Haushaltsnahe Dienste: Bonus auch fĂŒr Notrufsystem beim betreuten Wohnen

Haushaltsnahe Dienste: Bonus auch fĂŒr Notrufsystem beim betreuten Wohnen
pixabay/wolter_tom Lizenz: CC0-Lizenz

Aufwendungen fĂŒr haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die SteuervergĂŒnstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.

Eine privilegierte Form ist das betreute Wohnen in einer Seniorenresidenz in einer eigenen Wohnung. Beim betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen UnterstĂŒtzungsleistungen ĂŒber einen sog. Betreuungsvertrag zur VerfĂŒgung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. FĂŒr dieses Notrufsystem ist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Frage ist, ob für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung gemäß Â§ 35a EStG beansprucht werden kann.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen fĂŒr das Notrufsystem solche fĂŒr eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen und eine Betreuungspauschale steuerbegĂŒnstigt ist. Also können 20 % der Betreuungspauschale von der Steuerschuld abgezogen werden. Da die Betreuungspauschale das Vorhalten eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, die Soforthilfe im Notfall, die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall sowie eine Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung umfasst, sind diese Leistungen mit einer „Hilfe im Haushalt“ vergleichbar. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen – auch ohne konkrete Inanspruchnahme – werde eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14).

Nach Auffassung des BFH wird durch die Rufbereitschaft sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige.

Damit handele es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese werden auch in dem Haushalt der Senioren erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung der Senioren eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Interessant an diesem Fall ist, dass fĂŒr die SteuervergĂŒnstigung ein Vertrag ĂŒber das Vorhalten von haushaltsnahen Leistungen genĂŒgt. Auf die tatsĂ€chliche Inanspruchnahme der Leistungen kommt es nicht an. Die Gewissheit, im Notfall sofort Hilfe zu bekommen, bedeutet fĂŒr Ă€ltere BĂŒrger ein hohes SicherheitsgefĂŒhl. Und so sind bereits der 24-Stunden-Notruf und das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen wertvolle Dienstleistungen und die Kosten in Form einer Pauschale dafür steuerlich abziehbar.

 

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder