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Steuerfreier Arbeitslohn (Sonderfälle)



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

  • Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen:  Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.

Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?


Feldhilfen

Erläuterungen zur Art des Sonderfalls

Geben Sie hier eine kurze Beschreibung Ihres Beschäftigungsverhältnisses im Ausland an. Die Angaben sollten enthalten:

  • Art der Tätigkeit (z. B. Lehrtätigkeit an einer staatlichen Universität)
  • Arbeitgeber (z. B. „Universität Sydney – staatliche Einrichtung“)
  • Land und Zeitraum der Tätigkeit
  • ggf. Hinweis auf das anwendbare DBA

Beispiel: Lehrtätigkeit an der staatlichen Universität Sydney (Australien) vom 01.01.2025 bis 31.12.2025. Arbeitslohn aus öffentlicher Kasse, steuerfrei gemäß DBA Deutschland–Australien.

Höhe des steuerfreien Arbeitslohn nach DBA

Tragen Sie hier den Bruttoarbeitslohn ein, den Sie im Ausland erhalten haben und der gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist.

Dieser Betrag darf nur eingetragen werden, wenn:

  • der Arbeitslohn im Ausland versteuert wurde oder
  • aus einer öffentlichen Kasse des ausländischen Staates stammt, und
  • das DBA mit diesem Staat die Steuerfreiheit in Deutschland ausdrücklich vorsieht.
Werbungskosten

Tragen Sie hier Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihrer Auslandstätigkeit ein (z. B. Reisekosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel).

Hinweis: Auch bei steuerfreien Einnahmen können Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie unmittelbar mit der Tätigkeit im Ausland verbunden sind.

Allerdings können diese nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Ausland abgezogen wurden.

Staatsangehörigkeit(en)

Geben Sie hier Ihre Staatsangehörigkeit bzw. mehrere Staatsangehörigkeiten an.

Diese Angabe ist relevant, da einige DBA bestimmte steuerliche Vergünstigungen an die Staatsangehörigkeit knüpfen können.


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