Geänderte Rentenformel bremst Rentenerhöhung 2020

Gesetzliche Rente: Geänderte Rentenformel bremst Rentenerhöhung 2020
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Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Renten erhöht – mal etwas mehr, mal etwas weniger. Nur in den Jahren 2004 bis  2006 gab es Nullrunden und keine Rentenerhöhungen. Die jährliche Rentenanpassung über die Rentenformel wird neben dem Nachhaltigkeitsfaktor, dem Altersvorsorgefaktor, der Niveauschutzklausel und seit 2019 im Osten neben der gesetzlichen Rentenangleichung vor allem durch die Lohnentwicklung des Vorjahres bestimmt.

Für das Jahr 2020 wurde nun eine besonders kräftige Erhöhung der Rente berechnet – um die 5 Prozent! Ursache dafür ist ein statistischer Sondereffekt. Im Jahre 2019 wurde die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung des Statistischen Bundesamtes turnusgemäß aktualisiert. Diese Revision erfolgt in der Regel alle fünf Jahre. Diesmal sind die Daten der Lohnentwicklung der vergangenen Jahre – rückwirkend bis 2001 – nach oben korrigiert worden.

Für das Jahr 2018 ergeben sich nun zum Beispiel als Durchschnittseinkommen 35.988 Euro statt 35.295 Euro vor Revision, was einer Abweichung von rund zwei Prozent entspricht. Und dies treibt die Rentenanpassung im Jahre 2020 um etwa 2 Prozentpunkte nach oben, während sie dann im Jahre 2021 um genau diese 2 Prozentpunkte niedriger ausfällt, weil der Sondereffekt dann kompensiert wird. Was das bedeutet? Eine nur marginale Rentenerhöhung im Bundestags-Wahljahr 2021! Das geht gar nicht!

Aktuell wird die Rentenformel geändert, um solche statistischen Sprünge in der Rentenentwicklung künftig auszuschließen (§ 68 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB VI). Die Gesetzesänderung ist artfremd und unscheinbar versteckt im „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG)“ vom 15.11.2019. Mit diesem Gesetz werden die Aufgaben der RV Knappschaft-Bahn-See erweitert.

Bislang sind die im Vorjahr bei der Berechnung der Rentenanpassung genutzten Lohndaten im Folgejahr erneut zu verwenden. Bei einer Neuaufstellung der statistischen Datenbasis führt dies im Ergebnis dazu, dass Äpfel mit Birnen, nämlich revidierte mit nicht revidierten Zahlen verglichen werden.

Mit der neuen Rentenformel wird die  jährliche Rentenanpassung bereinigt und von den Verzerrungen durch den statistischen Sondereffekt befreit. So wird gewährleistet, dass sich die Rentenanpassung tatsächlich an der Lohnentwicklung orientiert und nicht durch statistische Sondereffekte verzerrt wird.

Durch die Korrektur ergeben sich keine Nachteile für die Rentner.

8 Kommentare zu “Geänderte Rentenformel bremst Rentenerhöhung 2020”:

  1. Kurt Saß

    hallo ! ich habe eine frage ; ( arbeitnehmer )
    lohnsteuerjahresausgleich 2019 ? ich bin ab den 01. 08. 2019 in rente
    gegangen . wie wird dieser übergang versteuert ?
    wo muß ich das renten-einkommen angeben ?
    oder muß ich zwei steuererklärungen abgeben ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kurt,

      Sie geben eine Einkommensteuererklärung ab und erklären in der Anlage N Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer und in der Anlage R die Einkünfte als Rentner.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  2. Hans Glück

    Weiter arbeiten mit 65 und älter, ist ja schön und gut. Nur, jedem Bürger sollte klar sein: „Der Staat kassiert dann bei euch kräftig ab!“ Neben meiner normalen Altersrente habe ich noch einen Halbtagsjob. Meine Altersrente ist so gering, daß ich dafür, normal, keine Steuern zu zahlen brauchte. Jetzt rechnet das Finanzamt aber: Mein normales Einkommen aus dem Halbtagsjob, plus meine Rente, minus Freibeträge, ergibt die zu zahlende Steuer. Somit zahle ich aufgrund dieser Berechnung eine jährliche (Straf-) Steuer von über 1.000,- Euro für die mir zustehende Rente. Nicht nur das. Da ich durch den Nebenerwerb Einkünfte erziele, die eine staatlich festgesetzte Obergranze überschreiten, wird mir zusätzlich die mir regulär zustehende Witwenrente zu 100 Prozent gestrichen. Gleichzeitig schlägt auch noch die Krankenkasse zu. Bei zwei Einkommen habe ich auch zweimal Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Alles in allem ergibt das pro Jahr etwa 9.000 Euro um die ich beschissen werde. Der Betrag ist natürlich nicht absetzbar.

  3. Peter Popp

    Für die Rente wird zeitlebens vom Lohn eines Werktätigen ein bestimmter Betrag einbehalten. Bei der Auszahlung der Rente, vorausgesetzt diese überschreitet einen Mindestbetrag, wird erneut eine Steuer abgezogen.
    Um bei gleicher Leistung eine genau so hohe Rente zu erhalten wie ein Beamter Pension, müsste man ca. 120 Jahre arbeiten. Dafür braucht ein Pensionär aber in keine Pensionskasse einzuzahlen, sondern die erhöhten Beträge werden aus der Steuerkasse bezahlt, die von den Rentnern mit finanziert wird. Ein Rentner kann z.B. bei ungenügender Leistung jederzeit aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen werden, ein Pensionsberechtigter (sprich Beamter) nur im äußersten Fall, bei krimineller Verletzung seiner Pflichten.
    Die Coronakrise sollte Anlass sein, darüber nachzudenken, wie endlich einmal auch in diesem gesellschaftlichen Bereich soziale Gerechtigkeit geschaffen werden könnte.

  4. Berthold Pohl

    Habe mit Rentenbeginn meine Direktversicherung in Höhe von 30 TEUR auszahlen lassen. Darauf muss ich 9 TEUR Steuern plus 10 Jahre 50 EUR monatlich Krankenversicherung zahlen. Bin von diesem sozial denkenden Staat sehr enttäuscht.

  5. Niederbremer Peter

    Vielleicht nicht ganz zum Thema passend: doch Einige wird es, denke ich auch interessieren:
    Ich beobachte seit Jahren die Rentenanpassungen und habe festgestellt, dass ich in nicht allzuferner Zeit die Anpassungen direkt ans Finanzamt weiterreichen darf.
    In Zeiten der Beschäftigung konnte man mit dem Arbeitgeber vereinbaren, eine Gehaltserhöhung so zu gestalten, dass das Finanzamt sich nicht den Löwenanteil einverleiben konnte.
    Mich würde interessieren, ob man die Rentenanpassung evtl. ablehnen könnte, da sie ja sowie so im Staatssäckel verschwindet. Der Rentenversicherung könnte es vielleicht gefallen, dem Finanzamt weniger.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      wenden Sie sich mit Ihrer Frage am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  6. Paul

    Mit jeder Rentenerhöhung die nicht zwangsweise mit einer Kaufkrafterhöhung einhergeht,( Inflation) werden immer mehr Steuern und Einzahlungen in die Sozialkassen fällig. Dadurch wird der Griff in das Rentenportmonnaie kaschiert.

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