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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann habe ich für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind minderjährig ist, erhalten Sie entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder bleibt der Anspruch bestehen, wenn sie sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht haben.

Für Kinder mit Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie daran hindert, für sich selbst zu sorgen, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.

Volljährige Kinder und Kindergeld

Kindergeldanspruch besteht für volljährige Kinder, wenn diese:

  • sich in einer Ausbildung oder einem Freiwilligendienst befinden,
  • krankheits- oder mutterschaftsbedingt die Ausbildung vorübergehend unterbrechen,
  • sich in der Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • arbeitslos gemeldet sind (bis zum 21. Lebensjahr) und maximal einen Minijob (bis 538 Euro) ausüben.

Für volljährige Kinder gibt es keine Einkommensprüfung mehr. Entscheidend ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei einer Zweitausbildung gelten zusätzliche Bedingungen:

  • Erwerbstätigkeit von maximal 20 Stunden pro Woche,
  • geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung (Minijob oder Aushilfsjob),
  • Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Hinweis bei längerfristiger Erkrankung

Bei längerfristiger Erkrankung Ihres Kindes sollten Sie sich an die Familienkasse wenden und glaubhaft machen, dass die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist notwendig.

Dienstanweisung Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die "Dienstanweisung Kindergeld" aktualisiert, die von den Familienkassen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs verwendet wird. Wichtige Regeln daraus sind:

  • Während einer vorübergehenden Erkrankung bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, solange das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbesteht und Ausbildungsmaßnahmen krankheitsbedingt ausfallen. Erkrankungen gelten als vorübergehend, wenn sie in der Regel nicht länger als sechs Monate andauern.
  • Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, um die Dauer der Erkrankung nachzuweisen.
  • Bei längeren Erkrankungen oder Behinderungen kann eine Einstufung als "behindertes Kind" erfolgen.
  • Studierende, die krankheitsbedingt beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit sind, können weiterhin berücksichtigt werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Unterbrechungen aufgrund unzulässiger Tätigkeiten sind nicht anspruchsschädlich.
  • Unterbrechungen aufgrund von Kindesbetreuung, wie Elternzeit, werden nicht berücksichtigt.
Rechner
  • Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
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