Arbeitnehmer, die 2022 die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber erhielten, mussten die Zahlung als Arbeitslohn versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Besteuerung verfassungsgemäß war. Das Urteil vom 11.06.2026 betrifft damit die Rechtsfrage, die hinter früheren Einspruchsempfehlungen stand. Einen neuen Anspruch auf eine Energiepreispauschale schafft die Entscheidung dagegen nicht.
Warum die Energiepreispauschale als Arbeitslohn zählt
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG wird die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern steuerlich als Arbeitslohn behandelt. Für die Besteuerung als Arbeitslohn war deshalb nicht erforderlich, dass die Energiepreispauschale eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit war.
Mit BFH-Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24 bestätigte der BFH die Besteuerung. Er sieht auch in der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz keinen Verfassungsverstoß. Die Besteuerung führte dazu, dass Steuerzahlern mit einem niedrigeren Steuersatz mehr von den 300 Euro blieb als Steuerzahlern mit einem höheren Steuersatz.
Was das für den Einkommensteuerbescheid 2022 bedeutet
Die einmalige Energiepreispauschale betrug nach § 112 EStG 300 Euro. Dass die Pauschale steuerpflichtig ist, bedeutet jedoch nicht, dass dadurch 300 Euro zusätzliche Einkommensteuer entstehen. Die tatsächliche steuerliche Mehrbelastung hängt von der persönlichen Einkommensteuerberechnung ab.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent würden auf die Energiepreispauschale von 300 Euro rechnerisch 90 Euro Einkommensteuer entfallen. Von den 300 Euro blieben damit 210 Euro übrig. Wie hoch die tatsächliche steuerliche Belastung ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Erfassung der Energiepreispauschale im Einkommensteuerbescheid 2022 automatisch richtig ist. Wurde die Pauschale beispielsweise doppelt oder mit einem falschen Betrag berücksichtigt, kann der Steuerbescheid trotzdem fehlerhaft sein.
Frühere Einspruchsempfehlungen sind nicht mehr aktuell
Das frühere Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster mit dem Aktenzeichen 14 K 1425/23 E ist inzwischen durch das BFH-Urteil abgeschlossen. Hinweise, nach denen diese Rechtsfrage noch in diesem Verfahren ungeklärt sei, entsprechen daher nicht mehr dem aktuellen Verfahrensstand.
Viele Einsprüche konnten wegen des laufenden Musterverfahrens zunächst ruhen. Dieses Verfahren ist mit der Entscheidung des BFH jedoch abgeschlossen. Ein weiteres Ruhen des Einspruchs kann deshalb nicht mehr allein auf dieses Verfahren gestützt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Aus dem BFH-Urteil folgt allerdings nicht automatisch, dass ein bereits eingelegter Einspruch zurückgenommen werden sollte. Enthält der Einspruch weitere Streitpunkte oder beruht er auf anderen Gründen, sind diese gesondert zu prüfen. Entscheidend ist daher, wogegen sich der jeweilige Einspruch konkret richtet.
Was Arbeitnehmer mit einem offenen Einspruch jetzt wissen sollten
Die Entscheidung betrifft die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Andere Energiepreisleistungen und besondere Fallgestaltungen lassen sich daraus nicht ohne Weiteres beurteilen.
Wer noch einen laufenden Einspruch oder eine Einspruchsentscheidung zur Energiepreispauschale für 2022 hat, sollte deshalb prüfen, welcher konkrete Streitpunkt betroffen ist. Beruht der Einspruch ausschließlich auf der vom BFH nun entschiedenen Frage, ob die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden durfte, hat der BFH diese Rechtsfrage zugunsten der Besteuerung entschieden.
Andere mögliche Fehler im Steuerbescheid oder andere Gründe für einen Einspruch werden durch das Urteil nicht automatisch erledigt.