Firmenwagen und Betriebs-Pkw: Verbesserung für Elektrofahrzeuge

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Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die als Firmenwagen im Betriebsvermögen gehalten werden, sind derzeit besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert – statt mit 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent – lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt.

Bei der Ein-Prozent-Methode wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, bei der Nachweismethode werden bei der Kostenermittlung die Anschaffungskosten (Abschreibung) für das Fahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt.

Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).

Aktuell wird ab dem 1.1.2024 der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“). Die Neuregelung gilt erstmals für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Hinweis: Für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle 100 Euro abzurunden. Diese Abrundung soll nach der Viertelung des Bruttolistenpreises erfolgen (analog R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

 

Die Viertel-Bemessungsgrundlage gilt nicht nur für Firmenwagen, sondern auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten (S-Pedelecs), deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt und für die eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist.

Bei Überlassung des Elektrofahrrads im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des Viertel-Listenpreises hinzuzurechnen.

Bei der Nachweismethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug (AfA) oder vergleichbare Aufwendungen (Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt (Koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, Tz. 6).

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