Corona-Hilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen

pixabay/maffiemaffie Lizenz: Pixabay Lizenz

Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Herausforderungen sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sowohl Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Das Bundesfinanzministerium will das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Corona-Hilfe unterstützen und gewährt dazu „steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene„.

Die steuerlichen Erleichterungen galten zunächst für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 (BMF-Erlass vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 498) und wurden dann verlängert bis zum 31.12.2021 (BMF-Erlass vom 18.12.2020, BStBl. 2021 I S. 57).

Aktuell werden die steuerlichen Erleichterungen zur Förderung der Corona-Hilfe abermals verlängert – und zwar bis zum 31.12.2022 (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, IV C 4-S 2223/19/10003:006). Die steuerlichen Erleichterungen betreffen folgende Bereiche:

  • Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis
  • Spenden: Spendensammlungen durch Einzelpersonen
  • Spende von Arbeitslohn
  • Gemeinnützige Vereine: Spendenaktionen zugunsten der Corona-Hilfe
  • Gemeinnützige Vereine: Verwendung von Vereinsgeldern für Corona-Hilfe
  • Gemeinnützige Vereine: Hilfsleistungen zugunsten der Corona-Hilfe
  • Gemeinnützige Vereine: Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
  • Gemeinnützige Vereine: Aufstockung von Kurzarbeitergeld
  • Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer
  • Direkte Unterstützung eines Geschädigten

2 Kommentare zu “Corona-Hilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wolfgang,

      bitte wenden Sie sich bezgl. einer Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder