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Doppelte Haushaltsführung



Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.

Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?

Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?

Wenn Sie wegen Ihres Jobs vorübergehend an einem anderen Ort wohnen (doppelte Haushaltsführung), entstehen Ihnen dort zusätzliche Verpflegungskosten – z. B. weil Sie sich mittags oder abends selbst versorgen müssen.

Für diese Mehrkosten können Sie pauschal einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen – allerdings nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitwohnung.

Das ist die sogenannte Drei-Monats-Frist.

Beispiel:

Sie beziehen am 1. März 2025 eine Zweitwohnung in Berlin wegen einer neuen Stelle.
Dann können Sie vom 1. März bis 31. Mai 2025 Verpflegungspauschalen geltend machen:

  • 28 Euro pro Tag für jeden vollen Abwesenheitstag
  • 14 Euro bei An- oder Abreise

Ab dem 1. Juni 2025 endet der Anspruch auf diese Pauschalen – es sei denn, die Frist beginnt aus bestimmten Gründen erneut.

Wann beginnt die Frist erneut?

Die Drei-Monats-Frist beginnt neu, wenn:

  • Sie Ihre Zweitwohnung wechseln (z. B. durch Umzug am Arbeitsort), oder
  • Sie Ihre auswärtige Tätigkeit mindestens 4 Wochen unterbrechen – z. B. durch:
    • Urlaub
    • Krankheit
    • Elternzeit
    • betriebsbedingte Pausen

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BFH-Urteil: vom 28.02.2013, VI R 90/10

Wichtig:
  • Die Frist gilt pro Einsatzort bzw. Zweitwohnung.
  • Bei mehreren Unterbrechungen kann sie mehrfach neu beginnen.
  • Die Pauschalen gelten maximal drei Monate am Stück, selbst bei längerer Tätigkeit.

Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbare Werbungskosten:
  • Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
  • Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
  • Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
    • 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
    • 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
  • Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
  • Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
    • Miete inklusive Betriebskosten
    • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
    • Zweitwohnungssteuer
    • Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:

Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:

Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.

Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.

Besonderheiten:
  • Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möbelnutzung sind zusätzlich absetzbar.
  • Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:

Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Zweitwohnungsteuer:

Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Keine 1.000-Euro-Grenze im Ausland

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-m²-Wohnung - so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH kippt 60-m²-Grenze bei Auslandswohnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.8.2023 (VI R 20/21) entschieden, dass bei doppelter Haushaltsführung im Ausland keine pauschale Begrenzung auf die Miete einer 60 m²-Wohnung gilt. Stattdessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterkunftskosten notwendig sind.

Trotzdem hält die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Anlage N (2024) weiter an der 60-m²-Grenze fest.

Mit Urteil vom 17.6.2025 (VI R 21/23) bestätigte der BFH: Tatsächliche Kosten für eine vom Dienstherrn als notwendig anerkannte Dienstwohnung im Ausland sind voll abziehbar.

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.

Mietwohnung:

Wenn Sie eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).

Hotel:

Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.

Eigentumswohnung:

Wenn Sie eine Eigentumswohnung nutzen, können Sie die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.

Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:

Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.

Urteile und Abweichungen:
  • BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
  • Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
  • BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
  • Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
  • Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
  • Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

Welche Umzugskosten kann ich absetzen?



Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des eigenen Haupthausstands eine zweite Unterkunft am Beschäftigungsort bezieht. Für die steuerliche Anerkennung gelten bestimmte Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Damit die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eigener Hausstand am Heimatort: Der Steuerpflichtige muss an seinem Lebensmittelpunkt über einen eigenen Hausstand verfügen, den er selbst finanziert. Dies kann auch eine unentgeltlich überlassene Wohnung sein (z. B. im Elternhaus oder bei einem Partner).
  • Finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt: Es muss eine angemessene Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten erfolgen – z. B. Miete, Betriebskosten, Lebensmittel, Telekommunikation oder Anschaffungen für den Haushalt.
BFH-Urteil 2023: Erleichterung bei der Nachweispflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 39/19) entschieden:

  • Eine finanzielle Beteiligung kann direkt oder indirekt erfolgen.
  • Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich.
  • Auch einmalige Zahlungen am Jahresende können ausreichen.
  • Nachweise wie Kontoauszüge oder Quittungen reichen zur Dokumentation aus.

Beispiel: Der Kläger beteiligte sich mit über 3.100 € an Haushaltskosten im Elternhaus (u. a. Lebensmittel, Nebenkosten, Fenster). Die Finanzverwaltung lehnte den Abzug ab, der BFH erkannte ihn jedoch an.

BFH-Urteil 2025: Keine Beteiligungspflicht bei Ein-Personen-Haushalt

Mit Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23) entschied der BFH:

Führt der Steuerpflichtige am Heimatort einen eigenen Ein-Personen-Haushalt, muss er keine finanzielle Beteiligung an Haushaltskosten nachweisen.

