Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen: Was das Finanzamt erlaubt!

Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen: Was das Finanzamt erlaubt!
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Wer eine Ferienwohnung vermietet und regelmäßig selbst anreist, stellt sich schnell die Frage: Wie lassen sich die Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, wo der Steuerabzug endet – und wann die Entfernungspauschale greift.

Was erlaubt das Finanzamt bei Fahrtkosten?

Vermieter hoffen oft darauf, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abzusetzen – also 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Doch das ist nur möglich, wenn die Fahrten als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit gelten. Wird die Ferienwohnung hingegen als „erste Tätigkeitsstätte“ gewertet, lassen sich die Fahrtkosten zur Ferienwohnung nur eingeschränkt absetzen.

So entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.05.2025, Az. 12 K 1916/21 F): Im konkreten Fall durften Fahrtkosten zur Ferienwohnung nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden – also 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro. Für viele Vermieter ein Nachteil.

Gericht: Ferienwohnung ist erste Tätigkeitsstätte

Im Urteilsfall gehörten Vater und Sohn als GbR mehrere Ferienwohnungen, die sie an 77 Tagen jährlich besuchten – unter anderem zur Instandhaltung. Sie wollten Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Doch das Finanzamt lehnte weitgehend ab:

  • Fahrtkosten: nur mit Entfernungspauschale, zusätzlich Kürzung wegen privater Mitveranlassung.
  • Verpflegungskosten: gar nicht abziehbar.

Das Gericht bestätigte: Die Objekte galten als erste Tätigkeitsstätten, weil dort regelmäßig Tätigkeiten anfielen. Gemäß § 9 EStG ist dann nur der begrenzte Kostenabzug möglich. Wer also Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen möchte, muss mit Einschränkungen rechnen.

Fahrtkosten aufteilen bei privater Mitnutzung

In vielen Fällen besteht eine gemischte Veranlassung: Neben der Vermietung spielt auch private Nutzung eine Rolle. Das führt dazu, dass man Fahrtkosten zur Ferienwohnung nur anteilig absetzen kann. Der steuerlich abziehbare Teil muss geschätzt werden, wenn keine klare Trennung möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Grundsatzbeschluss (BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06) klargestellt: Eine Aufteilung ist erforderlich, sobald eine private Mitveranlassung nicht völlig untergeordnet ist. Gerade bei Eigenleistungen ist der Nachweis der rein betrieblichen Nutzung schwierig – hier hilft nur eine sorgfältige Dokumentation.

Verpflegungskosten: Nur befristet anrechenbar

Verpflegungsmehraufwendungen können nur in den ersten drei Monaten an einem Einsatzort steuerlich berücksichtigt werden. Im Urteilsfall war diese Frist bereits abgelaufen, weshalb die Verpflegungskosten nicht anerkannt wurden. Auch das sollten Vermieter bedenken, wenn sie Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen möchten.

Fazit: Fahrtkosten zur Ferienwohnung steuerlich prüfen

Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig – und hat klare Folgen für Vermieter:

  • Fahrtkosten absetzen ist nur begrenzt möglich, wenn die Immobilie als erste Tätigkeitsstätte gilt.
  • Bei privater Mitveranlassung erfolgt eine Kürzung des steuerlichen Abzugs.
  • Verpflegungskosten sind nur zeitlich begrenzt anerkennungsfähig.

Tipp: Wer Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen will, sollte lückenlos dokumentieren: Tätigkeiten vor Ort, verwendetes Material, Fotos und ggf. Zeugen helfen, den betrieblichen Charakter gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen.

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