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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


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Weiterer Wohnsitz im Ausland



Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?

Wenn Sie innerhalb des Steuerjahres nur zeitweilig Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, müssen Sie hier die entsprechenden Angaben machen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie aus Deutschland weggezogen sind oder nach Deutschland zurückgekehrt bzw. zugezogen sind.

In diesem Fall werden die Einkünfte, die nach dem Wegzug bzw. vor dem Zuzug in Deutschland erzielt werden, in die Veranlagung mit einbezogen. Einkünfte, die danach bzw. davor im Ausland erzielt werden, werden nicht in Deutschland versteuert. Jedoch gehen sie in den Progressionsvorbehalt ein und führen so zu einem höheren Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen.

Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht. Der Grundfreibetrag im Jahre 2025 beträgt 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. Hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?



Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?

Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit Wohnsitz außerhalb der EU gelten besondere steuerliche Regelungen, wenn sie weiterhin für eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig sind.

Unbeschränkte Steuerpflicht trotz Auslandsaufenthalt

Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gelten bestimmte Personen weiterhin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG):

  • Deutsche Staatsangehörigkeit liegt vor,
  • es besteht ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden),
  • Arbeitslohn stammt aus einer inländischen öffentlichen Kasse,
  • Haushaltsangehörige besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben ausschließlich in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte.

Diese Regelung betrifft insbesondere Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status.

Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG)

Auch Personen ohne diplomatischen Status können sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn sie über inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG verfügen.

Wichtig: Nur bei Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht zusätzlich ein Anspruch auf familienbezogene Steuervergünstigungen wie Ehegattensplitting oder Kinderfreibetrag. Außerhalb der EU/EWR ist dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen.

Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?



Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?

Wenn Sie sich lediglich vorübergehend und nicht für einen zeitlich zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Deutschland aufgehalten haben, sind Sie für das betreffende Kalenderjahr in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer gilt grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.

Abweichend hiervon können Sie die Lohnsteuer aber auf Antrag erstattet bekommen, wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte mindestens 90 % Ihrer gesamten Einkünfte oder Ihre nicht in Deutschland erzielten Einkünfte im Jahre 2024 nicht mehr als 11.784 Euro (ggf. gekürzt nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel).

Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?



Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?

Neben den Einkommensteuervordrucken (Mantelbogen, Anlage N etc.) und der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie je nach Lage Ihres Wohnsitzes den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben bescheinigt.

Die Vordrucke "Bescheinigung EU/EWR" und "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" liegen in mehreren Sprachen vor und können wie auch die anderen Einkommensteuervordrucke von unserer Webseite heruntergeladen werden.

Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?



Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).

Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab:

  • Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
  • die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro und für Verheiratete 24.192 Euro.

Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist, dass Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählt beispielsweise der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.

Einen speziellen Vorteil gibt es, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist. Dann kommen Sie auch in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen: Hier zählen vor allem die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III, die Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge wie Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag, ferner der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?


Finanztip

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Finanztip 10/2025

Macwelt

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Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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