Ausnahmen:

  • Keine Anerkennung bei bloßer Nutzung eines Jugendzimmers am Wochenende.
  • Keine Anwendung bei Mehrgenerationenhaushalten, in denen z. B. Kinder, Eltern und Großeltern zusammenleben.
Empfehlung zur Nachweisführung

Um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich:

  • Regelmäßige Zahlungen per Dauerauftrag zu leisten,
  • mehr als 10 % der monatlichen Haushaltskosten zu übernehmen (laut Verwaltungspraxis),
  • Belege wie Kontoauszüge und Quittungen aufzubewahren,
  • bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und auf die BFH-Urteile zu verweisen.
Nicht abziehbare Aufwendungen

Folgende Ausgaben zählen nicht zur Haushalts- oder Lebensführung im steuerlichen Sinn:

  • Kleidung
  • Urlaub
  • Freizeitaktivitäten
  • Gesundheitsvorsorge
Sonderfälle und Einschränkungen
  • Alleinstehende im Elternhaus: Hier ist die finanzielle Beteiligung besonders sorgfältig nachzuweisen.
  • Jüngere Steuerpflichtige oder Azubis: Die bloße Nutzung eines Zimmers bei den Eltern am Wochenende reicht meist nicht für einen eigenen Hausstand aus (vgl. FG Münster, Urteil vom 07.10.2020, 13 K 1756/18 E).
Fazit

Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist möglich, wenn:

  • ein eigener Hausstand am Heimatort besteht,
  • eine beruflich bedingte Zweitunterkunft am Arbeitsort genutzt wird,
  • eine finanzielle Beteiligung erfolgt – oder aufgrund eines Ein-Personen-Haushalts entbehrlich ist,
  • die Aufwendungen nachgewiesen werden können.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Haushaltsbeteiligung vollständig und regelmäßig. Falls das Finanzamt ablehnt, legen Sie Einspruch ein und berufen Sie sich auf die BFH-Urteile von 2023 und 2025.

Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?



Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten. Dabei ist es zulässig, dass die Zweitwohnung auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsortes liegt, solange sie sich noch im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Das bedeutet, es muss möglich sein, täglich zur Arbeit zu pendeln.

Entfernung der Zweitwohnung vom Arbeitsort

Die Frage, wie weit die Zweitwohnung entfernt liegen darf, wurde in verschiedenen Urteilen geklärt. Entscheidend ist, ob ein tägliches Pendeln noch zumutbar ist:

  • BFH-Urteil (2012): Eine Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte wurde als zulässig erachtet, da der Arbeitnehmer die Strecke in einer Stunde mit dem ICE zurücklegen konnte. Solch ein Zeitaufwand liegt laut Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen des Üblichen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).
  • BFH-Urteil (2014): Eine Entfernung von 83 km, die in weniger als einer Stunde bewältigt werden konnte, wurde ebenfalls anerkannt. Hier galt die Strecke als übliche Pendelstrecke und somit als zumutbar (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13).
Regelung ab 2014

Seit 2014 gilt: Die Zweitwohnung liegt noch im Einzugsbereich des Arbeitsortes, wenn die Entfernung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt. Diese Regelung wurde durch das Bundesfinanzministerium festgelegt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Beispiel: Beträgt die Entfernung von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte 100 km, darf die Zweitwohnung maximal 50 km von der Arbeitsstätte entfernt sein.

Zumutbare Fahrzeit

Auch die Fahrzeit spielt eine Rolle. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Strecke wird in der Regel als zumutbar angesehen. Liegt die Zweitwohnung weiter entfernt, kann eine doppelte Haushaltsführung dennoch anerkannt werden, wenn die Fahrzeit erheblich verkürzt ist.

Praxis und Sonderfälle

In der Praxis suchen viele Arbeitnehmer einen Kompromiss: Sie möchten zwar näher an den Arbeitsort heranziehen, aber nicht so weit von der Heimat entfernt sein, dass Heimfahrten zeitraubend wären. Hier wird häufig eine Zwischenlösung gewählt, bei der die Zweitwohnung zwischen der Heimat und dem Arbeitsort liegt.

Beispiel A: Herr Steuerle wohnt in B und arbeitet in C. Die Entfernung von der Hauptwohnung in B zur ersten Tätigkeitsstätte in C beträgt 100 km. Seine Zweitwohnung in Z liegt 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Da die Zweitwohnung weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte (50 km) beträgt, wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt.

