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Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?


Feldhilfen

Sonstige Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Versicherungsbeiträge zu Ihrer Krankenversicherung an (z.B. bei Rentnern und freiwillig versicherten Selbstzahlern).

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Beiträge zu freiwilligen Pflegeversicherungen

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Beiträge in eine freiwillige private Pflegeversicherung (auch: Pflegezusatzversicherung) an.

 

Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung: Die Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Die Zuschüsse haben Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfasst.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Sonstige Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Versicherungsbeiträge zur Pflegeversicherung an (z.B. bei Rentnern und freiwillig versicherten Selbstzahlern).

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 26 - "Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung" - enthalten sind.

... darin enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Geben Sie hier den Beitragsteil an, der in den oben eingetragenen Zusatzbeiträgen enthalten ist und aus dem sich ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die Sie bereits im Bereich der Lohnsteuerbescheinigung eingegeben haben.

Erstattungen der Kranken-/Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2025 von der Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld.

Geben Sie hier den Anteil an den im Jahr 2025 erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergeben hat.

Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und / oder Pflegeversicherung

Geben Sie hier die Höhe der Zuschüsse an, die Ihnen von Ihrer Kranken- und / oder Pflegeversicherung bescheinigt wurden. Bitte erfassen Sie hier die erhaltenen Zuschüssen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und / oder Pflegeversicherung.

Dazu gehören u. a. steuerfreie Zuschüsse

  • des Arbeitgebers (bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • der Künstlersozialkasse,
  • von Behörden und öffentlichen Stellen
  • aufgrund des Abgeordnetengesetzes.

Steuerfreie Zuschüsse mindern die abziehbaren Beiträge.

Erhaltener Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Erhaltener Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lt. Rentenbescheinigung

Wichtig: Alle bereits in dem Bereich "Gesetzliche Renten" erfassten Beiträge und Zuschüsse tragen Sie hier nicht noch einmal ein.

Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Beitragsanteile für freiwillige Zusatzversicherungen und Wahlleistungen ein, also Beiträge, die über die Basisversorgung hinausgehen.

Darunter fallen Wahl-, Komfort- und Zusatzleistungen wie z.B.

  • Einbettzimmer,
  • Chefarztbehandlung,
  • Zahnersatzversicherung,
  • Heilpraktiker,
  • Krankentagegeld- oder
  • Krankengeldversicherung.

Außerdem können Sie hier Beiträge für eine Reisekrankenversicherung (Auslandskrankenversicherung) angeben.

Summe der Beiträge

Summe der sonstigen Beiträge zur Basisabsicherung


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