Unterhalt steuerlich absetzen: Wann Angehörige als bedürftig gelten

Unterhalt steuerlich absetzen: Wann Angehörige als bedürftig gelten
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Wer Angehörige finanziell unterstützt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhalt steuerlich absetzen. Doch nicht jede Zahlung wird vom Finanzamt anerkannt. Entscheidend ist, ob der Empfänger als bedürftig gilt – und das hängt oft davon ab, ob er oder sie theoretisch arbeiten könnte. Dieser Beitrag erklärt, wann Unterhalt steuerlich absetzbar ist und was bei der sogenannten Erwerbsobliegenheit zu beachten ist.<

Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abgezogen werden, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Voraussetzung ist außerdem, dass für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

Für das Jahr 2025 gilt ein Höchstbetrag von 12.096 Euro. Bei Zahlungen ins Ausland kann dieser Betrag anteilig gekürzt werden.

Wann gilt eine Person als bedürftig?

Das Finanzamt erkennt Unterhaltsleistungen nur dann an, wenn die empfangende Person bedürftig ist. Das bedeutet: Sie ist nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (§ 1602 BGB).

In der Praxis prüft das Finanzamt deshalb, ob der oder die Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte oder Vermögen hat. Und – besonders wichtig – ob er oder sie arbeiten könnte, es aber nicht tut. Diese Pflicht zur Eigenverantwortung nennt man Erwerbsobliegenheit.

Erwerbsobliegenheit: Wer muss arbeiten?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt: Wer im erwerbsfähigen Alter ist, muss grundsätzlich versuchen, durch eigene Arbeit für sich selbst zu sorgen (BFH-Urteil vom 2.12.2004).

Wer dies nicht tut, obwohl er könnte, gilt steuerlich nicht als bedürftig – und die Unterhaltszahlung ist dann nicht abziehbar.

Besonders relevant ist diese Prüfung bei Unterhaltsempfängern im Ausland, da dort eine erhöhte Nachweispflicht besteht. Das § 90 Abs. 2 AO schreibt vor, dass die unterstützte Person ihre Arbeitsbemühungen belegen muss, z. B. durch:

  • Bescheinigungen von ausländischen Arbeitsbehörden,
  • Bewerbungsnachweise,
  • ärztliche Atteste oder andere Nachweise bei Krankheit oder Behinderung.

Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit

Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit entfällt, wenn triftige Gründe (BMF-Schreiben vom 6.4.2022) vorliegen – etwa:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze (laut deutschem Sozialrecht),
  • Behinderung oder Krankheit mit ärztlichem Nachweis,
  • Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,
  • Pflege von Angehörigen mit Pflegegrad,
  • laufendes Studium oder Ausbildung mit ernsthaftem Engagement.

Wichtig: Eine bloße Bereitschaft, im Notfall Angehörige zu pflegen („Pflege auf Abruf“), genügt nicht. Auch eine offizielle Arbeitslosigkeit ohne aktive Bewerbungen reicht nicht aus. Nachweise müssen stets konkret und belastbar sein.

Was gilt bei Ehegatten oder Angehörigen in Deutschland?

In reinen Inlandsfällen ist die Lage einfacher: Wenn die unterhaltene Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird die Bedürftigkeit meist automatisch unterstellt – sofern die übrigen Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 EStG erfüllt sind.

Das bedeutet: Das Finanzamt prüft nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern nur, ob eigene Einkünfte oder Vermögen vorliegen. Diese Verwaltungsvereinfachung gilt für Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Enkel) sowie Ehegatten oder geschiedene Ehepartner.

Das wird in den Richtlinien der Finanzverwaltung (R 33a Abs. 1 EStR) ausdrücklich so geregelt.

Praxis-Tipp: Vorsicht bei Auslandssachverhalten

Anders sieht es bei Unterhaltszahlungen ins Ausland aus. Hier verlangt das Finanzamt regelmäßig detaillierte Nachweise für die Bedürftigkeit und prüft die Erwerbsobliegenheit besonders streng.

Einige Finanzämter wenden die strengen Maßstäbe aber auch auf Inlandsfälle an – obwohl dies laut Verwaltungsregel eigentlich nicht notwendig ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es sinnvoll, auch im Inland Nachweise aufzubewahren, wenn Arbeitsunfähigkeit oder andere Gründe vorliegen.

Fazit

Wer Unterhalt an Angehörige leisten und steuerlich absetzen möchte, sollte vor allem die Bedürftigkeit der unterstützten Person im Blick haben. Entscheidend ist, ob sie in der Lage ist zu arbeiten. Während im Inland die Prüfung vereinfacht ist, verlangt das Finanzamt bei Auslandsfällen umfassende Nachweise. Sorgfältige Dokumentation kann helfen, steuerliche Vorteile sicher zu nutzen.

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