Beispiel B: Die Entfernung von der Hauptwohnung in B zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 56 km. Die Zweitwohnung in Z ist 30 km entfernt, aber die Fahrzeit zur Arbeit von der Zweitwohnung beträgt nur 25 Minuten. Da die Fahrzeit deutlich verkürzt wird, kann trotz der Entfernung von mehr als der Hälfte der Strecke eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster entschied 2024, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit unter einer Stunde beträgt. In diesem Fall gilt die Pendelstrecke als zumutbar (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E).

Fazit: Die Entfernung der Zweitwohnung vom Arbeitsort sollte in der Regel weniger als die Hälfte der Strecke zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte betragen oder die Fahrzeit muss erheblich verkürzt werden. Eine tägliche Pendelzeit von bis zu einer Stunde gilt dabei als zumutbar. Es ist ratsam, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Abzüge geltend zu machen.

Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?



Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Wer dann am Arbeitsort die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält oder eine kleinere Wohnung anmietet, konnte früher keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzen. Denn wegen des Wegzugs aus privaten Gründen war die doppelte Haushaltsführung eben privat veranlasst.

  • Im Jahre 2009 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung erfreulicherweise zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert: Nun ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann beruflich veranlasst, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegt wird und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehalten oder eine neue Wohnung angemietet wird (BFH-Urteile vom 5.3.2009, BStBl. 2009 II S. 1012 und 1016).
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert die großzügige neue Auffassung des BFH – aber mit einer Einschränkung: Nach Wegverlegung der Hauptwohnung und Bezug einer Zweitwohnung werden für die ersten drei Monate keine Verpflegungspauschbeträge anerkannt, wenn Sie vorher bereits mindestens drei Monate am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe gewohnt hatten (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, BStBl. 2009 I S. 1599).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass auch in den Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate steuermindernd abgezogen werden dürfen. Denn die doppelte Haushaltsführung wird mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in eine Zweitwohnung begründet. Und deshalb beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die bisherige Wohnung als Zweitwohnung umgewidmet wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 7/13).

Der Fall: Der Arbeitnehmer wohnte und arbeitete in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung in Düsseldorf behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Steuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungspauschbeträge geltend. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung, doch Finanzgericht und BFH gewährten sie.

Wenn Sie also Ihren Wohnsitz vom Arbeitsort weg an einen anderen Ort verlegen und die bisherige Wohnung als Zweitwohnung bestimmen, können Sie nun Verpflegungspauschbeträge geltend machen, obwohl sich an Ihrer Verpflegungssituation am Arbeitsort eigentlich nichts geändert hat. Nach Ansicht des BFH spielt es für steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungspauschbeträgen keine Rolle, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Arbeitnehmer die Verpflegungssituation am Arbeitsort bekannt ist.

Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?



Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?

Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen – vorausgesetzt, sie unterhalten einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts. Dieser Hausstand muss:

  • den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen,
  • aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt werden,
  • selbst oder mitbestimmt geführt werden,
  • und im Regelfall mit einer finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten einhergehen.
Neue Rechtsprechung: Kein Nachweis der Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt

Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 29.4.2025, VI R 12/23) ist bei einem Ein-Personen-Haushalt keine finanzielle Beteiligung nachzuweisen. Die Begründung: Trägt eine Person alleine die Kosten für ihren Haushalt, ist der Nachweis einer Kostenbeteiligung entbehrlich – unabhängig davon, ob die Mittel aus Einkommen, BAföG, Darlehen oder Schenkungen stammen.

Der Fall vor dem BFH

Ein lediger Student mit eigenem Wohnbereich (inkl. Küche und Bad) im Elternhaus unterhielt am Studienort eine Zweitwohnung. Obwohl er nur geringfügig zur Haushaltskasse beitrug, erkannte der BFH seinen Hauptwohnsitz als eigenen Hausstand an – da er dort dauerhaft lebte und selbstständig wirtschaftete.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung
  • Eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort,
  • ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt (z. B. im Elternhaus),
  • tatsächlicher Aufenthalt im Haushalt außerhalb des Beschäftigungsorts,
  • beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.

Nicht ausreichend ist das bloße "Vorhalten" eines Zimmers für gelegentliche Besuche.

Einschränkungen und Ausnahmen
1. Jüngere Kinder im elterlichen Haushalt

Berufstätige Kinder, die nach Ausbildung oder Studium weiterhin nur ein Zimmer im Haushalt der Eltern bewohnen, gelten häufig nicht als Inhaber eines eigenen Hausstands – auch wenn sie sich finanziell beteiligen. Die Haushaltsführung liegt in der Regel weiter bei den Eltern (vgl. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).

2. Mehrgenerationenhaushalte

In Mehrpersonenhaushalten ist eine erkennbare finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten erforderlich. Wie hoch diese ausfallen muss, ist laut BFH (Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19) nicht starr geregelt. Eine Orientierung an der Zehn-Prozent-Grenze der Haushaltskosten bleibt jedoch sinnvoll.

