Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern
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Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.

Die Eltern können also auch dann die Beiträge fürs Kind absetzen, wenn das Kind diese aus eigenem Einkommen selber zahlen könnte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Bisher war die Finanzverwaltung äußerst großzügig und ließ den Sonderausgabenabzug bei den Eltern zu, egal ob diese die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet haben. Ausreichend war, dass die Eltern dem Kind Unterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährt haben. Absetzbar waren nur Beiträge zur Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, weil Beiträge zu „sonstigen Versicherungen“ nicht unter die Sonderregelung fallen (R 10.4 EStR; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, BStBl. 2017 I S. 820, Tz. 81).

Im März 2018 hat der Bundesfinanzhof die großzügige Auffassung des Fiskus enger gefasst: Wenn dem Kind aufgrund seines Ausbildungsverhältnisses die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten werden und es diese somit selber zahlt, dürfen die Eltern diese Beiträge nur dann als Sonderausgaben absetzen, wenn sie erstens zum Unterhalt verpflichtet sind und zweitens durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Sie müssen dem Kind also die Beiträge nachweislich erstatten, die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15).

Aktuell setzt das Bundesfinanzministerium das BFH-Urteil per Erlass quasi außer Kraft und schreibt den Finanzbeamten vor, die frühere Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Kindes in Berufsausbildung fortzuführen. Es soll also weiterhin dabei bleiben, dass die Eltern die Beiträge des Kindes als ihre Sonderausgaben absetzen dürfen, auch wenn sie dem Kind nur Unterkunft und Verpflegung, d.h. Naturalunterhalt, gewährt haben. Ferner gilt weiterhin, dass „die Einkünfte und Bezüge des Kindes keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen haben“ (BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3-S 2221/10/10005:005).

Der Fall: Das Kind in Berufsausbildung hatte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Aufgrund der neuen Einsicht des Fiskus dürfen nun aber die Eltern die Beiträge des Kindes als Sonderausgaben absetzen.

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Ungeachtet der aktuellen Anweisung der Finanzverwaltung kann es natürlich nicht schaden, dem Kind die Beiträge zur Basisabsicherung – nachweislich – zu erstatten, denn die Gerichte sind an das BMF-Schreiben nicht gebunden. Kommt es also wegen eines ganz anderen Streitpunkts zu einem Verfahren vor einem Finanzgericht, könnte dieses den Abzug der Sonderausgaben verweigern, wie der genannte BFH-Fall bewiesen hat.

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