Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung

Fotovoltaik: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung
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Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.

Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722).

Allerdings sind dennoch viele Betroffene verunsichert, da die Billigkeitsregelung einige Tücken aufweist. Nachfolgend möchten wir auf eine mögliche Steuerfalle hinweisen, nämlich auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Um es deutlich zu sagen: Wurde ein IAB für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage in Anspruch genommen, sollte vor der Ausübung des Wahlrechts geprüft werden, ob der IAB erhalten bleibt. Doch der Reihe nach:

  • Wenn Sie das oben genannte Wahlrecht ausüben, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dementsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt, und zwar zunächst bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer und dann in den Folgejahren.
  • Sind die Steuerbescheide der Vorjahre weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen noch in dem Punkt „Fotovoltaanlage“ für vorläufig erklärt worden, bleiben Ihnen auch bereits abgezogene Verluste erhalten. Andererseits können Sie die bereits gezahlten Steuern auf Gewinne auch nicht zurückfordern. Die Gewinne und Verluste sind also endgültig veranlagt worden.
  • Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Die Steuern auf Gewinne wird Ihnen erstattet, die Steuerminderung für Verluste wird zurückgefordert. Beachten Sie, dass dann auch Nachzahlungszinsen anfallen können.

Kommen wir nun zu den Auswirkungen auf einen geltend gemachten IAB nach § 7g EStG: Bereits vor einer Betriebseröffnung, also auch vor Installation einer Fotovoltaikanlage, können Sie einen IAB in der Steuererklärung geltend machen – und zwar bis zu 50 Prozent (bis 2019: 40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer), höchstens 200.000 Euro.

Aber:  Erfolgt die Investition nicht wie geplant, muss der Abzug des IAB rückgängig gemacht werden – und zwar im Ursprungsjahr. Hierzu wird die Steuerveranlagung des Wirtschaftsjahres, in dem der IAB berücksichtigt wurde, korrigiert, was zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung und Steuernachforderung führt. § 7g EStG verlangt ferner, dass das betreffende Wirtschaftsgut „mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.“

Das wäre hier nicht gegeben, denn die Ausübung des Wahlrechts bedeutet, dass quasi gar kein Gewerbebetrieb und folglich keine betriebliche Nutzung vorliegen kann. Insoweit könnte einiges dafür sprechen, dass der IAB in diesem Fall nachträglich wegfällt.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine weitere Billigkeitsregelung erlassen (BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Diese enthält folgenden Satz: „Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“ Leider bleibt das BMF weitere Erläuterungen schuldig.

Nach unserem Dafürhalten ist der Satz wie folgt zu verstehen:

Fall 1: Es wird ein IAB für eine Fotovoltaikanlage geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Aber: Bereits ab dem Anschaffungsjahr wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB muss mangels betrieblicher Investition rückgängig gemacht werden; es kommt also zu einer Nachzahlung für das Jahr des Abzugs. Die Rückgängigmachung beruht auf § 7g Abs. 3 EStG. Und dieser wird von der Billigkeitsregelung nicht umfasst.

Fall 2: Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Bereits ab dem Jahr, das dem Anschaffungsjahr folgt, wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB müsste eigentlich auch hier rückgängig gemacht werden. Denn: § 7g EStG, dieses Mal der Absatz 4, verlangt, dass das betreffende Wirtschaftsgut „mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.“ Das wäre hier nicht gegeben, denn auch hier liegt ja gar kein Gewerbebetrieb mehr vor. Aber: Da das BMF ausdrücklich verfügt, dass kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG vorliegen soll, bleibt der IAB erhalten.

Fall 3: Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Im Anschaffungsjahr wird die Sonderabschreibung nach § 7g EStG abgezogen. Mindestens zwei Veranlagungszeiträume später wird von der Billigkeitsregelung Gebrauch gemacht. In Bezug auf den IAB nach § 7g EStG hat die Billigkeitsregelung auch in diesem Fall keine nachteiligen Folgen.


Die eigentlich gut gemeinte Vereinfachungsregelung hält so ihre Tücken bereit. Wer sie nutzen will, sollte sicherheitshalber zuvor bei seinem Finanzamt nachfragen, ob sich wirklich keine nachteiligen Folgen ergeben. Nicht, dass es doch noch böse Überraschungen gibt. Das aktuelle BMF-Schreiben finden Sie hier. Es behandelt übrigens zahlreiche weitere Fragen, zum Beispiel zu den Themen:

  • Antragstellung bei Mitunternehmerschaften;
  • erstmalige Antragstellung bei neuen Anlagen;
  • teilweise Nutzung des Stroms, der mit der Anlage erzeugt wird, für eigenbetriebliche Zwecke;
  • teilweise Überlassung des Stroms, der mit der Anlage erzeugt wird, an Mieter;
  • ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004);
  • Nutzungsänderungen, Überschreitung der Leistungsgrenze.

 

Hinweis: Derzeit gibt es eine Initiative des Bundesrats, der sogar eine Steuerbefreiung für Fotovoltaikanlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW fordert. Doch noch ist diese nicht Gesetz und daher müssen sich Anlagenbetreiber bis auf Weiteres auf die Billigkeitsregelung des BMF verlassen.

6 Kommentare zu “Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung”:

  1. Dirk Tillmann

    Guten Tag,
    ich habe dazu folfende Frage?
    Ich habe eine Photovoltaikanlage < 10kwp im Jahr 2020 in Betrieb genommen und im Jahr 2022 eine Erweiterung von Über 10kwp.
    Ich hatte jetzt mit der Lohnsteuererklärung für das Jahr 2021 eine EÜR mit einem IAB
    für die zweite Anlage abgegeben.
    Diese wurde aber vom Finanzamt abgelehnt mit der Beründung das ich die Liehaberei gewählt hätte und ich deshalb keine EÜR abgeben dürfte.
    Aber für das Jahr 2022 wurde die Liebhaberei schon vom Finanzamt widerrufen.
    Vieleicht können Sie mir dazu eine Rat geben.
    Vielen Dank und liebe Grüße
    Dirk Tillmann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dirk,

      wenden Sie sich für eine Beratung bitte an einen Steuerberater vor Ort.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Andreas

    Guten Tag
    Ich habe in 2017 einen IAB eingereicht, in 2018 erfolgte die Investition und damit auch die Auflösung / Geltendmachung des IAB.
    Jetzt wurde ich durch das FA (ungefragt) als Liebhaber eingestuft und die Gewinne aus 2022 auf 0 gesetzt. Kann es Auswirkungen auf den IAB und damit die Verlustverrechnung in 2017 haben?
    Kann ich gegen die Einstufung als Liebhaber Einspruch einlegen?

    Hintergrund zum Betrieb:
    1. eigene Anlage auf Haus mit 5,4 kW/p
    2. Investition in Kraftwerk (gesamt ~350 kW/p) mit Einzelanlage von 24,2 kW/p

    Für Tips / Beantwortung der Fragen wäre ich sehr dankbar!

    Vielen Dank und Gruß
    Andreas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen „Liebhaberei-Antrag“ kommt es nicht mehr an. Die Vereinfachungsregel ist anders ausgestaltet als das bisherige Liebhaberei-Wahlrecht: Es wird auf die Besteuerung nämlich zwingend verzichtet und nicht nur im Rahmen eines Wahlrechts.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Andreas Müller

    Hallo Thilo

    Vielen Dank für die hilfreichen Kommentare!
    Der Verzicht der Besteuerung hat auch keine Auswirkungen auf die bisherigen Einkommenssteuerbescheide, insofern hat sich die Problematik mit dem IAB geklärt.

    Viele Grüße
    Andreas

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