Steuer-Tipp

Die Finanzverwaltung fordert bisher eine Kostenbeteiligung von mehr als 10 % der Haushaltskosten. Der BFH hat diese starre Grenze aufgeweicht, betont aber die Bedeutung einer angemessenen Beteiligung bei Mehrpersonenhaushalten. Eine laufende oder betragsmäßige Beteiligung ist nicht zwingend, aber hilfreich zur Nachweisführung.

Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?



Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?

Es kommt vor, dass Eheleute an demselben auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und dort die Woche über in einer Zweitwohnung zusammenleben. Sie behalten am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Die Finanzämter unterstellen dann gerne, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort sei und verweigern die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.

Aber entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen ist. Zwar gelte die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, doch der Steuerpflichtige kann diese Vermutung widerlegen (BFH-Urteil vom 1.10.2019, VIII R 29/16).

Für kinderlose Ehegatten, die gemeinsam am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung unterhalten, ist "in der Regel" anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet (Regelvermutung). Dies gilt erst recht, wenn die Eheleute mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Doch auch in diesem Fall ist die "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" zu beachten.

Bei der "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" ist zu berücksichtigen, wie oft und wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen, z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten, bestehen.

 

Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, "zwangsläufig" einen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Vielmehr ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Für die Gesamtwürdigung gibt es zwar eine Regelvermutung, nach der der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort liegt, doch der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten am Heimatort sprechen.

Wenn beide Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten am auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und in der Zweitwohnung zusammen leben, liegt bei jedem eine steuerliche doppelte Haushaltsführung vor. Die Unterkunftskosten kann jeder zur Hälfte absetzen - und zwar seit 2014 jeder bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Und jeder kann ebenfalls in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.

Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?



Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.

Als Umzugskosten können Sie beispielsweise ansetzen: Transportkosten (Spedition, Leihwagen, Helferlöhne, Umzugskartons), Reisekosten am Umzugstag sowie zum Besichtigen von Wohnungen, Maklergebühr. Die Frage ist, ob auch die "Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten" absetzbar ist.

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird. Denn gemäß Lohnsteuerrichtlinien sei die Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung ausdrücklich ausgeschlossen (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Bei einem "kleinen" Umzug an den Beschäftigungsort werde nicht der Lebensmittelpunkt verlegt (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).

Zu den Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört nicht nur der Umzug in die Zweitwohnung, sondern auch der Rückumzug aus der Zweitwohnung in die Hauptwohnung. Auch beim Rückumzug ist die Umzugskostenpauschale nicht absetzbar, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird.

Anders liegt der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem "großen" Umzug den Familienhaushalt und Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.

Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

  • Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
  • Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".

 

(1) Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).

(2) Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

(3) Falls die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) betragen, sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Dies gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2018. Zuvor lag die Grenze bei 410 Euro . Höhere Kosten müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden und sind jeweils nur mit dem Jahresbetrag als "Absetzung für Abnutzung" abziehbar. Die Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre.

Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?


Feldhilfen

Beschäftigungsort (Postleitzahl, Ort)

Bitte tragen Sie hier den Ort Ihrer auswärtigen Arbeitsstätte ein, an dem Sie eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten.

Nach dem Eintrag können Sie im nächsten Schritt alle Angaben zur jeweiligen doppelten Haushaltsführung machen – z. B. zu Unterkunftskosten, Heimfahrten oder Verpflegungsmehraufwand.

Hinweis: Bei mehreren Einsätzen im Jahr (z. B. Projektarbeit oder Versetzung) erfassen Sie bitte jeweils einen eigenen Beschäftigungsort mit zugehöriger Zweitwohnung und Zeitraum.

Wann ist mehr als ein Eintrag erforderlich?

Wenn sich Ihre Situation im Laufe des Jahres ändert, reicht ein einzelner Eintrag nicht aus. Erfassen Sie dann für jeden Zeitraum mit abweichenden Bedingungen einen separaten Beschäftigungsort.

Typische Fälle:

  • Umzug der Hauptwohnung: Neuer Lebensmittelpunkt = neue Haushaltsführung.
  • Umzug am Beschäftigungsort: Neue Zweitwohnung = neuer Zeitraum (wichtig für Verpflegungspauschalen).
  • Wechsel des Beschäftigungsorts: Neuer Einsatzort = neuer Fall.
  • Längere Unterbrechung: Ab vier Wochen (z. B. Urlaub, Krankheit) beginnt die Drei-Monats-Frist neu.
  • Auslandseinsatz: Abweichende Regeln, z. B. keine Mietobergrenze, aber Nachweispflicht.

Tipp: Jeder Eintrag sollte einem klaren Zeitraum und einer bestimmten Zweitwohnung zugeordnet sein – das erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt.

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Übersteigen die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.

Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.


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