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Private Veräußerungsgeschäfte



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Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft getreten ist (das ist üblicherweise der Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet wurde), nicht der Zeitpunkt der Lieferung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das Gleiche gilt auch für den Zeitpunkt der Veräußerung der Ware an einen Dritten.

Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?


Feldhilfen

Haben Sie Grundstücke, Wohnungen, Häuser oder grundstücksgleiche Rechte in 2025 veräußert?

Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung verkauft haben und zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Wann beginnt und endet der Zehnjahreszeitraum?

Entscheidend ist jeweils das Datum des Kaufvertrags bzw. Verkaufsvertrags (in der Regel der notarielle Vertrag). Nicht maßgeblich sind z. B. der Einzug, der Besitzübergang oder die Eintragung im Grundbuch.

Was gilt als Verkauf?
  • der normale Verkauf eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung,
  • der spätere Verkauf eines zuvor in ein Unternehmen eingebrachten Grundstücks, wenn dieser Verkauf noch innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Kauf erfolgt,
  • die verdeckte Einlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH).
Gebäude und Umbauten

Zur Veräußerung gehören auch:

  • Gebäude und Außenanlagen,
  • An- oder Ausbauten,
  • selbständige Gebäudeteile,
  • Eigentumswohnungen und Teileigentum,
  • soweit diese innerhalb von zehn Jahren errichtet oder erweitert wurden.
Wann ist der Verkauf steuerfrei?

Der Verkauf ist in der Regel steuerfrei, wenn das Objekt:

  • durchgehend selbst bewohnt wurde, oder
  • im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Das gilt auch für den dazugehörenden Grund und Boden.

Teilweise Steuerpflicht

Wurde ein Objekt nur teilweise selbst genutzt und der andere Teil z. B. vermietet, ist nur der vermietete Teil steuerpflichtig (z. B. bei vermieteten Räumen oder einer Einliegerwohnung).

Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer ansonsten selbst genutzten Wohnung gilt weiterhin als eigene Wohnnutzung. Der darauf entfallende Gewinn ist daher nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19).

Abschreibungen (AfA)

Haben Sie für das Objekt früher Abschreibungen geltend gemacht (z. B. bei Vermietung), verringern diese den steuerlich anzusetzenden Kauf- oder Herstellungswert. Das kann den zu versteuernden Gewinn erhöhen.

Haben Sie Einkünfte aus der Veräußerung virtueller Währungen und / oder sonstiger Token erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie virtuelle Währungen oder andere Token verkauft oder getauscht (z. B. in Euro oder eine andere Kryptowährung haben und zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Zu den wichtigsten virtuellen Währungen zählen unter anderem:

  • Bitcoin (BTC)
  • Ethereum (ETH)
  • Binance Coin (BNB)
  • Cardano (ADA)
  • Solana (SOL)
  • Ripple (XRP)
  • Polkadot (DOT)
  • Dogecoin (DOGE)
  • Litecoin (LTC)
  • Chainlink (LINK)
  • Stellar (XLM)
  • Bitcoin Cash (BCH)
  • Tezos (XTZ)
  • EOS (EOS)
  • Monero (XMR)
Was gilt als Veräußerung?

Als Veräußerung gilt nicht nur der Umtausch in Euro, sondern auch:

  • der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung,
  • der Einsatz von Kryptowährungen zum Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen.
Wann sind Gewinne steuerpflichtig?

Steuerpflicht besteht, wenn Verkauf innerhalb von 1 Jahr erfolgt und der Gewinn über 1.000 Euro liegt. Nach mehr als 1 Jahr ist der Verkauf steuerfrei – auch bei vorherigem Lending oder Staking.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

Haben Sie andere Wirtschaftsgüter (z.B. Gold, Antiquitäten, Gemälde etc.) verkauft?

Wählen Sie "ja", wenn Sie andere Wirtschaftsgüter verkauft haben und zwischen dem Kauf und dem Verkauf nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem:

  • Gold- und Silberbarren
  • Gold- und Silbermünzen
  • Antiquitäten
  • Gemälde und andere Kunstgegenstände
  • Oldtimer
Wann sind solche Verkäufe steuerpflichtig?

Der Verkauf von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf höchstens ein Jahr beträgt.

Ist diese einjährige Frist abgelaufen, sind Gewinne steuerfrei. Solche Verkäufe müssen dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden – unabhängig davon, wie hoch der Gewinn ist.

Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Möbel, Kleidung oder Haushaltsgegenstände) sind auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig.

Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hintergrund ist, dass hier in der Regel keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Haben Sie Gesellschaftsanteile 2025 verkauft?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Unternehmen verkauft haben, dessen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Was bedeutet das?

Gemeint sind Beteiligungen an Unternehmen, bei denen die Einkünfte nicht direkt von Ihnen, sondern zunächst gesondert festgestellt und anschließend auf die Beteiligten verteilt werden. Der Verkauf solcher Anteile kann zu steuerpflichtigen Gewinnen oder Verlusten führen.

Beispiele:

  • Verkauf von Anteilen an einer GmbH & Co. KG: Gewinne oder Verluste sind in der Steuererklärung anzugeben.
  • Verkauf von Anteilen an einer GbR: Auch hier müssen Gewinne oder Verluste erklärt werden.

Hinweis: Der Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren zählt ebenfalls zu Veräußerungsgeschäften, wird jedoch nicht hier erfasst. Gewinne oder Verluste aus Aktienverkäufen sind immer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzugeben (z. B. in der Anlage KAP).

Ich beantrage für Partner A von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2024 abzusehen.

Sie können beantragen, dass ein Verlustrücktrag von 2025 nach 2024 nicht automatisch erfolgt.

Erzielen Sie aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Verlust, können Sie diesen Verlust in unbegrenzter Höhe mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Verluste können allerdings nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Jahr verrechnet werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich allerdings um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie aus Veräußerungsgeschäften einen Verlust erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr auch Spekulationsgewinne erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 


Finanztip

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Finanztip 10/2025

Macwelt

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Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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