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Verluste Ehemann

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Verluste Ehemann



Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.

Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.

(2024): Was bedeutet Spendenvortrag?



Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.

(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr

Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:

  • Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).

Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.

(2) Verlustvortrag in das Folgejahr

Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.

  • Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
  • Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
  • 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
  • Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:

  • Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
  • Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:

Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.

(2024): Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?



Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

(2024): Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag: So funktioniert es

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im gleichen Steuerjahr mit positiven Einkünften verrechnet. Dieser Verlustausgleich erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann übergreifend mit anderen Einkunftsarten – und das in unbegrenzter Höhe. Wenn nach dieser Verrechnung immer noch negative Einkünfte verbleiben, können diese ins Vorjahr oder in Folgejahre übertragen werden (Verlustabzug nach § 10d EStG).

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verbleiben nach der Verrechnung im Jahr der Verlustentstehung weiterhin Verluste, können diese in das Vorjahr zurückgetragen werden. Seit 2013 beträgt die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag 1 Mio. Euro für Einzelpersonen bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In Ausnahmefällen (z. B. durch die Corona-Krise) kann der Rücktrag auch auf zwei Vorjahre ausgeweitet werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 Verluste in Höhe von 1,5 Mio. € und im Jahr 2022 einen Gewinn von 800.000 Euro, kann er standardmäßig bis zu 1 Mio. Euro Verlust ins Vorjahr 2022 zurücktragen. Da sein Gewinn dort nur 800.000 Euro beträgt, reduziert sich die Steuerlast für 2022 entsprechend. Die verbleibenden 500.000 Euro Verlust können in das Jahr 2024 vorgetragen werden. Falls der Unternehmer einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags stellt, könnte er den Rücktrag auf 800.000 Euro beschränken, wodurch sich der Verlustvortrag auf 700.000 Euro erhöht

Corona-bedingte Erhöhungen: Im Rahmen der Corona-Hilfspakete wurde der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf bis zu 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Verbleibende Verluste, die nicht im Vorjahr verrechnet wurden, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag erfolgt in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei Verheirateten 2 Mio. Euro). Wenn der Verlust höher ist, wird der überschießende Betrag nur bis zu 60 % des Gewinns im Folgejahr verrechnet, damit mindestens 40 % des Einkommens versteuert werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro und erwirtschaftet 2024 einen Gewinn von 800.000 Euro, wird dieser Gewinn vollständig mit dem Verlustvortrag verrechnet. Damit beträgt das zu versteuernde Einkommen 2024 0 Euro. Der nicht genutzte Verlust von 700.000 Euro wird in das Jahr 2025 weiter vorgetragen.

Aktuelle Entwicklungen beim Verlustvortrag

Ab 2024 wird die Grenze für die Verrechnung des übersteigenden Verlustvortrags von 60 % auf 70 % des verbleibenden Einkommens erhöht. Diese Regelung gilt vorübergehend bis 2027, ab 2028 kehrt die alte Systematik zurück.

Verlustabzug bei speziellen Einkunftsarten

Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten besondere Regelungen. Diese Verluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur innerhalb derselben Einkunftsart.

  • Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
  • Gewerbliche Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)

Beispiel für private Veräußerungsgeschäfte: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht jedoch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sonderfall: Verluste aus Kapitalerträgen
  • Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen, ein Rücktrag ins Vorjahr ist ausgeschlossen.
  • Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Fazit: Verlustabzüge helfen dabei, finanzielle Belastungen durch Verluste abzumildern. Sie können Verluste in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen. Achten Sie darauf, dass Verluste aus speziellen Einkunftsarten nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können. Bei Fragen empfiehlt es sich, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.

(2024): Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?


Feldhilfen

Liegt ein Verlustvortrag laut Feststellungsbescheid zum 31.12.2023 vor?

Ein Verlustvortrag wird vom Finanzamt in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt, wenn negative Einkünfte aus Vorjahren nicht vollständig verrechnet wurden. Dieser verbleibende Verlust kann im Steuerjahr 2024 mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Verluste aus bestimmten Einkunftsarten (z. B. Veräußerungsgeschäfte) können nur mit Gewinnen derselben Art ausgeglichen werden.

Verlustvortrag aus Kapitalvermögen mit Abgeltungssteuer (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

Tragen Sie hier den vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag aus Einkünften mit Abgeltungsteuer (z. B. Zinsen, Dividenden) ein. Diese Verluste können nur mit künftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Beispiel: Sie haben 2023 Verluste aus Zinsen von 500 Euro erzielt. Dieser Betrag wird als Verlustvortrag 2024 mit Ihren Zinsen oder Dividenden verrechnet.

Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien (§20 Abs. 6 Satz 4 EStG)

Tragen Sie hier den Verlustvortrag aus Aktienverkäufen ein. Solche Verluste dürfen ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden – nicht mit anderen Kapitalerträgen.

