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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende



So erhalten Sie den Zusatzfreibetrag für das zweite Kind!

Grundfreibetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr (§ 24b EStG). Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag um weitere 240 Euro pro Kind.

Wie Sie den Entlastungsbetrag beantragen

Sie können den Entlastungsbetrag auf zwei Arten berücksichtigen lassen:

  1. Im Rahmen der Steuererklärung
    Geben Sie Ihre Angaben im Bereich Kinder (Anlage Kind) bei Lohnsteuer kompakt an.
  2. Bereits beim Lohnsteuerabzug
    Beantragen Sie hierfür die Steuerklasse II – dann wird der Entlastungsbetrag monatlich über die Lohnabrechnung berücksichtigt.
Zusatzfreibetrag ab dem zweiten Kind: Extra-Antrag notwendig

Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind wird nicht automatisch berücksichtigt. Damit dieser schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, müssen Sie:

  • beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen
  • dieser wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG)
Laufzeit und Änderung des Freibetrags
  • Der beantragte Freibetrag gilt jeweils für zwei Kalenderjahre.
  • Ändern sich Ihre Verhältnisse (z. B. Heirat oder Zusammenzug), müssen Sie den Freibetrag anpassen lassen.
  • Wenn der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, müssen Sie nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben.
Neues aus der Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wichtige Urteile zum Entlastungsbetrag gefällt:

  • Im Jahr der Eheschließung kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig geltend gemacht werden, auch bei gemeinsamer Veranlagung
    (BFH, 28.10.2021, III R 57/20)
  • Im Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung möglich – sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt
    (BFH, 28.10.2021, III R 17/20)

Das Bundesfinanzministerium hat die Urteile für allgemein anwendbar erklärt (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

Wann liegt eine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft vor?

Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass keine andere volljährige Person im Haushalt lebt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Es handelt sich um ein eigenes Kind (leiblich, Adoptiv-, Stief-, Pflege- oder Enkelkind), für das ein Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag besteht.
  2. Die weitere erwachsene Person ist zwar im Haushalt gemeldet, kann sich jedoch wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen – weder tatsächlich noch finanziell.

So erhalten Sie den Zusatzfreibetrag für das zweite Kind!



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekam früher nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Doch seit 2023 ist der Satz vereinheitlich worden. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

 

Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Hinzu kommt für jedes weitere Kind ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammenleben.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass auch zusammenveranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können. Voraussetzung: Die Ehepartner haben vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Kürzung des Entlastungsbetrags:

Der Entlastungsbetrag sowie der Erhöhungsbetrag werden um ein Zwölftel pro Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld, den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag für das Kind erhalten.

Wer gilt als alleinerziehend?

Als alleinerziehend gelten Sie, wenn keine weiteren erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt leben, außer volljährige Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen (z. B. Kinder in Ausbildung).

Tipp:

Der Entlastungsbetrag kann auch geltend gemacht werden, wenn das Kind nur seinen Nebenwohnsitz bei Ihnen hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.

Antragstellung:

Der Entlastungsbetrag wird rückwirkend für das vergangene Jahr gewährt, wenn Sie in der Anlage Kind entsprechende Angaben machen.

Aktuelle Rechtsprechung:
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung anteilig beanspruchen können, sofern vor der Heirat keine weitere volljährige Person im Haushalt gelebt hat (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
  • Im Trennungsjahr wird der Entlastungsbetrag für die Monate nach der Trennung gewährt, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und keine andere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Das Bundesfinanzministerium hat diese Urteile allgemein zur Anwendung angewiesen (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

Tipp ab 2025:

Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung als Lohnsteuerfreibetrag beantragt werden und direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. In den Folgejahren wird der Entlastungsbetrag ausschließlich über die Steuerklasse II gewährt (§ 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG, eingeführt durch das "Jahressteuergesetz 2024").

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet.
  • Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt.
  • Sie sind alleinstehend im steuerlichen Sinne (nicht verheiratet oder dauernd getrennt lebend).
  • Sie leben nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, außer:
    • es handelt sich um ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, oder
    • die Person ist pflegebedürftig und trägt nicht zur Haushaltsführung bei.

