Beim BEA-Freibetrag kann die Betreuung durch Großeltern nach einer Trennung steuerlich entscheidend sein. Sie zählt aber nicht automatisch als Betreuung durch deren Sohn oder Tochter. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Organisiert ein Elternteil die Betreuung durch Dritte ohne Mitwirkung des anderen Elternteils, kann dieser sich die Betreuungszeiten nicht allein wegen der familiären oder räumlichen Nähe zurechnen lassen.
Was der BFH entschieden hat
Das Urteil vom 18.06.2026, III R 2/24, wurde am 17.09.2026 veröffentlicht. Es betrifft den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, kurz BEA-Freibetrag. Im Streit stand die Übertragung des väterlichen Freibetrags auf die Mutter für das Steuerjahr 2019.
Die beiden minderjährigen Töchter waren ausschließlich bei ihrer Mutter gemeldet. Die Großeltern väterlicherseits betreuten sie regelmäßig, insgesamt an 159 Tagen. Der Vater wohnte im selben Zweifamilienhaus wie die Großeltern. Absprachen zwischen ihm und seinen Eltern über die Betreuung gab es jedoch nicht. Eigene regelmäßige Betreuungsleistungen des Vaters waren ebenfalls nicht festgestellt worden.
Das Finanzgericht hatte die Großelternbetreuung wegen der räumlichen Nähe auch dem Vater zugerechnet. Der BFH widersprach dieser Sichtweise und gab der Mutter recht: Der Widerspruch des Vaters hinderte die Übertragung der BEA-Freibeträge nicht.
Wann ein Widerspruch die Übertragung verhindert
Die vom BFH angewandte Regelung in § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ermöglicht bei minderjährigen Kindern unter den dort genannten Voraussetzungen die Übertragung auf Antrag. Sie betrifft Eltern, bei denen die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nicht vorliegen. Maßgebend ist insbesondere, dass das Kind nicht in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist, dessen Freibetrag übertragen werden soll.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG kann dieser Elternteil widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Hinter der Vorschrift steht ein nachvollziehbarer Gedanke: Wer selbst Zeit oder finanzielle Mittel für die Betreuung einsetzt, soll seinen Freibetrag nicht ohne Weiteres verlieren.
Die bloße Tatsache, dass die eigenen Eltern auf die Enkel aufpassen, genügt dafür nach dem Urteil nicht. Der BFH schließt eine Zurechnung jedenfalls dann aus, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt. Das Urteil beantwortet damit nicht pauschal jede denkbare Aufteilung organisierter Fremdbetreuung.
Die 10-Prozent-Regel hilft nur bei eigener Betreuung
Für die Frage, ob persönliche Betreuung einen ausreichenden Umfang erreicht, hält der BFH an der bisherigen Gesamtbetrachtung fest. Dabei zählen unter anderem Häufigkeit und Dauer der Kontakte, das Alter des Kindes und die Entfernung zwischen den Wohnungen. Bei einem jährlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 Prozent kann regelmäßig von einem nicht unwesentlichen Umfang ausgegangen werden.
Dieser Maßstab setzt jedoch voraus, dass der betreffende Elternteil überhaupt eine eigene Betreuungsleistung erbringt. Im entschiedenen Fall durften die 159 Betreuungstage der Großeltern deshalb nicht einfach dem Vater zugeschlagen werden. Auch einzelne kurze Treffen ersetzen keine regelmäßige Betreuung.
Unterhaltszahlungen und Betreuungskosten unterscheiden
Der Vater zahlte Unterhalt und beteiligte sich an Nebenkosten des Hauses. Daraus folgte im konkreten Fall trotzdem kein wirksamer Widerspruch. Die Nebenkosten standen nach den Feststellungen nicht mit einer von ihm erbrachten Kinderbetreuung in Zusammenhang.
Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass Unterhalt generell bedeutungslos wäre. Der BFH erläutert ausdrücklich: Sind Betreuungskosten als Mehrbedarf in der Unterhaltsbemessung berücksichtigt und wird dieser Unterhalt tatsächlich gezahlt, kann dies ein Widerspruchsrecht begründen. Entscheidend bleibt, welche Betreuungskosten tatsächlich getragen werden.
Was getrennte Eltern daraus mitnehmen können
Beim BEA-Freibetrag sollten Eltern zwischen eigener Betreuung, selbst getragenen Betreuungskosten und der Unterstützung durch Großeltern unterscheiden. Für eine nachvollziehbare Darstellung gegenüber dem Finanzamt helfen Aufzeichnungen über Betreuungszeiten, konkrete Absprachen und Zahlungsnachweise. Eine gemeinsame Adresse oder Verwandtschaft ersetzt den Nachweis eigener Beteiligung nicht.
Das Urteil betrifft die Zuordnung eines Freibetrags, nicht eine pauschale Auszahlung. Ob und in welcher Höhe sich eine Übertragung auf die Einkommensteuer auswirkt, hängt von der jeweiligen Veranlagung und dem Vergleich der Kinderfreibeträge mit dem Kindergeldanspruch ab. Der BFH hat deshalb die konkrete Neuberechnung dem Finanzamt übertragen.
