Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Neue Regeln seit August 2025

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Neue Regeln seit August 2025
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Ab 2025 gelten neue Anforderungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen am Eigenheim. Das aktualisierte BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen, die Hausbesitzer kennen sollten.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnimmobilien kann eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung wird auf drei Jahre verteilt:

  • Jahr 1 & 2: Jeweils 7 % der förderfähigen Aufwendungen (max. 14.000 € jährlich)
  • Jahr 3: 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 €)

Die Maßnahme muss durch ein zertifiziertes Fachunternehmen durchgeführt und bescheinigt werden. Eigenleistungen sowie nicht bescheinigte Materialkosten sind ausgeschlossen.

Zeitliche Begrenzung und Gebäudealter

Die Förderung gilt für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Das Wohngebäude muss bei Maßnahmenbeginn mindestens zehn Jahre alt sein. Entscheidend ist das Jahr des Baubeginns.

Wenn das genaue Bauantragsdatum bei Altbauten nicht mehr nachvollziehbar ist, genügt die Angabe des Herstellungsjahrs in der Steuererklärung. In diesem Fall wird der 1. Januar dieses Jahres als Baubeginn gewertet.

Voraussetzungen an die Nutzung und das Fachunternehmen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es dürfen keine Teile vermietet oder gewerblich genutzt sein – mit einer Ausnahme: ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich unschädlich, muss jedoch anteilig von den förderfähigen Kosten abgezogen werden.

Ausführende Betriebe müssen einem bestimmten Gewerk zugeordnet sein und über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Eine vollständige Liste der anerkannten Fachbereiche findet sich im aktuellen BMF-Schreiben vom 21.08.2025.

Förderung bei Wohnflächenerweiterung

Wird im Zuge der Sanierung die Wohnfläche erweitert – etwa durch einen Anbau oder eine Gaube – können auch diese zusätzlichen Flächen in die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen einbezogen werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

Anspruchsberechtigt ist ausschließlich der Eigentümer oder Miteigentümer, der das Objekt selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wurde das Eigentum bereits auf die nächste Generation übertragen, z. B. mit Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrecht, kann die nutzungsberechtigte Person die Steuerermäßigung nicht beanspruchen.

Auch der Eigentümer kann die Förderung nicht erhalten, wenn er das Gebäude nicht selbst nutzt. Die Aufwendungen müssen in solchen Fällen anteilig gekürzt werden – etwa bei einem nur teilweise genutzten Objekt mit Wohnrechtsbelastung.

Steuerermäßigung bei gemischter Nutzung

Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb eines sonst zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts führt nicht zum Verlust der Steuerermäßigung. Allerdings sind die Kosten anteilig zu kürzen. Dabei ist unerheblich, ob für das Arbeitszimmer die tatsächlichen Kosten oder nur die Homeoffice-Pauschale von 1.260 € geltend gemacht wird.

Besonderheiten bei Trennung und Scheidung

Nach einer Scheidung kann der übernehmende Ehegatte die Steuerermäßigung für seinen bisherigen Anteil weiterführen, sofern das Gebäude weiterhin selbst genutzt wird. Der veräußernde Ehegatte kann die Förderung letztmalig im Jahr der Aufgabe der Eigennutzung beanspruchen. Eine Übertragung des Ermäßigungsanspruchs auf den neuen Eigentümer ist nicht möglich.

Materialkauf durch Eigentümer

Kauft der Eigentümer das Material selbst, sind die Kosten nur dann förderfähig, wenn sie im Rahmen der Bescheinigung gesondert ausgewiesen werden. Dabei genügt die Mitteilung des Eigentümers an das Fachunternehmen; eine Prüfung ist durch dieses nicht erforderlich.

Eigenleistungen und die damit verbundenen Materialkosten sind nicht förderfähig.

Keine Förderung für Fotovoltaik-Anlagen

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen. Dazu zählen:

  • Fotovoltaik-Anlagen
  • Windkraftanlagen
  • Stromspeicher
  • Wechselrichter

Die vollständige Liste der ausgeschlossenen Maßnahmen findet sich im BMF-Schreiben vom 21.08.2025.

Neue Musterbescheinigung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein neues, einheitliches Muster zur Bescheinigung energetischer Maßnahmen (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2024). Es ist für alle Maßnahmen zu verwenden, die ab 2025 begonnen werden.

Für frühere Maßnahmen gelten weiterhin die bisherigen Muster, u. a.:

Fazit: Klare Regeln für die Förderung

Die überarbeitete Regelung bringt mehr Klarheit in die Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Hausbesitzer sollten bei der Planung ihrer Sanierung auf die aktuelle Gesetzeslage, die richtige Nutzung des Objekts, die Bescheinigung durch Fachbetriebe und die fristgerechte Umsetzung achten. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann über drei Jahre hinweg von einer spürbaren Steuerersparnis profitieren.

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