Leben Eltern getrennt, stellt sich schnell die Frage nach dem Kindesunterhalt für Trennungskinder. Maßgeblich ist dabei die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 für Trennungskinder, die bundesweit als wichtigste Orientierung für die Höhe des Kindesunterhalts gilt. Zwar hat die Tabelle keine Gesetzeskraft, sie wird jedoch von den Familiengerichten flächendeckend angewendet und sorgt für einheitliche Maßstäbe.
Herausgegeben wird die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Grundlage ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf.
Gesetzliche Grundlage des Kindesunterhalts
Der Mindestunterhalt von Kindern ergibt sich aus § 1612a Abs. 1 BGB. Die konkrete Höhe wird regelmäßig durch die Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle baut systematisch auf diesem Mindestunterhalt auf und staffelt die Bedarfssätze nach:
- dem Alter des Kindes und
- dem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Damit bildet sie das zentrale Rechenwerkzeug für den Kindesunterhalt bei Trennungskindern.
Aufbau der neuen Düsseldorfer Tabelle 2026
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 für Trennungskinder umfasst:
- 15 Einkommensgruppen (Nettoeinkommen bis 11.200 Euro),
- 4 Altersstufen (0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahre).
Der Mindestbedarf der ersten Einkommensgruppe wird in den folgenden Gruppen schrittweise erhöht: In den ersten fünf Gruppen um jeweils 5 Prozent, danach um jeweils 8 Prozent. So steigt der Unterhaltsbedarf mit wachsendem Einkommen des Verpflichteten an.
Wichtig ist dabei: Die Tabelle geht grundsätzlich von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten, kann eine Höher- oder Niedrigerstufung erfolgen. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen, bei drei oder mehr Berechtigten entsprechend eine Herabstufung.
Mitbetreuung und Auswirkungen auf den Unterhalt
Betreut der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind in erheblichem Umfang mit, kann dies die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Ab einer Mitbetreuung von etwa 30 bis 40 Prozent der Zeit kann es sachgerecht sein, eine niedrigere Einkommensgruppe anzusetzen. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.
Änderungen von 2024 bis 2026 im Überblick
Bereits 2024 kam es infolge der hohen Inflation zu deutlichen Steigerungen der Bedarfssätze, teils um mehr als 50 Euro monatlich. Gleichzeitig wurde der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) angehoben:
- nicht erwerbstätig: 1.200 Euro monatlich,
- erwerbstätig: 1.450 Euro monatlich.
Zum 1. Januar 2026 steigen die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle erneut, diesmal jedoch nur moderat um 2 bis 8 Euro pro Monat. Für Trennungskinder bedeutet dies lediglich eine leichte Anpassung nach oben.
Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes
Entscheidend für die tatsächliche Zahlung ist nicht der Tabellenbetrag, sondern der Zahlbetrag. Dieser ergibt sich, indem vom Tabellenunterhalt das Kindergeld abgezogen wird:
- bei minderjährigen Kindern zur Hälfte,
- bei volljährigen Kindern in voller Höhe.
Das Kindergeld beträgt 2025 je Kind 255 Euro und steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 259 Euro.
Unterhaltsvorschuss für Trennungskinder 2026
Erhält ein Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Dieser wird gezahlt, wenn das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil nicht oder nicht zuverlässig zahlt.
Die Berechnung erfolgt nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz: Vom Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Da sich Mindestunterhalt und Kindergeld zum 1. Januar 2026 jeweils um 4 Euro erhöhen, bleibt der Unterhaltsvorschuss unverändert.
Für Kinder ab dem 12. Geburtstag gilt zusätzlich, dass der betreuende Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro verfügen muss. Bürgergeld-Leistungen zählen hierbei nicht mit.
Fazit
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 für Trennungskinder bringt keine großen finanziellen Sprünge, sorgt aber weiterhin für verlässliche und bundesweit einheitliche Maßstäbe beim Kindesunterhalt. Eltern sollten dennoch prüfen, ob Besonderheiten wie mehrere Unterhaltspflichten oder eine umfangreiche Mitbetreuung korrekt berücksichtigt sind. Gerade bei knappen Einkommen kann dies entscheidend sein.
