(2025)
Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?
Steuerermäßigung für Pflege im Haushalt (§ 35a EStG)
Für die Pflege einer Person in Ihrem Haushalt können Sie 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuer abziehen (§ 35a EStG). Das gilt für die Pflege von Ihnen selbst oder Ihres Ehepartners – nicht jedoch für Angehörige, die nicht in Ihrem Haushalt leben (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Begünstigt sind Leistungen der Grundpflege und Betreuung (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Friseur oder Fußpflege sind abziehbar, wenn sie im Pflegeleistungskatalog der Pflegeversicherung stehen. Entscheidend ist, dass die Pflege im Haushalt der pflegenden oder der gepflegten Person erfolgt – auch in einem Altenheim. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen, sie wird also pro Haushalt nur einmal gewährt.
Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Kosten?
Es kann sinnvoll sein, statt des Pflege-Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten geltend zu machen – besonders wenn 20 % dieser Kosten den Pauschbetrag übersteigen. So sind bis zu 4.000 Euro jährlich direkt steuermindernd anrechenbar.
Die Pflege-Pauschbeträge:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4, 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Der Pauschbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selbst tragen kann.
Abziehbarkeit bei Pflege von Angehörigen
Nach früherer Rechtsprechung waren Pflegekosten für Angehörige nur abziehbar, wenn diese im eigenen Haushalt lebten. Dies hat sich durch ein BFH-Urteil (12.4.2022, VI R 2/20) geändert: Auch wenn Kinder die ambulante Pflege ihrer Eltern im Haushalt der Eltern finanzieren, können sie die Kosten absetzen – unter folgenden Bedingungen:
- Es handelt sich um ambulante Pflege,
- Der Pflegevertrag wurde vom Zahlenden (z. B. Kind) abgeschlossen und verpflichtet ihn persönlich zur Zahlung.
Keine Abzugsfähigkeit bei stationärer Pflege
Für stationäre Pflegekosten (z. B. Heimunterbringung) gilt weiterhin: Eine steuerliche Abzugsfähigkeit besteht nicht, wenn die Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen. Der BFH erkennt hier keinen eigenen Aufwand an (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).