Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones, Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Frage wie folgt:
Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt sind berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar“
Im ersten Schritt ist also zu prüfen, ob das betreffende Gerät prinzipiell in der Hausratversicherung mitversichert werden kann (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Anhang).
Im zweiten Schritt ist zu klären, ob die Reparatur des Gerätes (z.B. Smartphones, Handys und Fernsehgeräten) auch tatsächlich im Haushalt durchgeführt wurde.
Die Steuervergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt werden. Es ist also unbedingt erforderlich, dass der PC, der Fernseher oder die Waschmaschine zu Hause repariert werden.
Wenn Sie das defekte Gerät zur Reparatur wegbringen, gibt es keinen Steuerbonus. Eine verrückte Regelung! Wer kennt diese Spitzfindigkeit schon?

Vielen Dank für den Beitrag. Interessant zu wissen, dass die Steuervergünstigungen nur bei Reparaturen zu Hause gewährt werden. Bei mir stehen einige Reparaturen für Küchengeräte an. Ich werde darauf achten, dass sie zu Hause durchgeführt werden.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)
Hier habe ich eine spezielle Frage, und zwar hatte ich im Haus einen Kurzschluss in den frühen Abendstunden. Da ich älter bin und auch keine Ahnung von elektrischen Werdegang am Stromkasten habe, mußte ich einen Bereitschaftsdienst anrufen. Dieser kam dann auch, aber… aus 100 km Entfernung( Leipzig/ Großenhain) Die Suche nach dem Kurzschluss im Hazs konnte erst nach einer dreiviertelstunde ausfindig gemacht werden. Die Rechnung!!plus Nachtzuschlag, 450,00€ !!!!
Meine Frage nun, kann ich diese Reperatur von der Steuer absetzen ? Wo müßte das dann eingetragen werden?
Wer weiß hier einen Rat und hat eine Lösung.
Danke, Frau Renate G .
Hallo Renate,
grundsätzlich können Kosten für einen Elektriker-Notdienst als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt sein, wenn die Arbeiten in Ihrem Haushalt ausgeführt wurden.
Begünstigt sind insbesondere Arbeitslohn, Fahrtkosten und Zuschläge, nicht jedoch Materialkosten. Voraussetzung ist außerdem eine Rechnung und unbare Zahlung, also z. B. per Überweisung.
Einzutragen sind die Kosten in der Steuererklärung bei den haushaltsnahen Aufwendungen bzw. Handwerkerleistungen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de