Kindergeld ohne Antrag – das soll nach einer Geburt künftig in geeigneten Fällen möglich werden. Der Bundestag hat die Reform am 9. Juli 2026 beschlossen. Wichtig ist aber der aktuelle Rechtsstand: Am 22. September 2026 ist die Änderung noch nicht geltendes Recht. Das Gesetz befindet sich im Bundestag/Bundesrat-Verfahren; die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung stehen noch aus.
Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändern soll
Nach dem derzeit geltenden § 67 EStG wird Kindergeld nur auf Antrag festgesetzt. Der Gesetzesbeschluss sieht einen neuen § 67 Abs. 2 EStG vor. Danach soll die Familienkasse in bestimmten Geburtsfällen auf einen Antrag verzichten können. Als Eingangsdatum soll dann der Tag gelten, an dem das Bundeszentralamt für Steuern die Geburtsmitteilung erhält.
Das ist eine Verfahrensänderung. Die Höhe des Kindergeldes wird mit diesem Gesetz nicht neu festgelegt.
| Punkt | Derzeitige Regel | Vorgesehene Regel |
|---|---|---|
| Start des Verfahrens | Eltern stellen einen Antrag | Die Familienkasse kann in geeigneten Geburtsfällen ohne Antrag festsetzen |
| Maßgebliches Datum | Eingang des Antrags | Eingang der Geburtsmitteilung beim Bundeszentralamt für Steuern |
| Wenn Angaben fehlen | Antrag und Nachweise erforderlich | Weiterhin Rückfragen oder ein vorausgefüllter Antrag möglich |
Wer zuerst profitieren soll
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 21/5874, soll das antragslose Verfahren stufenweise eingeführt werden. Zunächst sind Geburten ab dem zweiten Kind vorgesehen; später sollen auch erstgeborene Kinder einbezogen werden. Die technische Umsetzung und die tatsächlichen Zahlungen sollen im Laufe des Jahres 2027 schrittweise beginnen.
Damit ist „Kindergeld ohne Antrag“ zunächst kein flächendeckendes Verfahren für alle Familien. Der Gesetzestext räumt der Familienkasse die Möglichkeit ein, auf den Antrag zu verzichten. Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass jeder Fall automatisch und ohne weitere Mitwirkung bearbeitet wird, enthält die geplante Vorschrift nicht.
Warum nicht jeder Fall vollautomatisch laufen kann
Ein antragsloses Verfahren funktioniert nur, wenn die vorhandenen Daten ausreichen. Die Familienkasse muss den Anspruch eindeutig prüfen können und insbesondere wissen, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Sind die Verhältnisse unklar oder fehlen Angaben, werden Eltern weiterhin mitwirken müssen.
Der Regierungsentwurf beschreibt für solche Fälle ein vorausgefülltes Antragsangebot. Eltern könnten die Angaben dann prüfen, ergänzen und an die Familienkasse zurücksenden. Auch nach einer antragslosen Festsetzung bleiben Mitteilungspflichten wichtig: Änderungen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind, müssen nach § 68 EStG unverzüglich angezeigt werden.
Was Eltern jetzt beachten sollten
Solange die Reform nicht in Kraft getreten ist, gilt das bisherige Antragsverfahren. Eltern sollten einen notwendigen Kindergeldantrag daher nicht in Erwartung der Automatisierung aufschieben.
Auch nach einem Inkrafttreten empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen:
- Erst dann von einer antragslosen Bearbeitung ausgehen, wenn die Familienkasse dies im konkreten Fall mitteilt oder Kindergeld festsetzt.
- Ein vorausgefülltes Schreiben sorgfältig prüfen, fehlende Angaben ergänzen und fristgerecht zurücksenden.
- Bankverbindung und persönliche Daten aktuell halten.
- Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich mitteilen.
Noch kein geltendes Recht
Die Reform hat eine wichtige parlamentarische Hürde genommen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen; im Bundesrat wird es unter der Drucksachennummer 491/26 geführt. Die dort vermerkte Frist endet am 25. September 2026. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung steht endgültig fest, ob und in welcher Fassung die Neuregelung kommt.
Eltern sollten den Gesetzgebungsprozess deshalb aufmerksam weiterverfolgen.
Nach dem bisherigen Gesetzesbeschluss ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Das bedeutet nicht, dass ab diesem Tag jeder Kindergeldfall automatisch erledigt wird: Die Einführung soll technisch und organisatorisch stufenweise erfolgen. Die Änderungen des Bundestages sind in der Beschlussempfehlung, Bundestagsdrucksache 21/6979, dokumentiert.
Fazit
Kindergeld ohne Antrag kann Familien künftig einen Behördengang ersparen und das Risiko verspäteter Anträge verringern. Die Reform ändert jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen und garantiert keine vollautomatische Bearbeitung jedes Falls. Bis zur Zustimmung des Bundesrates und zur Verkündung bleibt es bei der aktuellen Antragspflicht.
