abschnitt.
In vollem Umfang und sowohl bei Mietern als auch ImmobilieneigentĂŒmern direkt im Jahr des Zahlungsvorfalls lassen sich die folgenden Maßnahmen rund ums Arbeitszimmer steuerlich absetzen:

  1. Ausstattung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, Lampen und anderen notwendigen Komponenten
  2. Renovierungen
  3. NachtrÀgliche Errichtung des Arbeitszimmers

Was mit Verweis auf den ersten Stichpunkt als Ausstattung fĂŒr „notwendig“ zu befinden ist, wird allgemeinhin wie folgt umschrieben: Es muss der Nutzbarmachung des Arbeitszimmers dienen. Alles, was fĂŒr eine bei der Arbeit humane AtmosphĂ€re notwendig ist, lĂ€sst sich somit steuerlich absetzen. Dies geht so weit, dass KlimagerĂ€te steuerlich absetzbar sind.
Beim zweiten Stichpunkt sind Kosten für die Verlegung von Laminat, die Tapezierung und andere Maßnahmen zur Herstellung eines bezugsfertigen Zustandes des Arbeitszimmers eingeschlossen.
Der dritte Stichpunkt meint, dass sofern eine Immobilie bereits vorhanden ist und das Arbeitszimmer nachträglich errichtet wird, die Kosten für diese Maßnahme sofort und in vollem Umfang steuerlich absetzbar sind.

 

Abschreibung fĂŒr Abnutzung bei ImmobilieneigentĂŒmern

Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice von der Steuer absetzen

© pixabay/nattanan23 Lizenz: Pixabay Lizenz | FĂŒr WohneigentĂŒmer gibt es verschiedene AbschreibungssĂ€tze, mit denen die Abnutzung des Arbeitszimmers in Relation zum Kaufpreis der Immobilie abgeschrieben werden kann.

Die Abschreibung fĂŒr Abnutzung (kurz: AfA) ist ein Instrument, mit dem ImmobilieneigentĂŒmer die Herstellungskosten fĂŒr ein GebĂ€ude steuerlich absetzen. Wichtig zu beachten ist zunĂ€chst, dass es sich um die reinen GebĂ€udekosten handelt. Der GrundstĂŒckswert muss anhand einer Bodenrichtwerttabelle vom Kaufpreis abgezogen werden. Ebenso fließen die Kaufnebenkosten nicht in die Abschreibung für Abnutzung ein. Bei der Abschreibung für Abnutzung gibt es feste Regelungen, die im siebten Paragrafen des EstG aufgeführt sind.

Das Gesetz regelt, dass das Arbeitszimmer mit dem Anteil abgeschrieben wird, den es am GebĂ€udekaufpreis hat. Wurde das Gebäude vor dem 01. Januar 1925 errichtet, wird der Anteil des Arbeitszimmers am Kaufpreis über eine Dauer von 40 Jahren zu einem Prozentsatz von 2,5 % jährlich abgeschrieben. Sofern das Gebäude nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurde, wird der Anteil des Arbeitszimmers am Kaufpreis 50 Jahre lang zu einem Prozentsatz von 2 % jährlich abgeschrieben.

SelbststĂ€ndige und Freiberufler dĂŒrfen bei der Abschreibung fĂŒr Abnutzung unter UmstĂ€nden von den AbschreibungssĂ€tzen fĂŒr Gewerbeimmobilien Gebrauch machen, was einen Abschreibungssatz von 3 % jährlich über eine Dauer von 33 Jahren und 4 Monaten zur Folge hat.

 

4 Kommentare zu “Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice von der Steuer absetzen”:

  1. Ole

    Ich habe eine Interessante Situation: Wir haben im Jahr 2024 einen Anbau an ein bestehend Wohngebäude angefangen. Dabei haben wir u.a. zwei büros angebaut und die Bestandsimmobilie aufwendig saniert. Bezugsfertig sind die Büros erst im Jahr 2025 und es wird auch erst im Jahr 2025 von dort aus gearbeitet. Allerdings sind bereits größere Zahlungen für den Bau in 2024 geflossen. Kann man die Kosten nun bereits in 2024 ansetzen obwohl die Büros noch nicht in Benutzung sind? Wenn man erst 2025 ansetzt, entgehen einem dann mögliche Beträge? Wie kann man Kosten für komplexe Sanierungen (Dach, Heizung, Dämmung ) einem einzelnen Zimmer zuschreiben? Danke falls sich jemand auskennt.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo,

      Kosten für das Homeoffice sind erst ab tatsächlicher Nutzung in 2025 absetzbar. Baukosten aus 2024 fließen als Herstellungskosten in die Abschreibung ab 2025 ein. Die anteilige Zuordnung erfolgt meist über den Flächenanteil des Homeoffice an der Gesamtfläche.

      Für genaue Berechnung bitte an einen Steuerberater wenden.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen GrĂŒĂŸen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Martin

    Hallo Team-Lohnsteuer-kompakt.de,

    ich arbeite selbstständig von zu Hause aus und halte auch Kundentermine zu Hause ab.
    Kann eine Renovierung des Gäste-WCs wegen der Nutzung durch Kunden auch steuerlich angesetzt werden?

    VG
    Martin

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Martin,

      eine Renovierung des Gäste-WCs kann nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, also z.B. ausschließlich von Kunden bei Terminen. Eine private Mitbenutzung schließt den vollständigen Abzug aus. Bei gemischter Nutzung kann ggf. ein anteiliger Abzug erfolgen, wenn die betriebliche Nutzung klar nachweisbar ist.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen GrĂŒĂŸen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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