Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung
Digitale Datenübermittlung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


KI-Power für Ihre Steuer:

Mit IntelliScan KI beta
zur mühelosen Erstattung!

Nie wieder Steuerstress!
Lernen Sie hier, wie Sie mit IntelliScan Ihre Steuererklärung schneller und effizienter erledigen. Laden Sie einfach Ihre Dokumente hoch – unsere KI erkennt und verarbeitet alle wichtigen Informationen für Sie.

Kranken- und Pflegeversicherung



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorge und sonstige Versicherungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind.  Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu den privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.

Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?



Höherer Abzug von Versicherungsbeiträgen ab 2010

Ab dem Jahr 2010 kann man die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent ab.

Für Privatversicherte gilt jedoch: Sie dürfen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur komplett absetzen, wenn sie den Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen. Versicherte, die einen anderen PKV-Tarif haben, können die Beiträge in Höhe der "Basisabsicherung" steuerlich absetzen. In diesem Fall ermittelt die PKV den genauen Anteil. Allerdings werden diese Beiträge nur steuermindernd anerkannt, wenn der abzugsfähige Höchstbetrag für "andere Versicherungen" noch nicht ausgeschöpft ist.

Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt dieser bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro.

Ein Angestellter verdient im Monat 1.500 Euro brutto. Für seine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er monatlich rund 132 Euro, jährlich 1.584 Euro. Das Finanzamt zieht von diesem Betrag vier Prozent ab. Somit erkennt es 1.521 Euro als Sonderausgaben an. Seinen Höchstbetrag von 1.900 Euro erreicht der Steuerzahler somit noch nicht.

Er kann jetzt zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, geltend machen. Dazu zieht er die 1.531 Euro ab. Für den Angestellten bedeutet das: Er kann weitere 379 Euro an Versicherungsbeiträgen in der Einkommensteuererklärung eintragen.

Höherer Abzug von Versicherungsbeiträgen ab 2010



Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?

Diese Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht und wer Versicherungsnehmer ist.

1. Anspruch auf Kindergeld + Sie sind Versicherungsnehmer

Zahlen Sie als Elternteil die Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des Kindes, können Sie diese als Sonderausgaben in der Anlage Kind, Zeile 31 eintragen.

Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. Wahlleistungen oder Auslandskrankenversicherung) gehören zu den „anderen Versicherungen“ und sind in der Anlage Kind, Zeile 37 anzugeben.

2. Anspruch auf Kindergeld + Kind ist Versicherungsnehmer

Übernehmen Sie die Versicherungsbeiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die Beiträge zur Basisabsicherung ebenfalls bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar (Anlage Kind, Zeile 31), unabhängig davon, ob Bar- oder Sachunterhalt geleistet wird.

Wichtig: Beiträge zu Zusatzversicherungen dürfen nur vom Kind selbst in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 36 abgesetzt werden – nicht bei den Eltern.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG (geändert durch das Gesetz vom 12.12.2019).

Hinweis: Ein Urteil des BFH (13.03.2018, X R 25/15) wurde durch gesetzliche Änderung überholt.

3. Kein Anspruch auf Kindergeld + Sie sind Versicherungsnehmer

Sind Sie selbst Versicherungsnehmer des Kindes, können Sie die gezahlten Beiträge als eigene Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 40 ff. geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

4. Kein Anspruch auf Kindergeld + Kind ist Versicherungsnehmer

In diesem Fall kein Sonderausgabenabzug möglich.

Aber: Die Beiträge zur Basisabsicherung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in der Anlage Unterhalt eingetragen werden.

Höchstbetrag 2025: 12.096 €. Dieser erhöht sich um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.

Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?



Können Beiträge an Solidarvereine abgezogen werden?

Viele Bürger sind entweder gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine alternative Absicherung bietet die Mitgliedschaft in Solidarvereinen oder Solidargemeinschaften, die bereits seit fast 100 Jahren existieren. Allerdings gibt es immer wieder Streit mit der Finanzverwaltung, ob die Beiträge an solche Vereine als Sonderausgaben abziehbar sind. Häufig wird dies abgelehnt, da kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben werde, wie es auch viele Finanzgerichte bestätigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch im Jahr 2023 eine wichtige Entscheidung getroffen. Er hob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Der BFH stellte fest, dass möglicherweise doch ein Rechtsanspruch besteht, der die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben erlauben würde (BFH-Urteil vom 23.08.2023, X R 15/22). Ein ähnlicher Fall des Finanzgerichts Münster wurde ebenfalls zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.08.2023, X R 21/22).

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist nun gefallen (Urteil vom 01.03.2024, 11 K 820/19 E). Es entschied, dass die Beiträge zur Krankheitsvorsorge an Solidarvereine als Sonderausgaben abziehbar sind, da diese ein Versorgungsniveau bieten, das dem der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen entspricht. Zudem haben die Mitglieder einen rechtlich bindenden Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Beiträge zur Pflegevorsorge bleiben jedoch nicht abzugsfähig, da nur gesetzlich geregelte Pflegeversicherungen begünstigt sind.

Fazit: Beiträge an Solidarvereine zur Krankheitsvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar sein, sofern ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht. Für die Pflegevorsorge gilt dies jedoch nicht.

