Ein Auftrag in einer anderen Stadt, eine kleine Wohnung vor Ort und regelmäßige Fahrten nach Hause: Auch Selbständige können einen betrieblich veranlassten zweiten Haushalt führen. Bei der doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen kommt es steuerlich jedoch entscheidend darauf an, wo sich der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit befindet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/24, klargestellt.
Ein IT-Berater arbeitet überwiegend beim Kunden
Im entschiedenen Fall wohnte ein selbständiger IT-Berater an seinem Heimatort und hatte dort ein häusliches Arbeitszimmer. Für seine Tätigkeit bei einem auswärtigen Kunden mietete er eine weitere Wohnung. Er arbeitete regelmäßig an vier Tagen pro Woche am Kundenstandort und war im Streitzeitraum fast ausschließlich dort tätig. Die zunächst befristeten Projektverträge wurden mehrfach verlängert.
Für die Streitjahre 2016 bis 2018 wollte der Berater höhere Aufwendungen für seine Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben abziehen, als das Finanzamt anerkannt hatte. Der BFH wies seine Revision zurück. Die Entscheidung vom 19.05.2026, VIII R 15/24, wurde am 24.09.2026 veröffentlicht.
Wann liegt bei Selbständigen eine doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung setzt mehr voraus als nur eine zweite Wohnung am Kundenstandort. Der Selbständige muss außerhalb des Ortes seines betrieblichen Tätigkeitsschwerpunkts einen eigenen Hausstand unterhalten und zugleich am Ort dieses Tätigkeitsschwerpunkts wohnen.
Ein eigener Hausstand bedeutet dabei nicht nur, dass eine Wohnung vorhanden ist. Erforderlich ist grundsätzlich auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG.
Warum der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt entscheidend ist
Für Selbständige gelten bei der doppelten Haushaltsführung besondere Regeln nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG. Anders als bei Arbeitnehmern kommt es nicht auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ nach § 9 Abs. 4 EStG an, sondern darauf, wo der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit liegt.
Hat ein Selbständiger nur eine Betriebsstätte im reisekostenrechtlichen Sinn, befindet sich dort jedenfalls auch dieser Tätigkeitsschwerpunkt. Gemeint ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die fortdauernd und immer wieder für die berufliche Tätigkeit aufgesucht wird.
Im entschiedenen Fall lag der Schwerpunkt beim Kunden. Der IT-Berater arbeitete dort regelmäßig an vier Tagen pro Woche; sein häusliches Arbeitszimmer begründete keine weitere reisekostenrechtliche Betriebsstätte. Auch die befristeten und mehrfach verlängerten Projektverträge änderten daran nichts.
Ob ein Kundenstandort zum Tätigkeitsschwerpunkt wird, hängt jedoch von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Kosten bei doppelter Haushaltsführung abziehbar sind
Die doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen schließt den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Bestimmte Aufwendungen können jedoch nur innerhalb gesetzlicher Grenzen berücksichtigt werden.
Dazu gehören insbesondere die Kosten der Zweitunterkunft, Familienheimfahrten und für einen begrenzten Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen.
Für eine Zweitwohnung im Inland können die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich bis zu 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden. Die Begrenzung ergibt sich für Selbständige aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Familienheimfahrten: grundsätzlich einmal pro Woche
Für Familienheimfahrten gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: Steuerlich berücksichtigt werden kann grundsätzlich höchstens eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche.
Für 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer zwischen dem eigenen Hausstand und dem Ort des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunkts. Maßgeblich ist die einfache Entfernung.
Bei einem betrieblichen Pkw gelten besondere Berechnungsregeln für die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs.
Verpflegungspauschalen nur für drei Monate
Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nur für die ersten drei Monate abziehbar. Eine bloße Verlängerung des Projektvertrags lässt diese Frist nicht neu beginnen.
Ein neuer Dreimonatszeitraum beginnt jedoch, wenn die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG.
Was Selbständige dokumentieren sollten
Wer regelmäßig auswärts arbeitet, sollte neben seinen Verträgen auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit dokumentieren: Welche Aufgaben werden an welchem Ort erledigt? Wie häufig wird der Kundenstandort aufgesucht? Welche Tätigkeiten finden zu Hause statt? Wichtig sind außerdem Unterlagen zur Zweitwohnung und Nachweise über die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten.
Das BFH-Urteil zeigt: Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitssituation. Selbständige sollten deshalb zunächst prüfen, wo der Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit liegt und ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Kosten in welcher Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind.
