Homeoffice-Pauschale: Kosten für Monatskarte des ÖPNV abziehbar?

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In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag (Homeoffice-Pauschale) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerzahler seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht den Betrieb oder die Behörde aufsucht. Folglich schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen eigentlich aus.

Doch was gilt, wenn ein Steuerbürger über eine Monats- oder Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs verfügt, die er – normalerweise – ganz überwiegend für die Fahrten zur Arbeit einsetzt? Muss man die Kosten für die Monats- oder Jahreskarte anteilig kürzen, wenn man die Homeoffice-Pauschale geltend macht?

Antwort: Nein, das muss man nicht.

Aktuell hat sich das Finanzministerium Thüringen mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona-21.15, 30169/2021) wie folgt geäußert:

„Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“

Die Auffassung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt worden, sodass sich Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch Selbstständige allgemein in Zeiten von Corona darauf berufen können.

4 Kommentare zu “Homeoffice-Pauschale: Kosten für Monatskarte des ÖPNV abziehbar?”:

  1. Gunnar

    Wie behandle ich es denn, wenn meine Jahreskarte im Jahr 2019 im November erworben wurde und ich sie 2020 nicht erneuert habe. In 2019 war es günstiger für mich die Entfernungspauschale abzurechnen. Die Kosten für die Jahreskarte sind also 2019 angefallen, aber die Nutzung wäre überwiegend 2020 gewesen, wenn Corona uns nicht ins Homeoffice genötigt hätte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gunnar,

      die Werbungskosten werden in der Regel in dem Jahr berücksichtigt, in dem Sie sie bezahlen. Es gilt das sogenannte Abflussprinzip.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. mihret

    ich habe einjahre karte gehabt und ein bis zwei mal in der woche Homeoffice gemacht.

    Das heißt, ich habe zwei Kostenarten:

    Kosten für die Fahrkarte und Strömkosten beim Homeoffice.

    Darf ich beide als werbungskosten eintragen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mihret,

      die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Jahreskarte für den ÖPNV tragen Sie – wie gewohnt – bei den Fahrtkosten zur Arbeit ein.

      Zusätzlich geben Sie an, an wie vielen Tagen Sie die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen wollen.

      In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, aber einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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