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Versicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?



Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.

Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.

Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie nur die Beiträge ein, die Sie selbst getragen haben. Bitte vergessen Sie nicht, auch die Identifikationsnummer des Kindes einzutragen.

Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge



Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?

Seit 2010 können Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Beiträge, die Eltern für ein unterhaltsberechtigtes Kind übernehmen – unabhängig davon, ob sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind.

Allerdings hängt die steuerliche Berücksichtigung davon ab, wer Versicherungsnehmer ist und ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Fall 1: Kindergeldanspruch besteht – Eltern sind Versicherungsnehmer
  • Beiträge zur Basisabsicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Eintrag in der „Anlage Kind“.
  • Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandskrankenversicherung zählen als „andere Versicherungen“ und sind ebenfalls in der Anlage Kind anzugeben.
Fall 2: Kindergeldanspruch besteht – Kind ist Versicherungsnehmer
  • Eltern können die übernommenen Beiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
  • Eintrag in der „Anlage Kind“.
  • Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandsversicherung sind in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ abziehbar.

Hinweis: Es ist unerheblich, ob die Eltern die Beiträge direkt bezahlt oder dem Kind erstattet haben. Entscheidend ist, dass sie die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tragen – in Form von Bar- oder Sachunterhalt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG; Gesetz vom 12.12.2019)

Fall 3: Kein Kindergeldanspruch – Eltern sind Versicherungsnehmer
  • Beiträge sind als eigene Sonderausgaben abziehbar.
  • Eintrag in der „Anlage Vorsorgeaufwand“.
Fall 4: Kein Kindergeldanspruch – Kind ist Versicherungsnehmer
  • Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • Sie können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
  • Eintrag in der „Anlage Unterhalt“.
  • Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen (2025: 12.096 Euro) erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet.

Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?



Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?

Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben absetzen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Dies gilt auch für Kinder in Berufsausbildung.

Ab dem 1.1.2023 müssen Eltern die Steuer-Identifikationsnummer ihres Kindes in ihrer Steuererklärung angeben, um die Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen.

Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?


Feldhilfen

Wer ist Versicherungsnehmer der Versicherung?

Wählen Sie hier aus, auf wen die Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen ist.

Zur Auswahl stehen:

  • Person A – wenn die Versicherung über den Steuerpflichtigen läuft,
  • Person B – wenn die Versicherung über den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin läuft,
  • Kind – wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist.

Beispiel: Ihr studierendes Kind hat eine eigene studentische Krankenversicherung abgeschlossen. Wählen Sie in diesem Fall „Kind“ aus – auch wenn Sie die Beiträge bezahlen.

Anteil von Partner A an den Beiträgen

Geben Sie hier den prozentualen Anteil an, den Sie selbst an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes bezahlt haben.

Tragen Sie 100 % ein, wenn Sie die Beiträge vollständig übernommen haben. Haben mehrere Personen die Beiträge bezahlt, geben Sie nur Ihren eigenen Anteil an.

Beispiel: Sie haben 70 % der Beiträge bezahlt und der andere Elternteil 30 %. Tragen Sie hier 70 % ein.

Haben Sie keine Beiträge selbst bezahlt, löschen Sie den Versicherungs-Eintrag wieder.

Handelt es sich um eine ausländische Kranken- und Pflegeversicherung?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind bei einer ausländischen Kranken- oder Pflegeversicherung versichert ist.

Die Versicherung muss mit einer deutschen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar sein.

Beispiel: Ihr Kind ist während eines Auslandsstudiums in einem anderen EU-Land versichert. Wählen Sie hier "ja" aus.

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)

Geben Sie hier die von Ihnen übernommenen Beiträge zur Krankenversicherung Ihres Kindes an.

Hierzu zählen auch Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

darin enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, aus dem sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Der Betrag ist meist in der Beitragsbescheinigung der Krankenversicherung ausgewiesen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Geben Sie hier die von Ihnen übernommenen Beiträge zur Pflegeversicherung Ihres Kindes an.

Erstattete Beiträge

Geben Sie hier die Beitragserstattungen zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes an.

Diese Beträge mindern die abziehbaren Versicherungsbeiträge.

Zuschüsse zur Kranken- / Pflegeversicherung
(z.B. nach § 13a BAföG)

Geben Sie hier Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes an, zum Beispiel Zuschüsse nach § 13a BAföG.

Die Zuschüsse mindern die abziehbaren Versicherungsbeiträge.

Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen

Geben Sie hier die von Ihnen übernommenen Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen Ihres Kindes an.

Hierzu zählen zum Beispiel Beiträge für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld- oder Zahnzusatzversicherungen.

Beispiel: Sie haben 240 Euro für die Zahnzusatzversicherung Ihres Kindes bezahlt. Tragen Sie diesen Betrag hier ein.

Erstattete Beiträge

Geben Sie hier die Beitragserstattungen an, die die Krankenversicherung Ihres Kindes ausgezahlt hat.

Erstattete Beiträge

Summe der erstatteten Beiträge und Beitragsrückzahlungen im Steuerjahr 2025

darin enthaltene Erstattungen, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Geben Sie hier den Anteil der Beitragserstattungen an, der auf Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Beiträge zur ausländischen Krankenversicherung
(Basisabsicherung und Zusatzbeiträge)

Geben Sie hier die von Ihnen übernommenen Beiträge zur ausländischen Krankenversicherung Ihres Kindes an.

Hierzu zählen Beiträge zur Basisabsicherung sowie Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung.

Die Versicherung muss mit einer deutschen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Beispiel: Ihr Kind ist während eines Studiums im Ausland bei einer ausländischen Krankenversicherung versichert. Die von Ihnen übernommenen Beiträge tragen Sie hier ein.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Geben Sie hier den Anteil der Krankenversicherungsbeiträge an, aus dem sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Beiträge zur ausländischen Pflegeversicherung

Geben Sie hier die von Ihnen übernommenen Beiträge zur ausländischen Pflegeversicherung Ihres Kindes an.

Summe der Beiträge

Die Summe der Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung wird automatisch berechnet.


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