Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst bestimmen. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.
Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden.
Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben.
Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.
Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen einbezogen werden.
Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen, nicht aber auf öffentlichen Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).
In 2020 hat der BFH dann aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
Jüngst hat das Bundesfinanzministerium zu der Rechtsprechung des BFH folgende Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
| Maßnahme |
Begünstigt |
Nicht begünstigt |
Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Straßenreinigung |
|
|
|
| – Fahrbahn |
|
X |
|
| – Gehweg |
X |
|
X |
| Winterdienst |
|
|
|
| – Fahrbahn |
|
X |
|
| – Gehweg |
X |
|
X |
Darüber hinaus verfügt das BMF: Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?
Ja. Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen.
Steuervorteil auch für Mieter möglich
Auch als Mieter können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, auch wenn der Vermieter der Auftraggeber war. Entscheidend ist, dass Sie die Kosten über die Betriebskosten mitbezahlt haben.
Diese Betriebskosten sind absetzbar
Viele Posten aus Ihrer Betriebskostenabrechnung können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen eingestuft werden, z. B.:
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hausmeisterdienste
- Schornsteinfeger
- Aufzugswartung
Voraussetzung: Bescheinigung vom Vermieter
Damit Sie diese Kosten beim Finanzamt geltend machen können, benötigen Sie eine Bescheinigung vom Vermieter. Eine normale Betriebskostenabrechnung reicht in der Regel nicht aus.
Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bescheinigung. Grundlage ist § 35a EStG in Verbindung mit der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.
Steuervorteil auch bei selbst beauftragten Leistungen
Wenn Sie als Mieter selbst einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe beauftragen (z. B. Fensterputzer oder Maler), können Sie diese Ausgaben ebenfalls absetzen – unabhängig von der Betriebskostenabrechnung. Die Arbeiten müssen allerdings in Ihrer Wohnung stattfinden.
Rechtsprechung bestätigt Mieteranspruch
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter auch dann Anspruch auf Steuervergünstigung haben, wenn sie nicht selbst Auftraggeber der Leistung waren.
Was tun bei Problemen mit dem Vermieter?
Wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt oder zusätzliche Belege verlangt, können Sie sich auf Ihr Recht auf Belegeinsicht nach § 259 Abs. 1 BGB berufen.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Sie die Belege:
- einsehen,
- abfotografieren,
- scannen oder
- kopieren.
Bei preisgebundenem Wohnraum erlaubt § 29 Abs. 2 Satz 1 der Berechnungsverordnung, sogar Kopien gegen Kostenerstattung anzufordern (BGH-Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).
Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?
Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?
Voraussetzungen für Steuerermäßigungen im Haushalt
Für die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein
Steuerlich begünstigt sind nur Tätigkeiten, die innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks ausgeführt werden. Nicht begünstigt sind zum Beispiel:
- Pflegeleistungen in einer Tagespflegeeinrichtung
- Reparaturen von Haushaltsgeräten in der Werkstatt des Dienstleisters
- Müllabfuhr – die eigentliche Entsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts
Hinweis: Das Leeren der Mülltonne gilt als Nebenleistung. Die Hauptleistung ist die Entsorgung. (FG Köln, 26.01.2011, 4 K 1483/10; FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E)
2. Der Haushalt muss sich in der EU oder im EWR befinden
Nur haushaltsnahe Leistungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerlich begünstigt.
3. Nur einmaliger Höchstbetrag pro Steuerpflichtigem
Bei mehreren Haushalten (z. B. Hauptwohnung und Zweitwohnsitz) kann der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen nur einmal in Anspruch genommen werden.
4. Keine Doppeltberücksichtigung
Aufwendungen sind nicht absetzbar, wenn sie bereits als:
- Betriebsausgaben
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
steuerlich berücksichtigt wurden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern
Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Steuerermäßigung auch dann nutzen, wenn:
- die Gemeinschaft oder der Verwalter als Auftraggeber auftritt
- die Maßnahme über das Gemeinschaftseigentum abgewickelt wird
Der steuerliche Vorteil wird anteilig nach Miteigentumsanteil gewährt.
