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Unfallkosten



Sind Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar?

Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle „gewöhnlichen“ Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dazu gehören u. a.:

  • Benzin, Reifen, Inspektionen
  • Kfz-Versicherung und -Steuer
  • Abschreibung und Reparaturen durch normalen Verschleiß
  • Parkgebühren während der Arbeitszeit
  • Garagenmiete, Finanzierungskosten, Leasing-Sonderzahlung
  • Beiträge für Kraftfahrerverbände, Insassenunfallversicherung
  • Austauschmotor

Doch wie ist es mit außergewöhnlichen Kosten – z. B. bei einem Unfall?

Unfallkosten: Ausnahme trotz Entfernungspauschale?

Immer wieder gibt es Streit, ob Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Die Antwort der Finanzverwaltung ist eindeutig:

„Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.“
(BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Nr. 4)

Auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG ab 2007 bestätigt diese Sichtweise (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

Lohnsteuerrichtlinien regeln Ausnahmen klar

Nach den Lohnsteuerhinweisen (Hinweis 9.10 LStH 2018) dürfen neben der Pauschale nur bestimmte Unfallkosten zusätzlich berücksichtigt werden:

  • Unfall auf direktem Weg zur Arbeit
  • Unfall auf einer Umwegfahrt zum Tanken
  • Unfall auf einer Umwegstrecke zur Abholung von Fahrgemeinschafts-Mitgliedern
Regierung: Keine gesetzliche Differenzierung – aber Billigkeitsregelung
„Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.“
(BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016, Seite 35)
BFH-Urteil 2019: Schlechte Nachrichten – aber mit Wirkung aufgehoben

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18), dass die Entfernungspauschale grundsätzlich auch Unfallkosten umfasst, wenn diese auf dem Weg zur Arbeit entstehen.

Doch: Das Bundesfinanzministerium widerspricht dieser Sichtweise und stellt im BMF-Schreiben vom 18.11.2021 klar:

Unfallkosten auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind weiterhin zusätzlich zur Entfernungspauschale als außergewöhnliche Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Welche Unfallkosten sind zusätzlich abziehbar?
  • Fahrzeugreparaturkosten
  • Behandlung oder Linderung von Körperschäden
  • Ersatz beschädigter Kleidung, Brille o. ä.
  • Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
  • Prozesskosten
  • Fremdschäden

Unfallursache (Eigenverschulden, Dritte, Naturereignisse) ist dabei unerheblich.

Besonderheit für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB):

  • ab 70 oder
  • 50–70 mit Merkzeichen „G“ oder „aG“

gilt: Sie dürfen alternativ die Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer oder den tatsächlichen Km-Kostensatz ansetzen. Unfallkosten sind ebenfalls zusätzlich abziehbar (BMF-Schreiben vom 31.08.2009, BStBl. 2009 I S. 891).

Sonderfälle: Unfallkosten bei Umwegfahrten
  • Unfall auf Umwegfahrt zum Tanken (BFH-Urteil vom 11.10.1984, BStBl 1985 II S. 10)
  • Unfall bei Abholung von Mitfahrern (BFH-Urteil vom 11.07.1980, BStBl 1980 II S. 655)
  • Unfall auf Fahrt zum Bahnhof zwecks Ticketkauf (BFH-Urteil vom 04.07.1986, VI R 18/83)
Tipp: Vorsicht vor einem Gerichtsprozess

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Unfallkosten. Vor Gericht sind Richter an das Gesetz und die BFH-Rechtsprechung gebunden – nicht an Verwaltungsvorgaben.

Zwar kann eine sog. Selbstbindung der Verwaltung zur Anwendung kommen, aber dies wird unterschiedlich beurteilt (z. B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.01.2020, 12 K 213/19; BFH vom 03.07.2019, VI R 49/16).

Empfehlung: Frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt suchen oder den Sachgebietsleiter einschalten, statt direkt zu klagen.

Sind Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?



Wann kann ich Unfallkosten absetzen?

Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
  • Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
  • Fahrten während einer beruflichen Fortbildung

Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Wann kann ich Unfallkosten absetzen?



Welche Unfallkosten kann ich absetzen?

Haben Sie während einer beruflich bedingten Fahrt einen Unfall, können Sie die dabei entstandenen Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen. Neben Unfallkosten können Sie auch weitere Aufwendungen absetzen, wenn Ihr Wagen beschädigt oder gestohlen worden ist. Absetzen können Sie zum Beispiel folgende Aufwendungen:

  • Reparaturkosten
  • Kosten eines Leihwagens
  • Diebstahl des Autoradios
  • Schadensersatzzahlungen bei Fremdschäden
  • Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht
  • Bergungskosten
  • Abschleppkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zur Werkstatt, zum Gutachter etc.

Erhalten Sie eine Erstattung von dritter Seite, müssen sie diese von Ihren Unfallkosten abziehen, wenn Sie die Erstattung im Jahr des Unfalls bzw. im Jahr der Zahlung der Unfallkosten erhalten haben. Erhalten Sie die Erstattung erst später, müssen Sie diese als Einnahme versteuern. Als Nachweis verlangt das Finanzamt in der Regel folgende Daten:

  • Unfallort und -zeit
  • Polizeiliche Aufnahme des Unfalls
  • Nachweis der Versicherungsleistungen
  • ggf. Zeugen
  • Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Welche Unfallkosten kann ich absetzen?


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