Können Beiträge an Solidarvereine abgezogen werden?



Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2025?

Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich nach dem Bruttomonatsverdienst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag, während nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei mitversichert sind.

Beitragssätze:
  • Allgemeiner Beitragssatz: Gilt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, z.B. Angestellte. Auch Rentner zahlen diesen Satz, obwohl sie keinen Krankengeldanspruch haben.
  • Ermäßigter Beitragssatz: Gilt bei fehlendem Anspruch auf Krankengeld, z.B. für Studenten und Selbstständige.

Freiwillig Versicherte können ab der siebten Krankheitswoche über den allgemeinen Beitragssatz Anspruch auf Krankengeld erwerben. Bis zur siebten Woche muss der Verdienstausfall privat oder über einen Wahltarif abgesichert werden.

Beitragssatz und Zusatzbeitrag:

Seit 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 %, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer einen kassenabhängigen Zusatzbeitrag, der im Jahr 2025 durchschnittlich 12,5 % beträgt.

Beitragsbemessungsgrenze:

Der Versicherungsbeitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, die im Jahr 2025 bei 66.150 Euro jährlich bzw. 5.512,40 Euro monatlich liegt. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht mit Beiträgen belastet.

Kürzung des Beitrags:

Da der allgemeine Beitragssatz das Krankengeld absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch der Zusatzbeitrag wird in die Berechnung der Kürzung einbezogen.

Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2025?



Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?

Wenn Krankheitskosten oder Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus eigenen Mitteln gezahlt, sondern teilweise oder vollständig von Dritten übernommen werden, ist dies in der Steuererklärung anzugeben. Dazu zählen beispielsweise steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung). Ebenso relevant sind Zuschüsse des Arbeitgebers für freiwillig Versicherte, Beiträge zur Krankenversicherung von Rentnern über die gesetzliche Rentenversicherung, Beihilfeansprüche von Beamten und Pensionären sowie Beiträge der Künstlersozialkasse.

Bis in welche Höhe sind die Beiträge zur Krankenversicherung absetzbar?

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Beiträge und Beitragsanteile zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen, können grundsätzlich im Rahmen der "anderen Versicherungen" abgesetzt werden, dort aber wirken sie sich im Allgemeinen nicht aus, weil der mögliche Abzugsspielraum bereits ausgeschöpft ist.

Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?


Feldhilfen

Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung

Zu den sonstigen Beitragszahlungen an die inländische gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gehören Beitragszahlungen, die Sie im Jahr 2025 für die Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) geleistet haben:

  • (freiwillige) Beiträge zur Basisabsicherung
  • Zusatzbeiträge zur Basisabsicherung
  • Erstattungen und Zuschüsse zur Basisabsicherung

Wichtig: Alle bereits in den Bereichen "Lohnsteuerbescheinigung" oder "Renten" erfassten Beiträge tragen Sie hier nicht noch einmal ein. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung

Auf der Seite "Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" finden Sie alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Zusätzlich können Sie hier eintragen:

  • Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen aus dem Versicherungsvertrag,
  • Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie war Partner B 2025 krankenversichert?

Wählen Sie aus, wie die Ehefrau krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn die Ehefrau ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehemanns mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Ehefrau z. B. vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • ein Teil der Beiträge der Ehefrau z. B. vom Arbeitgeber oder der Rentenversicherung bezahlt wurde.
  • die Ehefrau in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn die Ehefrau nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Summe der Beiträge

Summe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen

Wie war Partner A 2025 krankenversichert?

Bitte wählen Sie aus, wie der Steuerpflichtige krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro oder bis zu 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn der Steuerpflichtige die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn

  • der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • z. B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil der Beiträge bezahlt.
  • der Steuerpflichtige in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn der Steuerpflichtige seine Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn der Steuerpflichtige nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Wie war Partner A 2025 krankenversichert?

Wählen Sie aus, wie Sie krankenversichert sind.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn Sie ganz oder teilweise in der Krankenversicherung eines Angehörigen mitversichert sind, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn Sie die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlen, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn:

  • Sie vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhalten.
  • z. B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil Ihrer Beiträge bezahlt.
  • Sie in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn Sie Ihre Krankenversicherung komplett selbst tragen, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn Sie nicht krankenversichert sind, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Haben Sie eine private Kranken- und Pflegeversicherung?

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung entrichtet haben.

Haben Sie Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung anderer Personen bezahlt?

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge in die Kranken- und/oder Pflegeversicherung für andere Personen geleistet haben.

"Andere Personen" sind beispielsweise:

  • Kinder, für die Sie kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht
  • eingetragene/r Lebenspartner/in

Wichtig: Haben Sie Beiträge für Kinder geleistet, für die ein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, sind die Angaben im Bereich "Kinder" (in der "Anlage Kind") vorzunehmen.

Haben Sie eine ausländische Kranken- und Pflegeversicherung?

Wählen Sie Ja, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung, die vergleichbar ist mit einer inländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen Pflegeversicherung vergleichbar ist.
  • Im Ausland erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und/oder sozialen Pflegeversicherung bzw. Pflege-Pflichtversicherung.

Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt