Wer sich ehrenamtlich in einer Gemeinde, Stadt oder einem Landkreis engagiert, kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Beim Steuerfreibetrag für das kommunale Ehrenamt 2026 gibt es eine wichtige Verbesserung: Seit dem 1.1.2026 können Aufwandsentschädigungen grundsätzlich bis zu 275 Euro monatlich beziehungsweise 3.300 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Je nach Bundesland, Funktion und Größe der Kommune können höhere Beträge gelten.
Betroffen sind beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Mitglieder von Gemeinde- und Stadtvertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteher und weitere kommunale Mandatsträger.
Warum der steuerfreie Betrag 2026 steigt
Ausgangspunkt der Anpassung ist die Erhöhung des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG. Dieser wurde zum 1.1.2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben.
Wichtig ist allerdings die Abgrenzung: Kommunale Mandatsträger erhalten den steuerfreien Betrag nicht deshalb, weil ihre Tätigkeit unter den Übungsleiterfreibetrag fällt. Die Steuerfreiheit ihrer Aufwandsentschädigungen beruht vielmehr auf § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags war jedoch Anlass, auch die entsprechenden Mindestbeträge in den Lohnsteuer-Richtlinien anzuheben.
| Zeitraum | Steuerfreier Mindestbetrag monatlich | Steuerfreier Mindestbetrag jährlich |
|---|---|---|
| bis 2025 | 250 Euro | 3.000 Euro |
| ab 2026 | 275 Euro | 3.300 Euro |
Erhöhung gilt rückwirkend ab 1.1.2026
Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass der höhere Mindestbetrag bereits rückwirkend ab dem 1.1.2026 angewendet werden kann. Damit können Aufwandsentschädigungen grundsätzlich mindestens bis zu 275 Euro monatlich steuerfrei behandelt werden.
Die rückwirkende Anwendung soll insbesondere vermeiden, dass bereits durchgeführte Abrechnungen später erneut korrigiert werden müssen. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 23.3.2026 zur Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, veröffentlicht im BStBl 2026 I S. 598.
275 Euro sind die Untergrenze – höhere Beträge sind möglich
Für die Praxis lässt sich die Regelung einfach zusammenfassen: 275 Euro monatlich beziehungsweise 3.300 Euro jährlich bilden ab 2026 grundsätzlich den steuerfreien Mindestbetrag.
Die Finanzverwaltungen der Bundesländer können für bestimmte kommunale Mandate höhere Beträge anerkennen. Das hängt beispielsweise von der ausgeübten Funktion sowie von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises ab.
Enthält eine landesspezifische Tabelle einen niedrigeren Betrag als 275 Euro, kann eine tatsächlich gezahlte Aufwandsentschädigung seit 2026 grundsätzlich dennoch bis zu 275 Euro monatlich steuerfrei bleiben.
Für kommunale Ehrenamtsträger sind damit im Ergebnis nur zwei Fragen entscheidend:
- Gilt für das jeweilige Amt ein höherer landesspezifischer Betrag als 275 Euro?
- Falls nicht, können grundsätzlich mindestens 275 Euro monatlich steuerfrei bleiben.
Mecklenburg-Vorpommern: Teilweise mehr als 4.000 Euro steuerfrei
Mecklenburg-Vorpommern hat die Beträge für kommunale Mandatsträger angepasst. Je nach Funktion und Größe der Kommune können seit Beginn des Jahres 2026 höhere Beträge als der allgemeine Mindestbetrag steuerfrei bleiben.
Beispiele:
- Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern sowie Kreistagsmitglieder in Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern können bis zu 338 Euro monatlich beziehungsweise 4.056 Euro jährlich steuerfrei erhalten.
- Ständige Vertreter des Vorsitzenden einer Stadtvertretung in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern sowie entsprechende Funktionsträger in Landkreisen mit höchstens 250.000 Einwohnern können bis zu 360 Euro monatlich beziehungsweise 4.320 Euro jährlich steuerfrei erhalten.
Entscheidend sind somit die konkrete Funktion und die Größe der jeweiligen Kommune.
Niedersachsen: Welcher Betrag ist tatsächlich steuerfrei?
