Wer Angehörige finanziell unterstützt, sollte genau hinschauen: Ab 2025 ist der Steuerabzug für Unterhaltszahlungen nur noch bei nachweisbarer Überweisung möglich. Das gilt auch für Unterstützungen ins Ausland.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Angehörige
Unterstützen Steuerpflichtige bedürftige Angehörige finanziell, können sie diese Unterhaltszahlungen an Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach §
33a Abs. 1 EStG geltend machen. Voraussetzung: Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, und es wird kein Kindergeld mehr für die unterstützte Person gezahlt.
Für das Jahr 2025 beträgt der maximal abziehbare Höchstbetrag 12.096 Euro. Dieser kann sich allerdings verringern:
- Bei Unterstützung im Ausland: Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat der unterstützten Person kann der Höchstbetrag um 25 %, 50 % oder sogar 75 % gekürzt werden.
- Bei eigenen Einkünften des Unterstützten: Der Höchstbetrag wird um jene Einkünfte gemindert, die 624 Euro jährlich übersteigen.
Ab 2025 gilt eine wichtige Neuerung: Nur noch überwiesene Unterhaltszahlungen sind steuerlich abzugsfähig. Das regelt § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024.
Neue Voraussetzungen für den Nachweis von Unterhaltszahlungen
Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 15.10.2025 klargestellt, was für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Angehörige künftig beachtet werden muss:
Was gilt jetzt konkret?
- Nachweis durch Bankbelege: Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen müssen belegen, dass die Zahlung direkt auf das Konto der unterstützten Person erfolgt ist.
- Gemeinsamer Haushalt: Leben mehrere unterstützte Personen im selben Haushalt, reicht ein Beleg, der auf den Namen einer dieser Personen ausgestellt ist.
- Abgekürzter Zahlungsweg: Zahlungen direkt an Dritte (z. B. Vermieter), die im Namen der unterhaltenen Person geleistet werden, gelten ebenfalls als begünstigt – vorausgesetzt, die Verbindlichkeit ist nachweisbar (z. B. durch Mietvertrag).
- Zahlungsdienstleister: Zahlungen über Dienstleister wie PayPal oder Wise sind nur dann zulässig, wenn sie auf ein Bankkonto der unterstützten Person fließen. E-Wallets ohne Konto-Zuordnung sind nicht begünstigt.
- Zeitpunkt der Zahlung: Die Unterhaltsleistung gilt als abgeflossen, sobald die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren geht – also mit der Wertstellung beim Steuerpflichtigen. Beispiel: Eine Zahlung am 23.12.2025 mit Gutschrift erst im Januar 2026 gilt dennoch für 2025.
- Keine Nachholung: Zahlungen dürfen steuerlich nicht rückwirkend auf frühere Monate bezogen werden. Wer z. B. erst im Dezember zahlt, kann auch nur 1/12 des Höchstbetrags, also 1.008 Euro, steuerlich absetzen. Bei Auslandskürzung sogar deutlich weniger.
- Ersatzbelege: Gehen Originalnachweise verloren, müssen Ersatzbelege beschafft werden – deren Kosten zählen nicht zu den Unterhaltsaufwendungen.
Sonderregelungen bei besonderen Umständen
Für Krisenregionen oder Staaten mit eingeschränkter Verwaltung können Beweiserleichterungen greifen. Das betrifft z. B. Unterlagen aus Kriegsgebieten, wie aus der Bundestags-Drucksache 20/13419 hervorgeht. Auch das BMF erkennt hier im Rahmen der Billigkeitsregelungen gewisse Nachsicht bei der Nachweisführung an.
Naturalunterhalt bleibt weiterhin begünstigt
Die Regelung zur Nachweispflicht bezieht sich nur auf Geldzuwendungen. Wird die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, können sogenannte Natural- und Sachleistungen nach wie vor als Unterhalt geltend gemacht werden. Laut R 33a.1 Satz 5 EStR wird in solchen Fällen regelmäßig der volle Höchstbetrag angesetzt.