Aktuelle Rechtsprechung: Erhaltungsrücklage
Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gelten nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich verwendet, sind sie abziehbar. (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24)
Müllabfuhrgebühren: Aktuelle Situation
Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Begründung:
- Die Hauptleistung – die Entsorgung – erfolgt außerhalb des Haushalts
- Das Abholen gilt nur als untergeordnete Nebenleistung
Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Eine Revision wurde aus verfahrensrechtlichen (nicht inhaltlichen) Gründen abgelehnt.
Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.
1. Rechnungen und Zahlungsnachweise
Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.
3. Fehlende Betriebskostenabrechnung
Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.
4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17
Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.
BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)
Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.
Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG.
Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt liegt immer dann vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich über 556 Euro liegt oder
- mehrere Minijobs unter Zusammenrechnung die Grenze von 556 Euro monatlich überschreiten.
Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.
- die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
- die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).
Handwerkerleistungen
Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung) begünstigt. Dazu gehören z. B.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
- Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
- Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen durch Elektriker und Klempner,
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
- Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?
Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:
20 Prozent, maximal 510 Euro
- für Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Minijob),
20 Prozent, maximal 4.000 Euro
- für Haushaltshilfe in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
- für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
- für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit.
20 Prozent, maximal 1.200 Euro
- für Handwerkerleistungen, jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht Materialkosten.
Ihre Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Wenn Sie keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, haben Sie leider keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.
Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erbracht wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, wird gleichwohl der gezahlte Lohn zu 20 %, maximal der Höchstbetrag, von der Steuerschuld abgezogen.
Auf der anderen Seite können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen Personen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person. Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben.
Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt. Wählen Sie und Ihre Ehepartner die Einzelveranlagung, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also nur einmal pro Haushalt.
Herr Schmitt lässt 2025 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Reinigungskraft als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.). Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:
- Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro, max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
- Abzug für Reinigungskraft (20 Prozent von 4.800 Euro, max. 510 Euro): + 510 Euro
- Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro): + 1.040 Euro
Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro
Dieser Betrag wird von der Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Lohn- oder Einkommensteuer höher ist.
Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?
Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?
Steuerermäßigung für Pflege im Haushalt (§ 35a EStG)
Für die Pflege einer Person in Ihrem Haushalt können Sie 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuer abziehen (§ 35a EStG). Das gilt für die Pflege von Ihnen selbst oder Ihres Ehepartners – nicht jedoch für Angehörige, die nicht in Ihrem Haushalt leben (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Begünstigt sind Leistungen der Grundpflege und Betreuung (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Friseur oder Fußpflege sind abziehbar, wenn sie im Pflegeleistungskatalog der Pflegeversicherung stehen. Entscheidend ist, dass die Pflege im Haushalt der pflegenden oder der gepflegten Person erfolgt – auch in einem Altenheim. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen, sie wird also pro Haushalt nur einmal gewährt.
Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Kosten?
Es kann sinnvoll sein, statt des Pflege-Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten geltend zu machen – besonders wenn 20 % dieser Kosten den Pauschbetrag übersteigen. So sind bis zu 4.000 Euro jährlich direkt steuermindernd anrechenbar.
Die Pflege-Pauschbeträge:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4, 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Der Pauschbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selbst tragen kann.
Abziehbarkeit bei Pflege von Angehörigen
Nach früherer Rechtsprechung waren Pflegekosten für Angehörige nur abziehbar, wenn diese im eigenen Haushalt lebten. Dies hat sich durch ein BFH-Urteil (12.4.2022, VI R 2/20) geändert: Auch wenn Kinder die ambulante Pflege ihrer Eltern im Haushalt der Eltern finanzieren, können sie die Kosten absetzen – unter folgenden Bedingungen:
- Es handelt sich um ambulante Pflege,
- Der Pflegevertrag wurde vom Zahlenden (z. B. Kind) abgeschlossen und verpflichtet ihn persönlich zur Zahlung.
Keine Abzugsfähigkeit bei stationärer Pflege
Für stationäre Pflegekosten (z. B. Heimunterbringung) gilt weiterhin: Eine steuerliche Abzugsfähigkeit besteht nicht, wenn die Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen. Der BFH erkennt hier keinen eigenen Aufwand an (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?