Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Grundsätzlich wird zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob die Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben oder vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.
1. Ausbildungskosten – Sonderausgaben
Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten steuerlich als Ausbildungskosten. Diese können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden – allerdings maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr.
Wichtig: Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Wenn in diesem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, bringt der Sonderausgabenabzug keinen steuerlichen Vorteil.
2. Fortbildungskosten – Werbungskosten
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums entstehen, gelten als Fortbildungskosten. Diese sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen und zur Erzielung von Einkünften dienen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Umschulungen in einen anderen Beruf,
- Weiterbildungen im aktuell ausgeübten Beruf,
- Fortbildungen in einem früher ausgeübten Beruf,
- ein Zweitstudium.
3. Erst- oder Zweitstudium?
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt:
- Ein Erststudium nach dem Schulabschluss wird als Erstausbildung eingestuft. Die Kosten hierfür können nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden – ohne Verlustvortrag.
- Ein Zweitstudium (z. B. ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss oder ein berufsbegleitendes Studium nach einer Ausbildung) gilt als Fortbildung. Die Kosten hierfür können voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein steuerlicher Verlust kann sogar in spätere Jahre als Verlustvortrag übernommen werden.
4. Verlustvortrag bei Werbungskosten
Wer noch kein Einkommen hat, aber Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen kann (z. B. im Zweitstudium), kann diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Dadurch entsteht ein Verlust, der ins erste Jahr mit Einkommen vorgetragen und dort steuerlich verrechnet werden kann.
5. Beispiel zur Verdeutlichung
Herr A und Frau B sind beide Studenten ohne Einkommen.
- Frau B studiert im Erststudium. Sie hat 4.500 € an Ausbildungskosten. Diese kann sie nur als Sonderausgaben im laufenden Jahr absetzen. Da sie aber keine Einkünfte hat, bringt ihr das steuerlich keinen Vorteil.
- Herr A macht ein Zweitstudium. Er kann die 4.500 € als Werbungskosten angeben und damit einen steuerlichen Verlust erzeugen. Im Folgejahr, wenn er Einkommen hat, wird dieser Verlust mit seinem Einkommen verrechnet.
Ergebnis: Herr A zahlt im ersten Berufsjahr weniger Steuern als Frau B, obwohl beide gleich viel verdienen.
Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.
Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach. Dazu zählen insbesondere gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten.
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, ferner zur privaten Altersvorsorge und außerdem Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen, wie z.B. private Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.
Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeaufwendungen, die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung und die anderen Versicherungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge).
Zu den anderen Versicherungen gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen), zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, ferner zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.
Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?
Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
- Gemeinnützige Zwecke
- Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
- Kirchliche Zwecke
- Politische Parteien
- Unabhängige Wählervereinigungen
- Gemeinnützige Vereine und Organisationen
- öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen
Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.
Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.
Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?
Sind Sie Mitglied einer Kirche, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die keine Kirchensteuer erhebt, können Sie Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.
Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, können Sie als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.
Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.
Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben müssen Sie im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.
Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.
Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?
Was sind Dauernde Lasten?
Dauernde Lasten sind Versorgungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger einer anderen Person gegenüber auf Dauer und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbringt. Es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit im Falle einer Versorgungsleistung an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden ist. Dauernde Lasten müssen für wenigstens zehn Jahre erbracht werden.
Im Gegensatz zu Rentenverpflichtungen können dauernde Lasten jederzeit angepasst werden. Sie sind also in ihrer Höhe veränderbar und hängen von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlers und des Empfängers ab. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien ändern.
Dauerhafte Lasten können in Geld oder in Sachwerten zu tragen sein. Ein Beispiel für die Sachwerte sind die geborenen Dauernden Lasten. Hierunter fällt beispielsweise die Verpflichtung der Verköstigung einer Person.
Abgekürzte dauernde Lasten können auch dann vereinbart werden, wenn diese entweder mit dem Tod der Person oder aber spätestens nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes enden.
Seit 2008 wird steuerlich nicht mehr zwischen dauernden Lasten und Renten unterschieden. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden.
Was sind Dauernde Lasten?