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Kinder



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn diese in Ihrer Familie leben und ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich. Haben Sie Geschwister in Ihren Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.

Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption freigegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge.

Für ein Kind, das Sie mit der Absicht, es zu adoptieren, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag

Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus unbefristet Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag beträgt zwischen 384 und 7.400 Euro.

Tipp: Eltern können sich den Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen, wenn ihr Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat.

Pflegepauschbetrag

Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag steht den pflegenden Eltern direkt zu. Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Tipp: Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Pauschbetrag. Sie erhalten ihn auch in ungekürzter Höhe, wenn Sie Ihr behindertes Kind nicht das komplette Jahr über gepflegt haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Kind unter der Woche in einem Heim untergebracht ist.

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp: Dies lohnt sich, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Sie auf den Pauschbetrag verzichten.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können bis zu 80 Prozent Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kindern können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag auf Kindergeld ab, gehen Sie aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sollten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.

Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekam früher nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Doch seit 2023 ist der Satz vereinheitlich worden. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

 

Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen.

Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahre 2025 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 6.024 Euro, der  BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.928 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2025 ein Freibetrag von insgesamt 8.952 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte bzw. Alleinstehende gilt, dass jeder Elternteil jeweils Anspruch auf den halben Freibetrag hat.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Maßgeblich ist dabei der Anspruch auf Kindergeld, nicht die tatsächlich erhaltenen Zahlungen. Dieser Vergleich wird Günstigerprüfung genannt (§ 31 EStG). Sie müssen dazu nichts selbst berechnen.

Problem: Kindergeld zu spät beantragt

In vielen Fällen gehen Eltern leer aus, wenn sie das Kindergeld nicht rechtzeitig beantragt haben. Denn:

  • Auch nicht ausgezahltes Kindergeld wird bei der Günstigerprüfung als Anspruch angerechnet.
  • Eine nachträgliche Auszahlung ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 66 Abs. 3 EStG).
  • Damit entfallen sowohl das Kindergeld als auch die steuerlichen Freibeträge – obwohl ein Anspruch bestanden hätte.
Gesetzesänderung bringt Verbesserung

Durch eine Änderung des § 31 EStG im Rahmen des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wird nun berücksichtigt, ob das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde. Wurde es zu spät beantragt und nicht ausgezahlt, zählt der bloße Anspruch nicht mehr – dadurch können Eltern trotz verspäteter Antragstellung von den Kinderfreibeträgen profitieren.

Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?



Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?

Nicht alle Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat, müssen die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes herausgerechnet werden. Auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule sind nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar.

Das gleiche gilt für Lernmittel, sowie für Schulbücher oder Computer, die Sie selbst kaufen. Auch Kosten für Zusatzkurse oder Klassenreisen können Sie nicht in der Steuererklärung angeben.

Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterricht, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse und Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.

Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen als steuerliche Entlastung für Eltern, um die finanziellen Belastungen durch ein Kind abzufedern. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden – in der Regel bei der Familienkasse.

Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag steht nicht dem Kind, sondern den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu.

Kindergeld

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und ist steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Es wird in der Regel von der Familienkasse auf das Konto der Eltern überwiesen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er reduziert somit die Steuerlast.

Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist – Kindergeld oder Freibetrag (→ Günstigerprüfung).

Kinderfreibeträge im Jahr 2025:

  • 6.672 Euro für zusammen veranlagte Eltern
  • 3.336 Euro je Elternteil bei Einzelveranlagung
  • 2.928 Euro BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht:

  • bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet
  • Unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann

Was ist der Kinderfreibetrag?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt

Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt

Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:

  • Kinderfreibetrag
  • BEA-Freibetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten

Keine Kürzung

Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.

Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland

Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:

  • geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
  • es diese jederzeit nutzen kann,
  • und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.

(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)

Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
  • Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
  • Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
  • Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
  • Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
  • Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
  • Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.

BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)

Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen

Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 31 f. und § 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Wichtig: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Kindergeld wird also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt.

Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das so genannte Kindschaftsverhältnis.

Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit Ihnen verwandt sind. Das sind zunächst Ihre leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit Ihnen verwandt. Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und Sie zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis haben. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren.

Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Ggf. kommt auch Kindergeld für arbeitslose Kinder in Betracht.

Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?


Feldhilfen

Kind (Vorname)

Geben Sie hier den Vornamen des Kindes ein, das zu Ihrem Haushalt gehört.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in Ihrem Haushalt wohnen. Entscheidend ist, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt, zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) und Kinder, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Kinder, für die keine Freibeträge für Kinder gewährt werden können (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze), sind hier nicht einzutragen.

Wenn Sie für ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, können Sie die (finanzielle) Unterstützung als außergewöhnliche Belastung geltend machen (2024 bis 982 Euro monatlich). Diese Angaben machen Sie im Bereich Außergewöhnliche Belastungen (Unterhalt an bedürftige Personen).


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