Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst

Frührentner: Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt ist Hinzuverdienst
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Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.

Damit die Bereitschaft von Frührentnern zur Übernahme eines Ehrenamtes nicht leidet, bleiben bestimmte Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst außer Betracht.

Die Ausnahmeregelung gilt bezüglich der Aufwandsentschädigunge für

  • kommunale Ehrenbeamte, z.B. ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher.
  • ehrenamtlich Tätige in kommunalen Vertretungskörperschaften, z.B. Mitglieder im Stadtrat, Kreistag, Verbandsgemeinde- oder Gemeinderat.
  • Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger (§ 41 SGB IV).

Aufgrund einer Übergangsregelung wird noch bis zum 30.9.2022 auf eine Anrechnung verzichtet. Dies gilt sowohl für Bestandsrentner als auch für neue Rentner mit vorzeitiger Altersrente oder Erwerbsminderungsrente (§ 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI).

Aktuell will die Bundesregierung diese Regelung nicht verlängern. Daher werden ab dem 1.10.2022 für diese Personenkreise Aufwandsentschädigungen – wie für alle anderen ehrenamtlich Tätigen auch – wieder als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt (BT-Drucksache 20/2221 vom 14.6.2022).

Bei einer vorgezogenen Altersrente führen ohnehin im Jahr 2022 Jahreseinkünfte bis zu 46.060 Euro nicht zu einer Kürzung der Rente (44.590 Euro für 2020 und ebenfalls 46.060 Euro für 2021).

Soweit die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, z.B. in Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags, handelt es sich um keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst.

5 Kommentare zu “Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Angelika,

      zum 1. Januar 2021 ist der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich gestiegen. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  1. Jürgen Krieghoff

    Hallo, ich habe eine kleine volle Eu – rente und ein minijob, und etwas wohngeld Zuschuß, und bin erst 55 Jahre alt und möchte noch ein Ehrenamt machen, Senioren im Haushalt helfen, wieviel, wie hoch ist die Aufwandsentschädigung pauschale im Jahr gesamt,??, ohne das es auf die rente angerechnet wird, oder beim wohngeld Schwierigkeiten gibt, bitte sagen Sie mir genau den Betrag.
    Ich danke Ihnen jk

  2. Kell

    Ich bin voll Rentner und mache zusätzlich eine Job im Museum was unter Aufwandentschädigung fällt….ich bin durchs Finanzamt von der Steuer befreit da ich nur 1.200 Rente beziehe…was passiert wenn ich Aufwandentschädigung über 840
    beziehe..?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kell,

      Wenn Ihre Aufwandsentschädigung über 840 Euro im Jahr liegt, kann der überschreitende Betrag steuerpflichtig werden. Obwohl Sie derzeit aufgrund Ihrer geringen Rente von der Steuer befreit sind, kann zusätzliches Einkommen, wie die Aufwandsentschädigung, Ihre steuerliche Situation beeinflussen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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