Auch Niedersachsen hat seine Regelungen für kommunale Mandatsträger an die neuen Werte angepasst. Um Missverständnisse zu vermeiden, zeigt die folgende Tabelle nicht niedrigere rechnerische Ausgangswerte, sondern den für 2026 grundsätzlich maßgeblichen steuerfreien Betrag.
| Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt | Maßgeblicher Freibetrag 2026 monatlich | Maßgeblicher Freibetrag 2026 jährlich |
|---|---|---|
| höchstens 20.000 | 275 Euro | 3.300 Euro |
| 20.001 bis 50.000 | 275 Euro | 3.300 Euro |
| 50.001 bis 150.000 | 275 Euro | 3.300 Euro |
| 150.001 bis 450.000 | 338 Euro | 4.056 Euro |
| mehr als 450.000 | 404 Euro | 4.848 Euro |
Damit ist die Regelung leichter einzuordnen: Bei Gemeinden und Städten mit bis zu 150.000 Einwohnern sowie bei Landkreisen mit höchstens 250.000 Einwohnern greift grundsätzlich der Mindestbetrag von 275 Euro monatlich. Erst wenn der landesspezifische Betrag darüber liegt, kommt der höhere Wert zur Anwendung.
Das Niedersächsische Finanzministerium erläutert die für 2026 geltenden Beträge in seiner Übersicht zu den pauschalen Steuerfreibeträgen für Personen mit kommunalen Mandaten.
Welche Rechtsgrundlage gilt für kommunale Mandatsträger?
Die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenamtsträger ergibt sich aus § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Danach können Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Zahlungen dazu bestimmt sind, beruflich oder dienstlich veranlasste Aufwendungen abzugelten.
Anders als beim Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nennt das Gesetz für kommunale Mandatsträger keinen festen jährlichen Höchstbetrag. Die Beträge in R 3.12 Abs. 3 LStR dienen deshalb der steuerlichen Vereinfachung.
Beispiel: So wirkt sich der Mindestbetrag aus
Ein ehrenamtliches Mitglied einer kommunalen Vertretung erhält 2026 monatlich eine Aufwandsentschädigung von 275 Euro.
275 Euro × 12 Monate = 3.300 Euro
Kann der Mindestbetrag nach R 3.12 Abs. 3 LStR vollständig angewendet werden, bleiben damit 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.
Gilt für denselben Mandatsträger aufgrund einer landesspezifischen Regelung hingegen ein Betrag von 338 Euro monatlich, erhöht sich der steuerfreie Jahresbetrag auf:
338 Euro × 12 Monate = 4.056 Euro
Faustregel: Aufwandsentschädigungen können grundsätzlich bis zu 275 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Sieht der Ländererlass für das jeweilige Mandat einen höheren Betrag vor, kann dieser höhere Betrag maßgeblich sein.
Reisekosten können zusätzlich steuerfrei erstattet werden
Neben der steuerfreien Aufwandsentschädigung können auch Reisekosten steuerfrei erstattet werden.
Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise für Fahrten, die mit der Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger zusammenhängen. Dazu können auch Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück gehören. Die Steuerfreiheit richtet sich nach § 3 Nr. 13 EStG.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei entsprechenden Reisekostenpauschalen nicht zwingend jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden muss. Die Pauschale darf die tatsächlich entstandenen Reisekosten jedoch nicht offensichtlich übersteigen. Maßgeblich ist das BFH-Urteil vom 8.10.2008, VIII R 58/06.
Praktischer Hinweis für kommunale Ehrenamtsträger
Wer 2026 eine Aufwandsentschädigung für ein kommunales Ehrenamt erhält, sollte zunächst mit einem steuerfreien Mindestbetrag von 275 Euro monatlich beziehungsweise 3.300 Euro jährlich rechnen.
Anschließend sollte geprüft werden, ob das jeweilige Bundesland für die konkrete Funktion einen höheren Betrag vorsieht. Gerade bei größeren Gemeinden, Städten und Landkreisen können die steuerfreien Aufwandsentschädigungen deutlich über 3.300 Euro im Jahr liegen.
Auch bereits seit Januar 2026 ausgezahlte Aufwandsentschädigungen sollten daraufhin überprüft werden, ob der erhöhte Mindestbetrag rückwirkend berücksichtigt wurde.
Fazit: Mindestens 275 Euro monatlich steuerfrei
Der Steuerfreibetrag für das kommunale Ehrenamt 2026 lässt sich auf eine einfache Grundregel bringen: Seit dem 1.1.2026 können Aufwandsentschädigungen grundsätzlich bis zu 275 Euro monatlich beziehungsweise 3.300 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Länderregelungen können für bestimmte kommunale Mandate höhere steuerfreie Beträge vorsehen.
Landesspezifische Regelungen können diesen Betrag erhöhen, aber grundsätzlich nicht unter diese Mindestgrenze drücken. Entscheidend sind insbesondere das Bundesland, die konkrete Funktion und die Einwohnerzahl der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.
Damit entfällt für Steuerzahler die auf den ersten Blick widersprüchliche Gegenüberstellung niedrigerer Tabellenwerte: Maßgeblich ist mindestens der Betrag von 275 Euro monatlich – oder ein höherer Betrag, wenn die jeweilige Landesregelung dies vorsieht.
