Schlagwort: Haushaltsnahe Dienste

Fahrtkostenerstattungen an Kinder sind keine Haushaltsnahe Dienstleistungen

Fahrtkostenerstattungen an Kinder sind keine Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Dienstleistungen von Partnern und Kindern können grundsätzlich nicht abgezogen werden, auch wenn diese für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten, denn es handelt sich in der Regel um familiäre Verpflichtungen, die einem Vertrag nicht „zugänglich“ sind.
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Haushaltsnahe Dienste: Steuerbonus jetzt auch für Betreuung von Haustieren

Haushaltsnahe Dienste: Steuerbonus jetzt auch für Betreuung von Haustieren

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind also beispielsweise die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers. Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind.
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Haushaltsnahe Dienste: Ausgaben für Schneeräumen steuerlich begünstigt

Haushaltsnahe Dienste: Ausgaben für Schneeräumen steuerlich begünstigt

Wenn der Schnee das ganze Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet für Hauseigentümer und Mieter: Schnee schippen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Am Schneeräumen kommt keiner vorbei, sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen.
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Haushaltsnahe Dienste: Bonus auch für Notrufsystem beim betreuten Wohnen

Haushaltsnahe Dienste: Bonus auch für Notrufsystem beim betreuten Wohnen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.
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