Beispiel: 2023 haben Sie beim Verkauf von Aktien 1.200 Euro Verlust gemacht. Dieser Betrag darf nur mit späteren Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Verlustvortrag aus Termingeschäften (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

Geben Sie hier die festgestellten Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, Zertifikate) an. Diese können bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Nicht genutzte Beträge werden vorgetragen.

Beispiel: Sie haben 2023 beim Handel mit Optionen 8.000 Euro verloren. 2024 erzielen Sie 10.000 Euro Gewinn aus Futures. Es können maximal 8.000 Euro gegengerechnet werden.

Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder dem Ausfall von Wirtschaftsgütern ein. Es gilt eine Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr, nicht genutzte Verluste werden vorgetragen.

Beispiel: Sie haben einem Bekannten 5.000 Euro privat geliehen, die er 2023 nicht zurückzahlen konnte. Dieser Verlust kann ab 2024 mit Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) verrechnet werden – bis zur Obergrenze.

Verlustvortrag aus Leistungen (§22 Nr. 3 EStG)

Tragen Sie hier den Verlust aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (z. B. gelegentliche Aushilfstätigkeiten, Vermietung beweglicher Gegenstände). Diese Verluste können nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden.

Beispiel: Sie haben 2023 einmalig Ihr privates Zelt für ein Festival vermietet. Die Kosten für Transport und Reinigung waren höher als Ihre Einnahmen. Der Verlust wurde festgestellt und kann in 2024 mit Gewinnen aus vergleichbaren einmaligen Leistungen verrechnet werden.

Verlustvortrag aus Steuerstundungsmodellen (§15b EStG)

Hier geben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen an. Diese dürfen ausschließlich mit künftigen positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden und sind in ihrer Verrechnung gesetzlich stark eingeschränkt.

Beispiel: Sie haben 2023 an einem Fondsmodell teilgenommen, das steuerlich als Steuerstundungsmodell gilt, und machen 10.000 Euro Verlust. Dieser darf nur mit späteren Gewinnen aus genau diesem Modell ausgeglichen werden.

Verlustvortrag aus allen anderen nicht aufgeführten Einkünfte

Tragen Sie hier alle weiteren festgestellten Verlustvorträge ein, die nicht den oben genannten Einkunftsarten zugeordnet sind. Diese werden vom Finanzamt mit künftigen positiven Einkünften der entsprechenden Einkunftsart verrechnet.

Beispiel: Sie hatten 2023 Verluste aus einer selbständigen Nebentätigkeit von 2.000 Euro, die in keinen der speziellen Bereiche fallen. Dieser Verlust wird in 2024 mit entsprechenden Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnet.

Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 Abs. 3 EStG)

Tragen Sie hier den festgestellten Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften ein, z. B. Immobilien, Wertpapiere außerhalb der Abgeltungsteuer oder Kryptowährungen. Die Verrechnung ist nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Beispiel: 2023 haben Sie Kryptowährungen mit 4.000 Euro Verlust verkauft. 2024 verkaufen Sie weitere Coins mit 6.000 Euro Gewinn. Der Verlustvortrag reduziert die steuerpflichtigen Gewinne auf 2.000 Euro.

Ich beantrage für Partner A von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2023 und 2022 abzusehen.

Wenn Sie im Jahr 2024 Verluste erzielt haben, wird das Finanzamt diese grundsätzlich automatisch in das Vorjahr (2023) zurücktragen – vorausgesetzt, dort liegen positive Einkünfte vor, mit denen der Verlust verrechnet werden kann. Andernfalls wird ein Verlustfeststellungsbescheid erstellt und der Verlust ins Folgejahr vorgetragen.

Möchten Sie den Verlustrücktrag nicht in Anspruch nehmen – z. B. weil er steuerlich keinen oder nur geringen Vorteil bringt –, können Sie hier beantragen, auf den Verlustrücktrag nach § 10d EStG vollständig zu verzichten. Der Verlust wird dann vollständig in künftige Jahre vorgetragen.

Eine teilweise Begrenzung des Rücktrags ist seit 2022 nicht mehr möglich. Es besteht nur noch die Wahl zwischen vollständigem Rücktrag oder Verzicht.

Wurden negative Einkünfte aus einem Drittstaat zum 31.12.2023 festgestellt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie zum 31.12.2024 einen Bescheid vom Finanzamt erhalten haben, in dem Verluste aus einem Land außerhalb der EU (Drittstaat) festgestellt wurden.

Nur mit einem solchen Bescheid können diese Verluste bei der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt werden.

Hintergrund:

  • Drittstaatenverluste unterliegen besonderen Abzugsbeschränkungen (§ 2a EStG).
  • Eine Verrechnung ist nur mit amtlicher Feststellung durch das Finanzamt zulässig.
  • Betroffen sind z. B. Verluste aus Beteiligungen oder Vermietung in Nicht-EU-/EWR-Staaten.

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