Der Entlastungsbetrag wird nur einmal jährlich berücksichtigt – unabhängig von der Kinderanzahl. Ausnahme: Bei getrennt lebenden Eltern kann jede/r Elternteil den Betrag beanspruchen, wenn jeweils ein Kind bei Vater oder Mutter lebt und das Kindergeld entsprechend ausgezahlt wird.

Aktuelle Rechtsprechung
  • Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag monatsweise ab dem Monat der Trennung beansprucht werden, sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
  • Auch im Heiratsjahr ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn vor der Ehe keine andere erwachsene Person im Haushalt lebte (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
  • Das BMF-Schreiben vom 23.11.2022 (BStBl 2022 I S. 1634) bestätigt die allgemeine Anwendung dieser Urteile.
Tipp: Ausnahmen bei volljährigen Personen im Haushalt

Der Entlastungsbetrag bleibt erhalten, wenn:

  • die volljährige Person ein Kind oder Enkelkind ist, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten,
  • die Person pflegebedürftig ist und nicht zur Haushaltsführung beiträgt.

Hinweis: Die frühere Ausnahme für die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge (bis 2024) wurde nicht verlängert.

Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 31 f. und § 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Wichtig: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Kindergeld wird also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt.

Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?


Feldhilfen

Wollen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen?

Geben Sie hier bitte an, ob Sie für Ihr Kind 2025 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen wollen.

War in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet?

Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind in 2025 in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet war.

Sollte Ihr Kind im Jahr 2025 in Ihrem Haushalt gemeldet sein, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Das Finanzamt akzeptiert die Haushaltszugehörigkeit ohne zusätzliche Nachweise. Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Auswärtige Unterbringung: Das Kind wird auch dann Ihrem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn der Steuerpflichtige mit seinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebt.

Wurde Ihnen für das Kindergeld ausgezahlt?

Wenn Ihnen das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wurde, wählen Sie bitte "ja" aus.

Zeitraum, für den in der gemeinsamen Wohnung gemeldet:

Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind das ganze Jahr in Ihrer Wohnung gemeldet war.

Wenn Ihr Kind im Jahr 2025 zu Ihrem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.

Der Antrag auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gestellt für

Sie erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch, wenn

  • Sie im Jahr 2023 geheiratet haben,
  • Sie sich im Jahr 2023 von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt haben und / oder
  • die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Jahr 2023 verstorben ist.

Ihr Finanzamt kürzt den Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Hintergrund:
Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass auch zusammenveranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können. Voraussetzung: Die Ehepartner haben vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Laut Bundesfinanzministerium sind beide Urteile ab sofort anzuwenden (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634.

Nachname, Vorname

Geben Sie den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der Sie im Jahr 2025 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die tatsächlich nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ein Beispiel hierfür wäre die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Ebenfalls unschädlich ist das Zusammenleben mit einer Person, die finanziell nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, solange es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt. Zum Beispiel kann dies auf die Mutter oder den Vater mit einer nur geringen Rente zutreffen.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr ihrer Eheschließung zeitanteilig nutzen können. Dies ist möglich, sofern sie vor der Hochzeit nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der volljährigen Person stehen.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.

Beschäftigung

Geben Sie an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die tatsächlich nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ein Beispiel hierfür wäre die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Ebenfalls unschädlich ist das Zusammenleben mit einer Person, die finanziell nicht in der Lage ist, zur Haushaltsführung beizutragen, solange es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt. Zum Beispiel kann dies auf die Mutter oder den Vater mit einer nur geringen Rente zutreffen.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr ihrer Eheschließung zeitanteilig nutzen können. Dies ist möglich, sofern sie vor der Hochzeit nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Haben Sie für die volljährige Person Kindergeld oder Freibeträge erhalten?

Geben Sie hier an, ob  Sie für die volljährige Person Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten haben.

Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderfreibeträge haben, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.d.R. nicht gewährt werden.

Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird  immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

War die Person 2025 in der gemeinsamen Wohnung gemeldet?

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.


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